Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung einer Steuerfachgehilfin und Bilanzbuchhalterin als Leiterin des Rechnungswesens eines Unternehmens zur Steuerberaterprüfung
Leitsatz (amtlich)
Eine Steuerfachgehilfin und Bilanzbuchhalterin, die als Leiterin des Rechnungswesens eines Unternehmens zu einem nicht unerheblichen Umfang mit Aufgaben befaßt ist, die unter das Buchführungs- und Steuererklärungsprivileg der steuerberatenden Berufe fallen (Einrichtung der Buchführung, Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen, Mitwirkung beim Jahresabschluß), erfüllt mit dieser Tätigkeit die berufspraktische Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung.
Orientierungssatz
Das Merkmal der Hauptberuflichkeit erfordert nicht, daß die i.S. § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG qualifizierten Tätigkeiten die sonstigen Arbeiten eines Bewerbers, die für sich gesehen die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nicht rechtfertigen könnten, zeitlich überwiegen. Es reicht aus, wenn sich der Bewerber im Zusammenhang mit seiner hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig auch mit den in § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG genannten Gebieten befassen muß.
Normenkette
StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Nrn. 3-4, § 33 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat im Jahre 1986 die Prüfung als Steuerfachgehilfin und in 1990 die Bilanzbuchhalterprüfung abgelegt. Seit dem 1. April 1986 bis zur Gegenwart ist sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf als Steuerfachgehilfin in verschiedenen Steuerberatungskanzleien tätig gewesen. Für die Dauer von insgesamt drei Jahren übte die Klägerin in der Zwischenzeit auch eine vorwiegend für die Buchführung verantwortliche Tätigkeit bei zwei gewerblichen Unternehmen aus.
Im dem --hier für die Anrechnung als berufspraktische Tätigkeit gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) streitigen-- Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1992 war die Klägerin als Leiterin des Rechnungswesens der Fa. X beschäftigt. Nach dem der Klägerin erteilten Zeugnis haben folgende Tätigkeiten ca. 90 v.H. ihrer Arbeitszeit und Arbeitskraft in Anspruch genommen:
Aufbau des Rechnungswesens, insbesondere die Einrichtung
einer Finanzbuchhaltung,
Erstellung von Monatsabschlüssen mit Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldung,
Überprüfung der Konten,
Erstellung von Gehaltsabrechnungen mit Erstellung der
Lohnsteueranmeldung,
Mitarbeit beim Jahresabschluß,
Mitwirkung bei einer Umsatzsteuersonderprüfung
und
Klärung von laufenden umsatz- und lohnsteuerrechtlichen
Fragen.
Auf die Anfrage der Klägerin, wann sie zur
Steuerberaterprüfung zugelassen werden könne, erteilte ihr der
beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzministerium)
gebildete Zulassungsausschuß die verbindliche Auskunft, daß im
Gegensatz zu den vorangegangenen Beschäftigungen die bei der
Fa. X ausgeübte Tätigkeit nicht als berufspraktische Tätigkeit
i.S. von § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG angerechnet werden könne.
Die Klage der Klägerin hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete das Finanzministerium, der Klägerin die verbindliche Auskunft zu erteilen, daß auch die vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1992 ausgeübte Berufstätigkeit die in § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Es führte im wesentlichen aus:
Wenn der Gesetzgeber für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nunmehr eine hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern verlange, so könne dies aufgrund des eindeutigen Sinns und Zwecks der Regelung nicht bedeuten, daß die geforderte Tätigkeit ausschließlich oder zumindest zum überwiegenden Teil nur das Steuerrecht im engeren Sinne betreffen müsse. Eine derartige Auslegung würde letztlich dazu führen, daß selbst Steuerfachgehilfen, die zehn Jahre lang in einer Steuerberatungskanzlei mit den dort üblicherweise anfallenden Arbeiten betraut waren, kaum mehr die Zulassungsvoraussetzungen erfüllten. Denn sie würden neben der Befassung mit dem Steuerrecht im engeren Sinn (z.B. dem Ausfüllen von Steuererklärungen oder der Überprüfung von Steuerbescheiden) regelmäßig in einem ganz erheblichen Umfang mit Aufgaben befaßt, die unter den in § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG genannten Bereich der "Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind", fielen. Deshalb müsse die Neufassung des § 36 StBerG dahingehend ausgelegt werden, daß auch Tätigkeiten in diesem Bereich die berufspraktischen Zulassungsvoraussetzungen erfüllten. Wenn nämlich die übliche Berufstätigkeit eines Steuerfachgehilfen in einer Steuerberatungskanzlei für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ausreiche, so könne für die von einem Steuerfachgehilfen in der freien Wirtschaft ausgeübte vergleichbare Tätigkeit nichts anderes gelten.
Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Zeugnisse der Fa. X sowie den vom Finanzministerium insoweit nicht widersprochenen ergänzenden Angaben der Klägerin stehe zur Überzeugung des Senats fest, daß die streitige Tätigkeit im wesentlichen, d.h. zu weit mehr als 50 v.H. der sowohl vor als auch nach diesem Zeitraum von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Steuerfachgehilfin in Steuerberatungskanzleien vergleichbar und gleichwertig sei, so daß auch diese zwei Jahre nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG zu berücksichtigen seien.
Mit der Revision macht das Finanzministerium geltend, bei dem sich aus den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen der Fa. X ergebenden Berufsbild sei nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen, daß die Tätigkeiten, die nicht dem Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe unterfielen, den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit ausmachten. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die Einrichtung der Buchführung nur einmal durchzuführen sei. Die Teilnahme an einer Umsatzsteuersonderprüfung stelle ebenfalls nur einen einmaligen Vorgang dar, der in einem kurzen Zeitraum abzuwickeln gewesen sei. Die Beurteilung von Problemstellungen bei der Lohnsteuer falle neben dem Erstellen der Lohnsteueranmeldungen nicht ins Gewicht. Bei dem umfangreichen Aufgabengebiet der Klägerin sei auch auszuschließen, daß das Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen --auch zusammen mit den oben genannten Tätigkeiten-- ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht habe.
Das Finanzministerium beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Finanzministeriums ist unbegründet.
Das FG hat zu Recht entschieden, daß die Klägerin auch mit ihrer Tätigkeit bei der Fa. X vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1992 die berufspraktische Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erfüllt.
1. a) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt für Bewerber ohne Studium nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG voraus, daß sie nach der dort vorgeschriebenen Berufsausbildung (u.a. Abschlußprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden Beruf) hauptberuflich zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind. Vor der Neufassung des Gesetzes aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (5. StBerÄndG) vom 13. Dezember 1990 (BGBl I, 2756) war eine praktische Tätigkeit des Bewerbers auf dem Gebiet des "Steuerwesens" ausreichend (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG a.F.). Das FG hat --ebenso wie das Finanzministerium-- seiner Entscheidung zu Recht die neuere Fassung des Gesetzes zugrunde gelegt, da die Neuregelung der praktischen Zulassungsvoraussetzung am 1. Januar 1991 in Kraft getreten (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Nr. 11 des 5. StBerÄndG) und hier eine nach diesem Stichtag absolvierte Berufstätigkeit zu beurteilen ist.
b) Da die Neufassung der praktischen Zulassungsvoraussetzung durch das 5. StBerÄndG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Auslegung des bisherigen Rechtsbegriffs "Steuerwesen" durch den erkennenden Senat darstellt, kann die bisherige Rechtsprechung zu § 36 StBerG a.F. bei der Auslegung der neuen Gesetzesfassung nicht unberücksichtigt bleiben.
Der Senat hat die Zulassungsvoraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens stets weit ausgelegt (vgl. Einzelheiten und Rechtsprechungsnachweise im Urteil vom 25. Oktober 1994 VII R 14/94, BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210) und dabei u.a. die Berufstätigkeiten von Buchhaltern in der Finanzkasse und in einer Bank als hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens anerkannt (Nachweise in der vorstehenden Entscheidung). Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum 5. StBerÄndG (BTDrucks 11/7665, S.9) ist bei der weiten Auslegung der praktischen Zulassungsvoraussetzung durch den erkennenden Senat nicht gewährleistet, daß der Berufsbewerber während der praktischen Vorbildungszeit überhaupt mit Tätigkeiten befaßt wird, die zu seinem späteren Aufgabenbereich gehören, der durch § 1 des Gesetzes beschrieben wird. Mit der Neufassung --Ersetzung der Worte "auf dem Gebiet des Steuerwesens" durch die Worte "auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern"-- sollte sichergestellt werden, daß die praktische Vorbildung sich tatsächlich auf den Kernbereich der Berufstätigkeit des späteren Steuerberaters bezieht. Die neue Formulierung entspricht danach der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 StBerG enthaltenen Begriffsbestimmung.
Nach der vorstehenden Gesetzesbegründung und dem neuen Wortlaut des § 36 StBerG, nach dem die berufspraktische Tätigkeit "auf dem Gebiet ... der Steuern" ausgeübt sein muß, ist davon auszugehen, daß Tätigkeiten auf den Randgebieten des Steuerrechts, die dieses nur mittelbar berühren, für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nicht mehr ausreichen. Die praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern, d.h. die Befassung mit dem Steuerrecht, muß vielmehr den Hauptinhalt (Schwerpunkt) der Berufstätigkeit des Bewerbers ausmachen (vgl. Senat in BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210; Charlier/Peter, Steuerberatungsgesetz, § 36 Rdnr.27). Das folgt aus der gesetzgeberischen Zielsetzung, sicherzustellen, daß die praktische Vorbildung sich tatsächlich auf den Kernbereich der Berufstätigkeit des späteren Steuerberaters, d.h. auf die Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StBerG bezieht.
