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BFH Urteil vom 05.10.1989 - IV R 35/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Baulanderschließung als gewerbliche Tätigkeit

 

Leitsatz (NV)

1. Die Verwertung eines Grundstücks durch die Veräußerung von Einzelflächen stellt für sich allein - und zwar unabhängig von der Zahl der Verkäufe - keine gewerbliche Betätigung dar.

2. Eine gewerbliche Tätigkeit ist dagegen anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige das Gelände vor der Veräußerung als Bauland erschließt oder aktiv an der Verwertung mitwirkt.

 

Normenkette

EStG 1974 §§ 13, 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStDV § 1

 

Verfahrensgang

FG Bremen

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Miteigentümer eines Hofes von 63 ha Nutzfläche, den sie in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft betreiben. Ihr Hof lag an der . . . straße in A. Die an die Straße grenzenden Grundflächen waren in einem 1973 festgestellten Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen. Die Kläger beauftragten zunächst einen Makler mit dem Verkauf von Bauland; dieser garantierte für die unparzellierte Fläche von 1,6 ha einen Veräußerungspreis von . . . DM. Nachdem der Makler in Vermögensverfall geraten war, betrieben die Kläger die Veräußerung selbst. Sie verlegten die Hof- und Wirtschaftsgebäude in das Hinterland und stellten einen Teilungsplan zur Festlegung der Parzellen auf. Sie erschlossen die Grundstücke durch Herstellung einer Straße und von Wegen zu dieser Straße und ließen außerdem einen Abwasserkanal sowie Wasser- und Stromleitungen herstellen; zu diesem Zweck hatten sie auch Grundstücksteile hinzugekauft bzw. eingetauscht. Ein zunächst vorgesehenes Gebäude für die Versorgungseinrichtungen wurde später nicht errichtet. Die Kläger veräußerten im Kalenderjahr 1974 zwei Bauplätze und im Kalenderjahr 1976 sechs Bauplätze für insgesamt . . . DM.

Die Kläger übertrugen die Veräußerungsgewinne entsprechend den §§ 6 b, 6 c des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die Anschaffungskosten des für den Betrieb neubeschafften Anlagevermögens. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) sah in der Erschließung und Veräußerung der Grundfläche jedoch eine gewerbliche Betätigung und veranlagte die Kläger im Mai 1981 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung dementsprechend zur Einkommensteuer; er ging damals noch davon aus, daß der klagende Ehemann Inhaber des Betriebes sei. Nach einer Außenprüfung erließ das FA im Jahre 1982 einheitliche Gewinnfeststellungsbescheide, in denen für 1974 und 1976 Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden; außerdem wurden Gewerbesteuermeßbeträge und Gewerbesteuerbeträge festgesetzt.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah in den Aktivitäten der Kläger keine gewerbliche Betätigung. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1988, 300 veröffentlicht.

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Revision des FA muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.

1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich wiederholt mit der Frage beschäftigt, ob die Verwertung eines größeren Grundstücksareals durch den Verkauf von Teilgrundstücken zu einer gewerblichen Tätigkeit des Veräußerers führt. Er ist dabei unter Einschränkung seiner früheren Auffassung (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil vom 7. Februar 1973 I R 210/71, BFHE 109, 308, BStBl II 1973, 642) zu dem Ergebnis gekommen, daß die Verwertung eines solchen Grundstücks durch die Veräußerung von Einzelflächen ohne Rücksicht auf die Zahl der Verkäufe sich nicht als Gewerbebetrieb darstellt, wenn sich der Grundstückseigentümer auf die Parzellierung der Flächen beschränkt. Im Gegensatz dazu hat die Rechtsprechung eine gewerbliche Betätigung angenommen, falls der Steuerpflichtige das Gelände vor der Veräußerung als Bauland erschließt oder aktiv an der Erschließung mitwirkt. Als derartige Maßnahmen sind Bemühungen um die Aufstellung eines Bebauungsplans oder auch Anstrengungen zur Herstellung derjenigen Anlagen angesehen worden, von deren Vorhandensein die bauliche Nutzung von Grundstücken abhängt; das gilt insbesondere, wenn der Steuerpflichtige die Erschließung selbst durchführt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 5. Dezember 1968 IV R 164/68, BFHE 94, 457, BStBl II 1969, 236; vom 14. November 1972 VIII R 71/72, BFHE 107, 501, BStBl II 1973, 239; in BFHE 109, 308, BStBl II 1973, 642; vom 29. August 1973 I R 214/71, BFHE 110, 348, BStBl II 1974, 6; vom 28. Juni 1984 IV R 156/81, BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798; vom 6. Februar 1986 IV R 133/85, BFHE 146, 244, BStBl II 1986, 666).

