Leitsatz (amtlich)
Eine Dauerschuld i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Schuldsaldo auf einem betrieblichen Kontokorrentkonto vorübergehend durch die Zuführung der Valuta aus einem bei einer anderen Bank aufgenommenen betrieblichen Darlehen abgedeckt wird, wenn diese Maßnahme nur den Zweck hat, die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 GewStG zu vermeiden.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1; StAnpG § 6 Abs. 1-2; AO 1977 § 42
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine KG - nahm während des Streitjahres bei der K-Bank und bei der W-Bank jeweils einen Kontokorrentkredit in Anspruch. Das Kontokorrentkonto bei der K-Bank wies in der Zeit vom 12. bis 27. Dezember 1973 keinen Schuldsaldo aus. Im übrigen betrug der niedrigste Schuldsaldo 258 000 DM. Das Kontokorrentkonto bei der W-Bank wies in der Zeit vom 28. November bis 10. Dezember 1973 ebenfalls keinen Schuldsaldo aus. Abgesehen davon betrug der niedrigste Schuldsaldo auf diesem Konto im Streitjahr 149 000 DM.
Um die Kontokorrentschulden abzulösen, hatte die Klägerin bei einer Sparkasse und der A-Bank jeweils einen Kredit in Höhe von 700 000 DM aufgenommen, den sie nach Ablauf des oben angegebenen Zeitraums unter Belastung der Kontokorrentkonten wieder zurückzahlte.
Nach einer Betriebsprüfung rechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) dem Gewinn der Klägerin Zinsen für die Mindestkredite bei den Kontokorrentkonten in Höhe von 21 900 DM (K-Bank) und 15 270 DM (W-Bank) gemäß § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) als Dauerschuldzinsen hinzu.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Auf Anfrage teilten die Sparkasse und die A-Bank dem Finanzgericht (FG) mit, daß die Kredite aufgrund der guten Vermögensverhältnisse der Klägerin ohne Sicherheit gewährt worden seien. Die Hausbanken der Klägerin hätten die Rückzahlung in keiner Weise zugesichert.
Das FG hat ferner aufgrund der Zeugenaussagen festgestellt, daß der Kredit der A Bank unter Vermittlung der W-Bank zustandegekommen ist. Als Zweck der Kreditaufnahme sei der A -Bank die Unterbrechung der Dauerschulden angegeben worden. Der K-Bank gegenüber habe der Geschäftsführer der Klägerin nach der Gutschrift des Darlehensbetrages auf dem Kontokorrentkonto erklärt, daß der Kontokorrentkredit in kürzester Zeit wieder in Anspruch genommen werde. Das FG ist aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, daß wirtschaftliche Gründe für die Aufnahme der Kredite bei der A-Bank und der Sparkasse nicht gegeben waren, daß sie vielmehr nur dem Zweck gedient haben, die Gewerbesteuer zu mindern. Insbesondere habe die Kreditaufnahme nicht im Zusammenhang mit Kreditverhandlungen bei den Hausbanken gestanden. Es liege eine Steuerumgehung vor (§ 6 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -).
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 6 StAnpG (§ 42 der Abgabenordnung - AO 1977-). Die vorübergehende Aufnahme von Krediten sei auch dann kein Rechtsmißbrauch, wenn sie nur zum Zwecke der Steuerersparnis geschehen sei (Hinweis auf das Urteil des FG München vom 28. Oktober 1975 II (VII) 109/70, Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 199 - EFG 1976, 199 -). Es sei nicht folgerichtig und ergebe sich weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch aus der allgemeinen Erfahrung, daß die kurzfristige Aufnahme eines Kredits unmittelbar zu Verhandlungen über die Verbesserung der Zinskonditionen bei den Hausbanken führen müsse; die Position der Klägerin sei vielmehr langfristig stärker geworden. Das FG stelle letztlich entgegen der Rechtsprechung auf das dem Unternehmen insgesamt dienende Fremdkapital ab. Die Gründe des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. August 1977 IV R 57/74 (BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843) überzeugten nicht. Insbesondere sei nicht erkennbar, was unter Einsatz eigener Mittel zu verstehen sei, mit denen ein Konto ausgeglichen werden müsse; um eigene Mittel habe es sich nämlich auch in dem BFH-Urteil vom 16. Januar 1974 I R 254/70 (BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388) nicht gehandelt. Im Streitfall seien die Kredite der Klägerin jedenfalls ohne Garantie der Hausbanken aufgrund ihrer eigenen Bonität gewährt worden. Besonders bei größeren Betrieben mit vielen Konten könne mit Verschieben von Guthaben leichter als bei kleineren Betrieben eine Dauerschuld umgangen werden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das FG hat die Zinsen für die Kontokorrentkreditschulden der Klägerin bei der K-Bank in Höhe von 21 900 DM und bei der W-Bank in Höhe von 15 270 DM zu Recht als Dauerschuldzinsen i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG behandelt. In Höhe der niedrigsten Schuldsalden während des Wirtschaftsjahres 1972 dienten die Kontokorrentkredite der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals.
