Leitsatz (amtlich)
Werden mit einem Haftungsbescheid nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 KVStG 1955/1959 die Leistungen des Gesellschafters an mehrere Gesellschaften erfaßt, so muß der Bescheid erkennen lassen, wie hoch die Steuerschuld einer jeden Gesellschaft ist und durch welche Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft sie entstanden ist.
Normenkette
KVStG 1955/1959 § 10 Abs. 2 Nr. 2; AO § 97 Abs. 2, § 211 Abs. 1
Tatbestand
1. Die Klägerin gewährte in den Jahren 1955 bis 1959 den Arbeitnehmern einiger Tochtergesellschaften, mit denen sie Ergebnisabführungsverträge (EAV) abgeschlossen hatte, eine Altersversorgung. Die Arbeitnehmer erhielten eine schriftliche Versorgungszusage der Klägerin. Dementsprechend zahlte diese in der Zeit von 1955 bis zum 26. Mai 1959 ...DM und vom 27. Mai bis zum 31. Dezember 1959 ...DM an die genannten Arbeitnehmer. Der Beklagte und Revisionskläger (FA) sah dies als freiwillige Leistungen der Klägerin an ihre Tochtergesellschaften nach § 2 Nr. 3 Buchst. b KVStG 1955 bzw. (für die Zeit ab 27. Mai 1959) § 2 Nr. 4 Buchst. a KVStG 1959 an.
2. Außerdem nahm die Klägerin in den Jahren 1955 bis 1959 von dritter Seite Kredite auf und gewährte aus diesem Geld ihrerseits den Tochtergesellschaften Darlehen. Dabei berechnete sie den Tochtergesellschaften niedrigere Zinsen, als sie selbst für die aufgenommenen Kredite hatte zahlen müssen. Das FA berechnete diese Zinsvergünstigungen für die Zeit von 1955 bis zum 26. Mai 1959 auf ... DM. Es sah auch hierin freiwillige Leistungen der Klägerin an ihre Tochtergesellschaften nach § 2 Nr. 3 Buchst. b KVStG 1955.
3. Für die vorgenannten Leistungen setzte das FA mit Bescheid vom 6. September 1961 ... DM Gesellschaftsteuer fest. Den Steuerbescheid richtete es an die Klägerin.
Auf die Sprungberufung der Klägerin stellte das FG diese von der Steuer frei.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist unbegründet.
Die angefochtene Steuerfestsetzung ist rechtswidrig. Sie muß schon deshalb aufgehoben werden, weil sie in dieser Form unzulässig ist.
1. Die Steuerfestsetzung verstößt gegen den allgemeinen Grundsatz, daß ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein muß. Die Klägerin wird hier als Haftungsschuldnerin nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 KVStG 1955/1959 für die Steuerschulden ihrer Tochtergesellschaften in Anspruch genommen. Das ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Er läßt nicht erkennen, daß die Klägerin hier für fremde Schulden einstehen soll. Darüber hinaus gibt er keine Auskunft, welche Tochtergesellschaften nach § 10 Abs. 1 KVStG 1955/1959 Steuerschuldner sind, wie hoch die Schuld einer jeden Gesellschaft ist und durch welche Leistungen der Klägerin an die einzelne Tochtergesellschaft sie entstanden ist. Das ergibt sich aus der Verfügung in den FA-Akten. Sie ist der maßgebende Verwaltungsakt; denn nach ihr richtet sich der Inhalt dessen, was der Klägerin bekanntgegeben wurde (vgl. das Urteil des BFH vom 4. April 1967 II 49/63, BFHE 88, 388). Danach wurde die festgesetzte Steuer lediglich insoweit aufgeschlüsselt, als der Steuersatz nach § 9 Abs. 1 KVStG 1955 und § 9 Abs. 1 KVStG 1959 verschieden hoch ist. In einer Anlage zum Steuerbescheid wurden die besteuerten tatsächlichen Vorgänge und die Berechnungsgrundlagen erläutert. Sie wurden aber wiederum nur nach den Versorgungsleistungen und den Zinsvergünstigungen und beide Komplexe in sich nach Zeiträumen aufgegliedert. Eine Aufteilung nach den verschiedenen Leistungen an die einzelnen Tochtergesellschaften fehlt auch hier.
Das FA mußte die besteuerten Vorgänge und die Steuern entsprechend den vorgenannten Grundsätzen aufgliedern. Zahlt ein Haftungsschuldner freiwillig oder zwangsweise nur einen Teil des von ihm geforderten Betrages, so muß feststellbar sein, welche Verbindlichkeiten der Erstschuldner erloschen und welche von diesen noch zu erfüllen sind. Die einzelnen Leistungen und die darauf beruhenden Steueransprüche gegen die Erstschuldner müssen auch deshalb hinreichend bezeichnet werden, weil nur unter diesen Voraussetzungen zu klären ist, inwieweit ein später neu erkannter Vorgang einen weiteren Steueranspruch gemäß § 222 Abs. 1 AO gegen den Erstschuldner oder den Haftungsschuldner rechtfertigt.
2. Soweit der angefochtene Steuerbescheid die geforderte Steuer nicht entsprechend den Leistungen der Klägerin an die einzelnen Tochtergesellschaften aufschlüsselt, verstößt er auch gegen § 97 Abs. 2 und § 211 Abs. 1 AO. Gesellschaftsteuerbescheide sind förmliche Bescheide nach § 211 AO, weil sie nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der KVStDV 1955/1960 schriftlich erteilt werden. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 KVStDV, wonach die Festsetzungsverfügung als Steuerbescheid nach § 212 AO gilt, ist nichtig. Sie ist durch keine Ermächtigung gedeckt. Im einzelnen wird dazu auf die Ausführungen in dem BFH-Urteil vom 15. Oktober 1968 II 53/63 verwiesen (BFHE 94, 79, BStBl II 1969, 86).
Nach § 97 Abs. 2 und § 211 Abs. 1 AO muß ein Haftungsbescheid "die Höhe der Steuer enthalten". "Steuer" in diesem Sinn ist die einzelne Steuerschuld, nicht aber eine unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer solcher Verpflichtungen. Wird die Klägerin im Wege der Haftung für fremde Verbindlichkeiten in Anspruch genommen, welche die Tochtergesellschaften als Erstschuldner ihrerseits nur partiell und nicht nach § 210 Abs. 2 AO als Gesamtschuldner hätten zahlen müssen, so muß auch der Haftungsbescheid die Höhe jeder dieser einzelnen Steuern erkennen lassen.
Da die angefochtene Festsetzung der Steuer schon aus formellen Gründen aufgehoben werden muß, kann der Senat nicht auf die Frage eingehen, ob die geltend gemachten Ansprüche sachlich gerechtfertigt sind.
Fundstellen
Haufe-Index 70865 |
BStBl II 1974, 386 |
BFHE 1974, 548 |