Solche Aktivitäten überschreiten den Umfang einer privaten Vermögensverwaltung; sie lassen sich auch nicht mit einer auf die Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gerichteten Tätigkeit vereinbaren. Das hat der Senat noch in letzter Zeit entschieden (vgl. Urteile in BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798; BFHE 146, 244, BStBl II 1986, 666). Ob die Baulanderschließung zu einer gewerblichen Tätigkeit führt, muß zur Abgrenzung von der privaten Vermögensverwaltung und von den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach gleichen Grundsätzen entschieden werden (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1972 IV R 77/69, nicht veröffentlicht - NV -). Dies ist auch deshalb erforderlich, weil eine Grundfläche durch Einstellung jeglicher land- und forstwirtschaftlicher Nutzung dem Betrieb entnommen werden kann, um später durch Maßnahmen der Aufbereitung und Erschließung des Grundstücks eine gewerbliche Tätigkeit zu begründen.

2. Im Streitfall haben die Kläger nach den Feststellungen des FG die zur Erschließung erforderlichen Maßnahmen selbst getroffen, indem sie eine Straße anlegten und Zuwege zu dieser Straße schufen, indem sie ferner einen Abwasserkanal anlegten und darüber hinaus für die Verlegung von Wasser- und Stromleitungen sorgten. Diese Maßnahmen bedingten ihrer Art nach eine recht umfangreiche Tätigkeit der Kläger, die sich erfahrungsgemäß auf Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und den Abschluß von Verträgen mit Tiefbauunternehmen und Versorgungsunternehmen erstreckte. Zur Sicherung ihres Ziels mußten die Kläger zudem Grundstücksteilflächen von Nachbarn hinzuerwerben bzw. durch Hingabe eigener Flächen eintauschen. Die Kläger haben damit die für die Erschließung von Bauland typischen Tätigkeiten entfaltet. Daß das Gelände mit einer Seite an eine vorhandene Landstraße angrenzte, steht dieser Beurteilung nicht entgegen; auch die hier liegenden Baugrundstücke waren nicht voll erschlossen, sondern mußten durch die Bereitstellung von Versorgungseinrichtungen baureif gemacht werden. Nach den Feststellungen des FG haben die Kläger allerdings auf die Aufstellung des Bebauungsplans keinen Einfluß genommen; dessen bedarf es jedoch nicht, wenn ein Eigentümer in der vorbeschriebenen Weise für die Erschließung seiner Grundfläche gesorgt hat (vgl. BFHE 110, 348, BStBl II 1974, 6; BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798).

3. Das FG ist unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 17. Dezember 1970 IV R 286/66 (BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456) zu einem abweichenden Ergebnis gekommen, weil die von den Klägern entfalteten Aktivitäten nicht so umfangreich und gewichtig gewesen seien, daß sie nach der Verkehrsauffassung als gewerbliche Betätigung anzusehen wären. Es sei den Klägern nicht zuzumuten gewesen, ihr Grundstück unter seinem tatsächlichen Wert zu veräußern; dieser Wert habe, wie die Vereinbarung mit dem Makler zeige, nicht wesentlich unter dem später tatsächlich realisierten Wert gelegen. Zudem könne nicht außer Betracht bleiben, daß die Kläger die Grundstücksveräußerung nur betrieben hätten, um Mittel für die Verlegung der Hofstelle und die Modernisierung ihres Betriebes zu erlangen.

Dem ist jedoch nicht zu folgen. Wie sich bereits aus der späteren Rechtsprechung des Senats ergibt, betrifft die Entscheidung in BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456 einen Sonderfall und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Im Urteilsfall hatte sich die Veräußerung der später erschlossenen Fläche im ganzen als nicht durchführbar erwiesen, während dafür im Streitfall keine Anhaltspunkte bestehen, vielmehr die nicht durchgeführte Vereinbarung mit dem Makler darauf hindeutet, daß eine derartige Möglichkeit bestand. Für den Senat war seinerzeit auch maßgebend, daß ein Veräußerungsgewinn bei Zurechnung zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nach dem damaligen Rechtszustand unversteuert blieb, während er nunmehr in die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einzubeziehen ist. Die Kläger erstreben die Zurechnung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft offenbar vor allem, um den Veräußerungsgewinn entsprechend den §§ 6 b, 6 c EStG auf die von ihnen vorgenommenen Investitionen zu übertragen. Das ist nach § 6 b Abs. 4 Satz 2 EStG nicht möglich, wenn der Gewinn - wie hier - bei der Veräußerung aus Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist. Selbst wenn die Grundstücke jedoch Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes geblieben wären, würde der Anordnung der §§ 6 b, 6 c EStG entsprechend dem BFH-Urteil vom 26. November 1974 VIII R 61-62/73 (BFHE 114, 354, BStBl II 1975, 352) jedoch entgegenstehen, daß die neugebildeten Grundstücke zu Umlaufvermögen geworden wären. Ob dies entsprechend dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 29. Oktober 1979 (BStBl I 1979, 639) anders zu beurteilen ist, sofern der Grund und Boden zuletzt noch landwirtschaftlich genutzt wurde und sich der Verkäufer auf die Parzellierung beschränkt, wäre offen zu lassen, weil die Kläger weitergehende Aktivitäten entfaltet haben. Auch die Heranziehung zur Gewerbesteuer erweist sich als rechtens.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416692

BFH/NV 1991, 317

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