Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebung von Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

 

Leitsatz (NV)

  1. Aus der Stellung als Hauptverpflichteter im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren ergibt sich dessen Verantwortlichkeit als Schuldner für Abgabenschulden, die infolge von Zuwiderhandlungen im Rahmen dieses Verfahrens entstehen.
  2. Die Erhebung etwaiger wegen einer Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren entstandener Einfuhrabgaben ist nicht allein deswegen rechtswidrig, weil sie vor Ablauf der dem Hauptverpflichteten gesetzten Nachweisfrist von drei Monaten stattgefunden hat, falls der Hauptverpflichtete noch im Einspruchsverfahren die Möglichkeit hatte, die ihm gesetzte Nachweisfrist auszunutzen.
  3. Zu den Anforderungen an den Nachweis der Wiedergestellung einer Sendung bei der Bestimmungsstelle.
  4. Werden die in dem angefochtenen Steuerbescheid festgesetzten Einfuhrabgaben während des Klageverfahrens durch einen Steueränderungsbescheid herabgesetzt, so ist dies bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen, wenn die Unterlagen, die zur Herabsetzung der Abgaben geführt haben, erst nach Ergehen des Steuerbescheids vorgelegt worden sind.
 

Normenkette

ZK Art. 96 Abs. 1 Buchst. a, Art. 203 Abs. 1, 3, Art. 204 Abs. 1 Buchst. a; ZKDV Art. 356 Abs. 1-2, Art. 378 Abs. 1, Art. 379 Abs. 2, Art. 380; AO 1977 §§ 24, 367 Abs. 2; FGO §§ 44, 76, 96 Abs. 1 S. 1, § 137 S. 1; FVG § 14

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 06.12.2001 - VII R 102/00 (NV); BFH/NV 2002, 687

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133323

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