Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Körperschaftsteuer
Leitsatz (amtlich)
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, unverzinsliche Steuergutscheine, die zu einem unter dem Nennbetrag liegenden Preis ausgegeben, aber zum Nennbetrag oder höher wieder eingelöst werden, mit dem Anschaffungspreis zu aktivieren; hat er in seiner Handelsbilanz einen höheren Börsenkurswert angesetzt, so ist dieser für die Steuerbilanz maßgebend.
Normenkette
EStG §§ 5, 6/2; KStG §§ 5-6
Tatbestand
Die Bgin. ist eine Bank, die am Bilanzstichtag Steuergutscheine des Landes Bayern (Gesetz vom 31. Oktober 1950 in der Fassung des änderungsgesetzes vom 12. März 1952, Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen 1952 S. 706) besaß. Sie hat die Steuergutscheine mit dem Anschaffungswert angesetzt, während das Finanzamt im Anschluß an eine Betriebsprüfung den Ansatz des Börsenkurswertes verlangte. Nach dem obenbezeichneten Gesetz werden die Steuergutscheine mit 96 v. H. ihres Nennwertes vom Staat in Zahlung gegeben oder gegen Barzahlung verkauft (§ 6 a. a. O.). Sie sind an der Bayerischen Börse zum amtlichen Verkehr zugelassen. Die Steuergutscheine können im 6. Monat nach ihrer Ausgabe zum Nennwert mit fälligen Steuern verrechnet oder im zwölften Monat nach ihrer Ausgabe durch die Staatsschuldenverwaltung zu 103 v. H. ihres Nennwertes in bar eingelöst werden (§ 7 a. a. O.). Das Finanzamt ist der Ansicht, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabekurs und dem Nennwert oder dem Bareinlösungskurs stelle seinem Wesen nach eine Zinszahlung des Staates dar.
Die Bgin. trug hiergegen vor, das Aufgeld sei genauso zu behandeln, wie der Diskont bei Wechseln und anderen unverzinslichen Wertpapieren; die Buchungsweise sei von den Banken nach betriebswirtschaftlichen und bankmässigen Gesichtspunkten zu entscheiden und eine Abgrenzung aus steuerlichen Gründen könne nicht verlangt werden.
Das Finanzgericht hat sich der Ansicht der Bgin. angeschlossen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts kann keinen Erfolg haben.
Die Steuergutscheine sind unverzinslich, werden aber zum Nennwert auf bestimmte Steuerzahlungen angerechnet bzw. zum Nennwert oder bei Verlängerung zu einem darüber liegenden Kurs eingelöst; sie werden auf den Namen ausgestellt, sind aber durch Indossament übertragbar. In den Bilanzen der Bank werden sie unter der Position "Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes und der Länder" ausgewiesen und damit in der Praxis von den festverzinslichen Wertpapieren unterschieden. Dem Bf. kann darum nicht beigepflichtet werden, wenn er die unverzinslichen mit den festverzinslichen Anleihen gleichstellt. Auch das vom Bf. angeführte Urteil des Reichsfinanzhofs I 61/42 vom 15. September 1942 ( RStBl 1942 S. 1092 ) bezieht sich auf festverzinsliche Wertpapiere, deren Zinsen aber erst bei der Einlösung gezahlt wurden. Obwohl die Anleihe in dieser Art verzinslich war, verneint das Urteil eine Aktivierungspflicht. Im vorliegenden Fall wird aber neben dem Preis des Wertpapieres kein besonderes Entgelt gezahlt, und es entsteht kein selbständiger Wert für das Aufgeld; das Näherrücken des Einlösungstermins äußert sich vielmehr nur in einem höheren Börsenkurswert für das Papier. Infolgedessen kann auch das Aufgeld nicht als selbständiges Wirtschaftsgut aktiviert werden, wie der Bf. meint.
äußert sich aber die Vergütung für die Annahme des Steuergutscheins nur in einem Ansteigen eines Börsenwertes, so ist der Vorinstanz darin beizupflichten, daß es sich um einen unrealisierten Gewinn handelt, der handels- und steuerrechtlich grundsätzlich nicht ausgewiesen werden darf. Wenn auch die Praxis für die Handelsbilanz diesem strengen Standpunkt nicht immer folgt - wie der vom Finanzgericht gehörte Gutachter ausführt und was dieser selbst für bedenklich hält ( vgl. auch Birck, Die Bankbilanz, 2. Auflage, S. 61 ff. ) - , so besteht aber keinesfalls eine Pflicht der Steuerpflichtigen ( Stpfl. ) , entgegen der Behandlung in der Handelsbilanz für die Besteuerung ein Aktivum auszuweisen. Hiervon geht auch das Urteil des Bundesfinanzhofs I 61/42, a. a. O., aus, wenn es sich auf die EStR 1936 und 1937 ( Abschnitt B V 3a für 1936 und B VI a für 1937) beruft, die nur für zulässig, aber nicht für verpflichtend halten, bei Wechseln den Diskont vom Anschaffungstag bis zum Bilanzstichtag anzusetzen. Wenn in diesem Falle die Stpfl. in ihrer Handelsbilanz ein Aktivum ausgewiesen hätte, müßte sie einen solchen Aktivwert auch für die Steuerbilanz anerkennen; dies ist aber hier nicht geschehen.
Fundstellen
Haufe-Index 410642 |
BStBl III 1963, 9 |
BFHE 1963, 20 |
BFHE 76, 20 |
BB 1963, 27 |
DB 1963, 16 |
DStR 1962/63, 177 |