Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Zurücknahme der Rechtsbeschwerde in der Hauptsache und Aufrechterhaltung lediglich wegen Feststellung des Wertes des Streitgegenstands.

 

Normenkette

AO § 253; FGO §§ 125, 72; AO § 320; FGO § 140/3

 

Tatbestand

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) der Grundstücksgemeinschaft A (Beschwerdeführerin - Bfin. -) richtet sich gegen die ihr gegenüber vorgenommene Feststellung des Einheitswertes für Betriebsvermögen auf den 21. Juni 1948. Als Betriebsvermögen ist vom Finanzamt das von der Bfin. an die B-GmbH vermietete Fabrikgrundstück in C behandelt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. hat nur in der Bemessung des Streitwerts Erfolg.

Gemäß § 253 der Reichsabgabenordnung (AO) können Rechtsmittel zurückgenommen werden. Die Bfin. kann indessen nicht die Rb. in der Hauptsache zurücknehmen und lediglich wegen der Feststellung des Wertes des Streitgegenstands weiter aufrechterhalten. Daher kommt der Zurücknahme des Rechtsmittels im Streitfall keine Wirkung zu. Die Rb. bleibt weiterhin rechtswirksam eingelegt. Es ist hiernach auch in der Sache selbst zu entscheiden. Der Senat trägt keine Bedenken, in übereinstimmung mit dem in der Gewerbesteuersache der Bfin. ergangenen Urteil des I. Senats I 83/58 vom 13. Januar 1959 das Vorliegen eines gewerblichen Betriebs (bzw. Betriebsvermögens) der Bfin. zu bejahen.

Hinsichtlich der Bemessung des Streitwerts ist der Bfin. dagegen zuzustimmen. Das Urteil des Senats III 17/53 S vom 14. Mai 1954 (BStBl 1954 III S. 211, Slg. Bd. 59 S. 5) hat die Erhöhung des Pauschsatzes für die Streitwertbemessung bei Einheitsbewertungen auf den 21. Juni 1948 mit Rücksicht auf die Auswirkung dieser Einheitswerte auf die Vermögensabgabe begründet. Im Streitfall unterliegt das Fabrikgrundstück, gleichviel, ob es zum Betriebsvermögen oder zum Grundvermögen zu rechnen ist, in jedem Falle einem Vierteljahressatz der Vermögensabgabe von 1,7 v. H. gemäß § 36 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit § 35 a. a. O. Wenn nun die im Streitfall strittig gewesene Frage, ob Betriebsvermögen oder Grundvermögen vorliegt, für die Veranlagung zur Vermögensabgabe ohne Bedeutung ist, entfällt der Grund für eine Erhöhung der im Regelfall für die Streitwertbemessung in Einheitswertsachen zugrunde zu legenden Tausendsätze des strittigen Wertunterschiedsbetrages. Indem das Finanzgericht den erhöhten Streitwert gemäß dem Urteil des Senats vom 14. Mai 1954 zugrunde gelegt hat, hat es sich von einer unzutreffenden Annahme leiten lassen. Auf die Rb. hin war daher das angefochtene Urteil lediglich in der Streitwertbemessung abzuändern.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424607

BStBl III 1959, 311

BFHE 1960, 131

BFHE 69, 131

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