Entscheidungsstichwort (Thema)
Ferienwohnung; Liebhaberei
Leitsatz (NV)
Bevor das FG über die Frage der Liebhaberei bei Vermietung einer Ferienwohnung entscheidet, muß es den Sachverhalt hinsichtlich der Zeiten der Eigennutzung und der Vermietung aufklären. Es darf sich dabei jedenfalls dann nicht nur auf den Vortrag der Kläger stützen, wenn es selbst Zweifel an dessen Richtigkeit hat.
Normenkette
EStG §§ 21, 21a
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) - zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute - erwarben 1980 eine 43 qm große Eigentumswohnung in A für 195000 DM. In den Streitjahren 1983 bis 1986 erklärten die Kläger - wie schon in den Vorjahren - jeweils Werbungskostenüberschüsse für die als Einfamilienhaus bewertete Wohnung, die sie durch Gegenüberstellung von Mieteinnahmen und Werbungskosten (insbesondere Zinsen, erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes - EStG -, Aufwendungen für Hausverwaltung und Grundsteuer) ermittelten. Dabei ergaben sich Werbungskostenüberschüsse von rd. 16000 DM bis 19000 DM jährlich. Als Mieteinnahmen setzten die Kläger jeweils für zwei Monate einen Mietwert von je 400 DM für Eigennutzung sowie eine Miete von 300 DM monatlich für drei bis acht Monate an. Dazu trugen sie vor, die Wohnung sei vom 3. April 1982 bis August 1984 ununterbrochen von ihrer seit Oktober 1982 in B in Ausbildung befindlichen Tochter, zeitweilig auch von ihnen selbst genutzt worden. Sie hätten zwar anschließend versucht, die Wohnung zu vermieten, dies sei ihnen aber erst ab 1987 infolge einer komfortableren Einrichtung gelungen und sie hätten dann 700 DM bis 750 DM monatlich an Miete erzielt. Den Mietvertrag mit ihrer Tochter hätten sie mündlich abgeschlossen; diese habe monatlich 300 DM Miete zahlen sollen, dies aber nur dann getan, wenn sie die Wohnung habe untervermieten können. Sie selbst hätten die Wohnung ein bis zwei Monate im Jahr genutzt.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte bei der Einkommensteuerfestsetzung für die Streitjahre die Werbungskostenüberschüsse nicht an, weil den Klägern die Absicht gefehlt habe, auf Dauer gesehen einen Einnahmeüberschuß zu erzielen.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage teilweise statt. Die Kläger hätten in den Streitjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, die für die Zeit der Fremdvermietung nach § 21 Abs. 1 EStG, für die Zeit der Selbstnutzung nach § 21 Abs. 2, § 21a EStG zu ermitteln seien.
Dagegen wendet sich das FA mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, mit der es rügt, das FG habe die voraussichtlich zu erwartenden Werbungskostenüberschüsse unzutreffend errechnet.
Das FA hat während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vorläufige Änderungsbescheide für die Streitjahre erlassen, die die Kläger zum Gegenstand des Verfahrens gemacht haben (vgl. § 68 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung verletzt §§ 21a Abs. 1, 21 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Einkünfte aus der Vermietung einer zeitweise selbstgenutzten, zeitweise vermieteten Eigentumswohnung, die als Einfamilienhaus bewertet ist, für die Zeit der Selbstnutzung nach § 21a EStG, im übrigen durch Gegenüberstellung der Mieteinnahmen und der zeitanteilig darauf entfallenden Werbungskosten (§§ 21 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) zu ermitteln sind (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. März 1992 IX R 299/87, BFH/NV 1992, 656). Bei der Ermittlung des Zeitraums, in dem die Wohnung an fremde Dritte vermietet war, ist es jedoch ohne weitere Prüfung von den Angaben der Kläger ausgegangen. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die vom FG angenommenen Zeiträume, in denen die Einkünfte durch Pauschalierung und die Zeiträume, in denen sie durch Überschußrechnung zu ermitteln sind, zutreffen. Die tatsächlichen Feststellungen des FG zur Eigennutzung bzw. Vermietung der Eigentumswohnung der Kläger sind zudem widersprüchlich. Die Vorinstanz legt einerseits den Vortrag der Kläger zugrunde, sie hätten die Wohnung bis 1984 an ihre Tochter vermietet und diese habe die Wohnung untervermietet, andererseits rechnet das FG die Einkünfte aus der Vermietung den Klägern zu, geht also stillschweigend davon aus, daß die Kläger die Eigentumswohnung vermietet haben. Auch wenn der Mietvertrag zwischen ihnen und ihrer Tochter einem Fremdvergleich nicht standhält und damit der Besteuerung nicht zugrunde zu legen ist - insoweit befindet sich die Vorentscheidung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteile vom 25. Mai 1993 IX R 17/90, BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834; vom 22. Juni 1993 IX R 19/89, BFH/NV 1994, 96) -, durfte das FG nicht ohne weiteres annehmen, bei einer Untervermietung der Wohnung durch die Tocher seien die Einkünfte den Klägern zuzurechnen. Schon diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Auch wenn man mit dem FG davon ausgeht, die Tochter der Kläger habe die Eigentumswohnung in deren Namen vermietet oder die Kläger hätten sie selbst vermietet, genügen die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht, um die von ihm angenommene Rechtsfolge zu tragen. Das FG ist ohne nähere Sachprüfung von dem Vortrag der Kläger ausgegangen, sie hätten die Wohnung für bestimmte Zeiten - zwischen drei und acht Monaten jährlich zu einem Mietpreis von 300 DM monatlich - vermietet. Der Sachvortrag der Kläger läßt vermuten, daß der Mietpreis von 300 DM monatlich sich aus dem Mietvertrag mit der Tochter ergibt, den das FG zu Recht nicht der Besteuerung zugrunde gelegt hat. Das FG hätte deshalb weitere tatsächliche Ermittlungen zur Frage anstellen müssen, wann, an wen und zu welchem Mietpreis die Kläger die Eigentumswohnung in den Streitjahren vermietet hatten. Es durfte sich nicht damit begnügen, den Sachvortrag der Kläger, den es selbst als zweifelhaft bezeichnet, nur deshalb zugrunde zu legen, weil das FA nicht widersprochen hat. Die Einzelheiten der Vermietung können allein den Klägern bekannt sein, die - da es sich um für sie günstige Tatsachen handelt - im Zweifel die Feststellungslast tragen.
Die Sache ist mangels Spruchreife an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG wird zunächst feststellen müssen, in welchem Zeitraum, von wem, zu welchem Mietpreis und zu welchen sonstigen Bedingungen die Eigentumswohnung der Kläger vermietet war. Erst wenn sich feststellen läßt, daß die Kläger die Eigentumswohnung tatsächlich vermietet und dabei Werbungskostenüberschüsse erwirtschaftet haben, stellt sich insoweit die Frage der Liebhaberei (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 5. Mai 1988 III R 41/85, BFHE 153, 374, BStBl II 1988, 778; vom 15. Januar 1991 IX R 21/89, BFH/NV 1991, 533 und Senatsurteil in BFH/NV 1992, 656). Soweit die Kläger die Eigentumswohnung selbst genutzt haben oder sie ihnen zur Eigennutzung zur Verfügung stand und deshalb § 21a EStG eingreift, sind die Grundsätze der Liebhaberei nicht anzuwenden (Urteil vom 25. Juni 1991 IX R 163/84, BFHE 165, 63, BStBl II 1992, 23).
Fundstellen
Haufe-Index 420008 |
BFH/NV 1994, 858 |