Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Für die Heranziehung einer umgestellten Kapitalforderung zur Vermögensabgabe ist in Abweichung vom Stichtagsprinzip die spätere Parteivereinbarung über die Höhe der Umstellung jedenfalls dann maßgebend, wenn sie vor dem Inkrafttreten des LAG getroffen wurde.
Normenkette
LAG § 24/1/c
Tatbestand
Streitig ist, ob eine vor der Währungsreform entstandende Darlehnsforderung von 40.000 RM der Vermögensabgabe zu unterwerfen ist. Das Darlehen wurde durch Parteivereinbarung nach dem Währungsstichtage, aber vor dem Inkrafttreten des LAG auf 20.000 DM umgestellt.
Das Finanzamt zog durch Vermögensabgabebescheid die 20.000 DM zur Vermögensabgabe heran.
Die Bg. (Eheleute), die ihren Wohnsitz in Berlin haben, machten demgegenüber geltend, Stichtag für die Vermögensabgabe sei der 21. Juni 1948, an dem der Nennbetrag der Darlehnsforderung 10 % der RM-Forderung betragen habe. Die vertragliche Umstellung vom Januar 1952 im Verhältnis 2 zu 1 müsse bei der Vermögensabgabeberechnung außer Betracht bleiben, so daß die Darlehnsforderung nach § 24 Nr. 1 c LAG nicht anzusetzen sei.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Nach den Entscheidungsgründen ist die höhere vertragliche Umstellung für die Berechnung des Vermögens auf den hier maßgeblichen 1. April 1949 zu beachten (Hinweis auf Abschn. 81 der Vermögensteuer-Richtlinien 1949); das gelte insbesondere, wenn die Vereinbarung vor Verkündung des LAG getroffen worden sei. Vor dem Vertrage vom Januar 1952 hätten keine Abmachungen über die Umstellung bestanden. Da die umgestellte Forderung 1/5 des RM-Nennbetrages übersteige, sei sie der Vermögensabgabe zu unterwerfen.
Das Verwaltungsgericht hob die Einspruchsentscheidung und den Vermögensabgabebescheid ersatzlos auf. Es führte aus: Es handele sich um ein Darlehen, das gesetzlich 10 zu 1 umzustellen sei. Bemessungsgrundlage der Vermögensabgabe sei für Berlin (West) gemäß § 80 LAG das Vermögen nach dem Stande vom 1. April 1949. Damals sei die Forderung nach dem gesetzlichen Umstellungsverhältnis mit 4.000 DM zu bewerten gewesen. Die im Januar 1952 vorgenommene höhere Umstellung könne nicht zum Nachteil der Bg. ausgelegt werden, so daß nach § 24 Nr. 1 c LAG die Forderung bei der Vermögensabgabeveranlagung außer Ansatz bleibe. Veränderungen im Vermögen eines Abgabepflichtigen müßten, auch wenn sie vor Inkrafttreten des LAG eingetreten wären, außer Betracht bleiben.
Zur Rb. führt das Landesfinanzamt Berlin aus, die durch Parteivereinbarung nach dem Währungsstichtage vorgenommene Umstellung wirke auf den für die Vermögensberechnung maßgeblichen Stichtag zurück, insbesondere, wenn, wie hier, die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten des LAG getroffen worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Nach § 24 Nr. 1 c LAG sind Kapitalforderungen, die nach § 67 BewG zum sonstigen Vermögen gehören, dann nicht zur Vermögensabgabe anzusetzen, wenn sie durch gesetzliche Umstellung, durch richterliche Vertragshilfe oder durch Parteivereinbarung auf einen Betrag festgesetzt worden sind, der 1/5 ihres RM-Nennbetrages nicht übersteigt. Diese Vorschrift dient der Schonung der zum sonstigen Vermögen gehörenden Geldvermögenswerte, die auf einen geringen Bruchteil ihres RM-Betrages umgestellt worden sind (Urteil des Bundesfinanzhofs III 317/57 U vom 8. August 1958, BStBl 1958 III S. 437, Slg. Bd. 67 S. 432). Entscheidend für Befreiung oder Heranziehung zur Vermögensabgabe ist der objektive Umfang der Abwertung, und zwar im Endergebnis. