Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer
Leitsatz (amtlich)
Für das Gewerbesteuerrecht gibt es keine Unternehmenseinheit auf Grund von Unternehmeridentität zwischen einer Kapitalgesellschaft einerseits und einem Einzelkaufmann oder einer Personengesellschaft andererseits.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 2 Ziff. 1; GewStG Abs. 2 Ziff. 2 S. 2
Tatbestand
Die beschwerdeführende KG besaß in dem Erhebungszeitraum 1954 alle Anteile der im Wege der Betriebsspaltung von ihr als Betriebskapitalgesellschaft gegründeten GmbH. Die Bfin. verpachtete der GmbH das gesamte für die Fortführung des Betriebs notwendige Anlage- und Umlaufvermögen und gewährte ihr zur Fortführung des Betriebs erhebliche Kredite.
Die Bfin. ist der Auffassung, daß sie und die GmbH im Erhebungszeitraum 1954 einen einheitlichen Gewerbebetrieb bildeten und daß deshalb nicht besondere Gewerbesteuermeßbeträge 1954 für sie als Besitzpersonengesellschaft und für die GmbH als Betriebsgesellschaft festgestellt werden dürften. Sie beruft sich für die gewerbesteuerliche Einheit beider Unternehmen auf Abschnitt 19 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR).
Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Das Finanzgericht lehnte die gewerbesteuerliche Einheit zwischen der Bfin. und der GmbH mit der Begründung ab, daß zwischen beiden Unternehmen weder eine Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 GewStG noch eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Abschnitts 19 Abs. 2 GewStR bestehe. Die für das Umsatzsteuerrecht entwickelten Grundsätze der Unternehmereinheit könnten auf die Gewerbesteuer nicht ohne weiteres übertragen werden. Gewerbesteuerlich könne die Rechtsform der Kapitalgesellschaft deshalb nicht mit der Begründung der Unternehmenseinheit beiseite geschoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Rb. der KG ist nicht begründet.
Daß die Bfin. als Besitzgesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet, ist in der Rb. nicht mehr streitig und ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs I 217/58 U vom 3. November 1959, BStBl 1960 III S. 50, Slg. Bd. 70 S. 134). Nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs I 119/56 U vom 25. Juni 1957, BStBl 1957 III S. 303, Slg. Bd. 65 S. 181, und I 19/59 U vom 5. Mai 1959, BStBl 1959 III S. 304, Slg. Bd. 69 S. 111, kann weder die GmbH in den Betrieb der Bfin. nach Art einer Betriebstätte als deren Organ eingegliedert sein noch besteht die Möglichkeit einer organschaftlichen Abhängigkeit der Bfin. von der GmbH. Im ersten Fall fehlt es an der erforderlichen Abhängigkeit und Unterordnung der Betriebs- zur Besitzgesellschaft und im zweiten Fall, von dem Mangel einer Eingliederung abgesehen, schon an der theoretischen Möglichkeit der Organschaft.
Scheidet somit ein Organverhältnis zwischen der Bfin. und der GmbH aus, so könnte, wie aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 184/60 U vom 18. Oktober 1960, BStBl 1960 III S. 518, Slg. Bd. 71 S. 722, zu entnehmen ist, die gewerbesteuerliche Unselbständigkeit der Bfin. als Personengesellschaft nur damit begründet werden, daß zwischen ihr und der GmbH entweder ein Angestelltenverhältnis oder eine Unternehmenseinheit auf der Grundlage der Unternehmeridentität bestehe. Da sich die zwischen der Bfin. und der GmbH bestehenden Rechtsbeziehungen in dem Pachtverhältnis erschöpfen, scheidet das Angestelltenverhältnis als Begründung für die mangelnde gewerbesteuerliche Selbständigkeit der Bfin. aus.
Es bleibt demnach nur zu prüfen, ob die Bfin. und die GmbH deshalb als ein einheitlicher Gewerbebetrieb angesehen werden können, weil die die Bfin. bildenden natürlichen Personen gleichzeitig dadurch mit gleichem Beteiligungsverhältnis die Gesellschafter der GmbH sind, daß die Anteile an der GmbH zum Betriebsvermögen der Bfin. gehören. Für die theoretische Möglichkeit einer auf Unternehmenseinheit gegründeten Zusammenfassung des Betriebs einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft zu einem einzigen Gewerbebetrieb könnte sich die Bfin. auf das Urteil des Senats I 19/59 U beziehen, das bei der Prüfung der Unternehmenseinheit von zwei Personengesellschaften hinsichtlich der völligen übereinstimmung der Gesellschafter auf das zur Umsatzsteuer ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs V 293/55 U vom 12. März 1959 (BStBl 1959 III S. 226, Slg. Bd. 68 S. 594) hinweist. Wenn bei der Umsatzsteuer die Unternehmenseinheit zweier Kapitalgesellschaften mit denselben im gleichen Umfang beteiligten Gesellschaftern für möglich gehalten wird (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs V 209/56 U vom 26. Februar 1959, BStBl 1959 III S. 204, Slg. Bd. 68 S. 538), so braucht umsatzsteuerlich nicht die Möglichkeit einer solchen Unternehmenseinheit zwischen einer Personen- und einer Kapitalgesellschaft ausgeschlossen zu werden, wenn bei einer wirtschaftlichen Nebenordnung die Gesellschafter und die Beteiligungsverhältnisse beider Unternehmen völlig übereinstimmen (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs V 261/58 U vom 15. Dezember 1960, BStBl 1961 III S. 149).
Bei der Gewerbesteuer aber muß die die Unternehmenseinheit begründende Unternehmeridentität dann nach anderen Grundsätzen als bei der Umsatzsteuer beurteilt werden, wenn es sich nicht nur um die Nebenordnung von Personengesellschaften oder Einzelunternehmen handelt, sondern wenn eines der Unternehmen in der im § 2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG bezeichneten Form, besonders also der einer Kapitalgesellschaft, betrieben wird. Denn der Senat zieht aus der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 GewStG (Organschaft) die Folgerung, daß der Betrieb einer Kapitalgesellschaft stets einen selbständigen Gewerbebetrieb darstellt, wenn nicht die Voraussetzungen der Organschaft vorliegen. Zur Bedeutung der Rechtsform für das Körperschaftsteuerrecht und damit verbunden für das Gewerbesteuerrecht siehe Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 141/57 U vom 4. November 1958 (BStBl 1959 III S. 50, Slg. Bd. 68 S. 130). Eine gewerbesteuerliche Unternehmenseinheit ist deshalb, von der Organschaft abgesehen, zwischen Kapitalgesellschaften überhaupt nicht und zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft nur dann denkbar, wenn die Gesellschafter der Personengesellschaft Angestellte der Kapitalgesellschaft sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 184/60 U, a. a. O.). Die Unternehmenseinheit auf Grund von Unternehmeridentität muß deshalb bei der Gewerbesteuer allgemein auf die Fälle der Einzelunternehmen und der Personengesellschaften beschränkt werden, bei denen anders als bei der Kapitalgesellschaft die Gesellschafter als Unternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind (ß 2 Abs. 2 Ziff. 1 GewStG) und deshalb der Identität dieser den Gewerbebetrieb tragenden Unternehmer eine größere Bedeutung beigemessen werden kann.
Fundstellen
Haufe-Index 410013 |
BStBl III 1961, 211 |
BFHE 1961, 578 |
BFHE 72, 578 |