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BFH Urteil vom 05.12.1952 - IV 262/52 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die in dem Urteil des I. Senats I 37/52 S vom 1. Juli 1952 (BStBl 1952 III S. 205) entwickelten Grundsätze über die Hingabe von Wechselakzepten an Stelle von Geld sind in entsprechender Weise auch auf Schecks anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 7c

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat am 31. Dezember 1949 seinem Sohne zur Errichtung eines Mietswohnhauses einen Baukostenzuschuß in Höhe von 20.000 DM gewährt. Die Gutschrift dieses Betrages erfolgte auf einem zu diesem Zwecke für den Sohn angelegten Sonderkonto der gleichen Sparkasse, bei der auch der Bf. sein Geschäftskonto unterhielt. Nach der Auffassung der Vorbehörden lagen zur Zeit der Hingabe des Zuschusses die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des § 7 c des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor. Gleichwohl wurde der Antrag auf Gewährung der Steuerermäßigung zurückgewiesen. Maßgebend hierfür war folgendes: Anfang Februar 1950 stellte der Bf. zur Bezahlung der Rechnung eines Lieferanten einen Scheck über 40.000 DM aus, der von der Sparkasse je zur Hälfte dem Geschäftskonto des Bf. und dem Sonderkonto seines Sohnes belastet wurde. Die Vorbehörden haben hierin einen Rückfluß des Zuschusses gesehen.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens hat der Bf. im Rechtsbeschwerdeverfahren erneut geltend gemacht, daß die getrennte Verbuchung des Scheckbetrages auf eine Eigenmächtigkeit der Sparkasse zurückzuführen sei. Er selbst und sein Sohn hätten erst anläßlich der Betriebsprüfung hiervon Kenntnis erhalten. Die unabhängig von ihrem Willen erfolgte Belastung des Kontos des Sohnes könne einem Rückfluß des Zuschusses nicht gleichgestellt werden.

 

Entscheidungsgründe

Der Rechtsbeschwerde (Rb.) ist, wenn auch aus anderen als den geltendgemachten Gründen, teilweise stattzugeben.

Nach den vom Bf. nicht angegriffenen Feststellungen des Betriebsprüfers ist die Zahlung des Zuschusses in folgender Weise durchgeführt worden:

a) am 31. Dezember 1949 überweisung vom Geschäftskonto -------------------------- 10.000,- DM b) am 31. Dezember 1949 durch Kundenwechsel -------------------------------- 5.916,50 DM c) am 31. Dezember 1949 vier Kundenschecks -------------------------------- 3.656,75 DM d) am 31. Dezember 1949 in bar --------------- 426,75 DM ------------------------------------------- 20.000,- DMDie Gutschriften auf dem Sonderkonto des Sohnes sind an folgenden Tagen erfolgt:

zu a) am 31. Dezember 1949 zu b) am 17. Januar 1950 zu c) am 9. Januar 1950 zu d) am 9. Januar 1950

Der Steuerpflichtige hat dem Betriebsprüfer erklärt, daß er die "Beträge" am 31. Dezember 1949 seinem Sohne übergeben habe. Im Hinblick auf die von dem Steuerpflichtigen nicht bestrittenen Buchungen versteht der Senat hierunter auch die Wechsel und Schecks.

Wird bei einem zinslosen Darlehen im Sinne des § 7 c EStG ein Wechselakzept an Stelle von Geld gegeben, so ist das Darlehen erst dann "hingegeben", wenn dem Darlehnsnehmer durch Diskontierung des Wechsels das Geld zugeflossen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs I 37/52 S vom 1. Juli 1952, Bundessteuerblatt - BStBl - 1952 III S. 205).

Im kaufmännischen Verkehr bedeutet die Hingabe eines Schecks zur Tilgung einer Schuld grundsätzlich eine Leistung zahlungshalber, nicht an Zahlungs Statt. Es liegt nur ein Zahlungsversuch vor. Befreit ist der Schuldner erst, wenn der Scheck dem Empfänger ausgezahlt, oder wenn ihm der Gegenwert vorbehaltlos gutgeschrieben worden ist. Der Scheck dient zwar der Zahlung, ist aber kein gesetzliches Zahlungsmittel. Siehe Baumbach, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 2. Auflage 3. Teil (Scheckrecht), Einleitung, Abschnitt VI Abs. 2.

Es mag sein, daß ein Scheck, für den Deckung vorhanden ist, ebenso wie ein guter Wechsel als Ersatz für Bargeld wirken kann. Ebenso wie es der I. Senat in dem oben angeführten Urteil vom 1. Juli 1952 für das Gebiet des § 7 c EStG abgelehnt hat, einen Unterschied zwischen guten und schlechten Wechseln zu machen, sieht sich der erkennende Senat nicht in der Lage, die Hingabe von Schecks anders zu beurteilen. Die Anwendung des § 7 c EStG setzt klare Verhältnisse voraus. Ebenso wie bei Wechseln müssen auch bei Schecks strenge Anforderungen an den Begriff der "Hingabe" gestellt werden. Eine solche kann erst dann anerkannt werden, wenn der durch den Scheck repräsentierte Betrag vorbehaltlos dem Empfänger gutgeschrieben worden ist.

Da die Kundenschecks und die Kundenwechsel dem Zuschußempfänger erst am 9. bzw. 17. Januar 1950 gutgeschrieben worden sind, sind die durch sie repräsentierten Beträge dem Zuschußempfänger erst zu diesen Zeitpunkten zugeflossen. Dem Bf. steht daher in Höhe ihres Gegenwertes (5.916 + 3.656 = 9.572 DM) die Steuerermäßigung für das Jahr 1949 nicht zu.

Der Baukostenzuschuß ist tatsächlich zum Bau eines Mietswohnhauses verwendet worden. Da auch sonst das Vorliegen eines Mißbrauches nicht festzustellen ist, ist der Senat der Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 7 c EStG für das Kalenderjahr 1949 vorliegen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Belastung des Sonderkontos des Sohnes mit der Hälfte des Scheckbetrages von 40.000 DM nicht mindestens nachträglich von den Beteiligten ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt worden ist. Der in der Belastung des Kontos des Sohnes liegende Rückfluß des Zuschusses berührt unter den obwaltenden Umständen nicht das Jahr 1949. Er stellt vielmehr eine Einnahme des Jahres 1950 dar (Einkommensteuer-Richtlinien 1950 Abschnitt 74 a Abs. 2). Die Einnahme wird steuerlich allerdings dann ohne Wirkung sein, wenn man in der Umbuchung der Belastung des Sonderkontos des Sohnes auf das Geschäftskonto des Vaters (Mitte September 1950) eine erneute Hingabe des Zuschusses in dem gleichen Jahre sieht.

Da das Finanzgericht die Rechtslage verkannt hat, muß die Vorentscheidung aufgehoben werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407546

BStBl III 1953, 49

BFHE 1954, 124

BFHE 57, 124

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