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die erhöhte Umstellung müsse, um den Ansatz der Forderung bei der Vermögensabgabe zu rechtfertigen, bereits am Stichtage durch richterliche Vertragshilfe oder durch Parteivereinbarung festgesetzt worden sein, ist unzutreffend. Denn eine derartige, auf den Stichtag verlangte Vertragshilfe oder Vereinbarung ist rechtlich und tatsächlich unmöglich. Da die Abgabeschuld nach § 20 LAG zu Beginn des 21. Juni 1948 entstanden ist, könnte sich die erhöhte Umstellung durch richterliche Vertragshilfe oder Parteivereinbarung für die Heranziehung zur Vermögensabgabe überhaupt nicht auswirken. Solche Festsetzungen auf der Grundlage des Umstellungsgesetzes müssen stets nach dem 21. Juni 1948 getroffen sein, da es nach § 35 des Gesetzes erst am 27. Juni 1948 in Kraft trat. Diese grundsätzliche Rechtsfrage hat nichts damit zu tun, daß in Berlin (West) das Vermögen für die Vermögensabgabe nach § 80 LAG auf den 1. April 1949 zu errechnen ist. Das Stichtagsprinzip des Bewertungsrechtes kann gegenüber dem Wortlaute und Sinne des § 24 Nr. 1 c LAG nicht als Gegenargument geltend gemacht werden. Hier ist vielmehr von dem sonst im Bewertungsrecht maßgeblichen Stichtagsprinzip vom Gesetzgeber eine abweichende Regelung getroffen worden. Andernfalls wäre die Bestimmung des § 24 Nr. 1 c LAG betreffend Umstellung durch Parteivereinbarung und richterliche Vertragshilfe für das Bundesgebiet außer Berlin (West) ohne Sinn. Die Umstellung durch Parteivereinbarung tritt an die Stelle der gesetzlichen Umstellung. Die Zweifelsfrage, ob aus der Fassung "festgesetzt worden sind" zu entnehmen ist, daß nur solche Festsetzungen durch Vertragshilfe oder Parteivereinbarung zu berücksichtigen sind, die spätestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens des LAG zustande gekommen sind (entsprechend Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 24 Anm. 6 a LAG), oder ob auf diese zeitliche Einschränkung nicht zu schließen ist (entsprechend Harmening, Kommentar zum Lastenausgleich, § 24 Anm. 10), kann hier dahingestellt bleiben. Die in Frage stehende erhöhte Umstellung vom Januar 1952 wurde vor Verkündung (18. August 1952) und vor Inkrafttreten des LAG (1. September 1952) vereinbart. Beide angeführten Auffassungen gehen jedenfalls übereinstimmend dahin, die bis zum 1. September 1952 erfolgten Umstellungen bei der Vermögensabgabe zu berücksichtigen. Das zur Schenkungsteuer ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs III 198/54 U vom 1. Juli 1955 (BStBl 1955 III S. 231, Slg. Bd. 61 S. 86) steht der vorstehenden Auffassung nicht entgegen. Im Gegensatz zum dortigen Urteil haben der Bg. zu 1) und der Schuldner eine rechtliche Verpflichtung zur erhöhten Umstellung aus der Verwendung des Darlehnsbetrages zum Erwerb einer unter Umständen gemeinschaftlichen gesellschaftlichen Beteiligung in Erwägung gezogen und sind dann davon in der Umstellungsvereinbarung ausgegangen. Schließlich läßt sich auch bereits aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs III 317/57 U vom 8. August 1958, a. a. O., der Grundgedanke herleiten, daß eine spätere Umstellungsvereinbarung auf den 21. Juni 1948 grundsätzlich zurückwirkt, da sonst die dortige anderweitige Begründung der Nichtanwendung des § 24 Nr. 1 c LAG fehl am Platze wäre. Der Vertrag vom Januar 1952 ist eine Parteivereinbarung über die Umstellung der Darlehnsforderung und enthält die ausdrückliche Bestimmung, daß das RM-Darlehen auf 20.000 DM umgestellt wird. Diese 20.000 DM sind daher nach den vorangegangenen Ausführungen zur Vermögensabgabe heranzuziehen.
Fundstellen
Haufe-Index 410509 |
BStBl III 1962, 408 |
BFHE 1963, 391 |
BFHE 75, 391 |