Grundsätzlich ist jede Schuldaufnahme im Rahmen des Gewerbebetriebs eine Verstärkung des Betriebskapitals (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1976 I R 133/75, BFHE 120, 545, 548 BStBl II 1977, 165). Ein Kontokorrentkredit dient ausnahmsweise (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 1959 I 171/58 U, BFHE 70, 131, BStBl III 1960, 49) der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn er während des ganzen Wirtschaftsjahres in Anspruch genommen worden ist. Dauerschuld i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG ist in diesem Falle der Mindestsaldo. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Dauerschuld sind nicht erfüllt, wenn auf dem Kontokorrentkonto ein Guthaben im allgemeinen während mindestens 14 zusammenhängender Tage entsteht (vgl. BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843, mit weiteren Nachweisen).
Obwohl beide Konten 1973 in dem einen Fall vom 28. November bis 10. Dezember und im anderen Fall vom 12. bis 27. Dezember ein Guthaben ausgewiesen haben, ist im Streitfall davon auszugehen, daß der jeweilige Mindestkredit während des ganzen Jahres bestanden hat (§ 6 StAnpG, § 42 AO 1977).
Bei der Frage, ob eine Dauerschuld i. S. des § 8 Nr. 1 oder § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG gegeben ist, muß zwar grundsätzlich jede Schuld für sich und nicht etwa die Gesamtverschuldung des Unternehmens beurteilt werden (vgl. BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388, und BFH-Urteil vom 12. Juni 1968 I 278/63, BFHE 93, 154, BStBl II 1968, 715). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Da nach dem Gesetzeszweck die objektive Wirtschaftskraft eines Unternehmens zu erfassen ist, so kann, wenn mehrere Schuldverhältnisse in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, die privatrechtliche Begründung mehrerer Schuldverhältnisse als mehr formaler Gesichtspunkt in den Hintergrund treten (BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 6. Juni 1973 I R 257/70, BFHE 109, 465, BStBl II 1973, 670, mit weiteren Nachweisen). Im Streitfall ist die vorübergehende Unterbrechung des Schuldsaldos auf den Kontokorrentkonten bei der K-Bank und der W-Bank unbeachtlich, weil die Aufnahme der kurzfristigen Kredite bei der A-Bank und der Sparkasse als Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. des § 6 StAnpG (§ 42 AO 1977) anzusehen ist.
Ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts ist gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an den wirtschaftlichen Tatsachen und Verhältnissen, unangemessen ist und nur der Steuerminderung dient (vgl. BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843, mit Nachweisen). Das FG hat diese Voraussetzungen im Streitfall zu Recht bejaht. Nach seinen den Senat bindenden Feststellungen sind die Kredite aufgenommen worden, um für einen Zeitraum von etwa 14 Tagen auf den Kontokorrentkonten ein Guthaben zu schaffen. Mit diesen Guthaben waren im Hinblick auf den Grundsatz, daß jedes Konto für sich zu beurteilen ist, formell die Voraussetzungen für die Annahme einer Dauerschuld entfallen. Einen darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Zweck hatte die Maßnahme nicht. Von dieser Tatsache ist das FG u. a. aufgrund der Zeugenaussagen ausgegangen. Mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen ist der Senat an die tatsächliche Beurteilung des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung in BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388. Dort war durch Steuerung der Bankeinzahlungen bewirkt worden, daß auf Kontokorrentkonten Guthaben entstanden. Auch wenn damit möglicherweise beabsichtigt war, das Vorliegen von Dauerschulden zu vermeiden, war der gewählte Weg unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten nicht als rechtsmißbräuchlich i. S. des § 6 StAnpG angesehen worden. Ob ein solcher Mißbrauch dann gegeben ist, wenn zur Vermeidung von Dauerschulden von schon bestehenden Konten Geldbeträge abgebucht und dem Kontokorrentkonto gutgebracht werden (vgl. BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843), kann hier offenbleiben.
Fundstellen
Haufe-Index 413475 |
BStBl II 1981, 219 |
BFHE 1981, 24 |