Der Senat hat deshalb in BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210 ausgeführt, daß eine Berufstätigkeit, deren Schwerpunkt auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder des betrieblichen Rechnungswesens liegt, die praktische Zulassungsvoraussetzung des § 36 StBerG n.F. grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann nicht, wenn sie auch die Befassung mit Steuerfragen erfordert. Diese Gesetzesauslegung ist deshalb geboten, weil der Gesetzgeber mit der Neufassung des Gesetzes von der großzügigen Zulassungspraxis nach der bisherigen Senatsrechtsprechung ausdrücklich abweichen wollte. Ihr steht nicht entgegen, daß nach § 33 Satz 2 StBerG auch die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, zu den Aufgaben der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten gehören. Die schlichte buchhalterische Tätigkeit allein gehört jedenfalls nicht zum Kernbereich der Berufstätigkeit eines Steuerberaters. Das ergibt sich auch daraus, daß in § 33 Satz 2 StBerG die dort genannte Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten mit dem Zusatz versehen ist: "insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerliche Beurteilung". Ferner ist die Hilfeleistung bei der Buchführung in § 33 Satz 2 sowie in § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG nur als Nebenleistung ("auch") der Aufgaben des Steuerberaters bzw. der in § 1 StBerG definierten Hilfeleistung in Steuersachen genannt (so auch Senatsurteil vom 17. Januar 1995 VII R 47/94, BFH/NV 1995, 737).
c) Das schließt aber im Falle einer qualifizierten (leitenden) Tätigkeit im Rechnungswesen bzw. in der Buchhaltung eines Unternehmens --wie sie vorliegend zu beurteilen ist-- die Berücksichtigung als berufspraktische Zulassungsvoraussetzung i.S. des § 36 StBerG n.F. nicht von vornherein aus.
Nach den Senatsurteilen in BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210 und in BFH/NV 1995, 737 ist bei der Beurteilung, ob ein Buchhalter i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist, danach zu unterscheiden, ob und in welchem Umfang er bei seiner Berufsausübung Aufgaben wahrgenommen hat, die den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind. Das sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des erkennenden Senats die Einrichtung der Buchführung (Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung), die Erstellung von Abschlüssen (Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- und Bilanzierung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG) und das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. Urteile des Senats vom 1. März 1983 VII R 27/82, BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 319, und vom 12. Januar 1988 VII R 60/86, BFHE 152, 393, BStBl II 1988, 380 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Dagegen fallen die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle (einschließlich der Kontierung der Belege) sowie die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen nicht unter das Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe (§ 6 Nrn.3 und 4 StBerG); soweit ein Buchhalter nur die letztgenannten Tätigkeiten ausgeübt hat, ist er nicht i.S. des § 36 StBerG auf dem Gebiet der Steuern tätig gewesen.
2. Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nach den Feststellungen des FG, die auf den vorliegenden Arbeitgeberzeugnissen und den vom Finanzministerium nicht bestrittenen ergänzenden Angaben der Klägerin beruhen, mit ihrer Tätigkeit bei der Fa. X die berufspraktischen Zulassungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG n.F. erfüllt.
a) Die Tätigkeit der Klägerin bei der Fa. X beschränkte sich nicht auf einfache Buchführungsarbeiten, wie sie in § 6 Nrn.3 und 4 StBerG genannt und vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen sind.
Nach ihrem Schriftsatz vom 8. August 1993, auf den das FG für seine Tatsachenwürdigung Bezug genommen hat, waren ihr zur Erledigung der Routinearbeiten zwei Mitarbeiterinnen unterstellt, die die Verbuchung der Debitoren, Kreditoren und der einfachen Geschäftsvorfälle vornahmen. Die Klägerin selbst übte eine qualifizierte Tätigkeit als Leiterin des Rechnungswesens der Fa. X aus, bei der es sich nach ihren Angaben um einen neugegründeten Unternehmensverband mit mehreren Geschäftsbereichen handelte. In dieser Eigenschaft oblag ihr zunächst der Aufbau des Rechnungswesens, insbesondere die Einrichtung der Finanzbuchhaltung für den Unternehmensverband sowie eines zentralen Abrechnungssystems für die Händlerorganisation. Diese Grundorganisation der Unternehmensbuchhaltung --hier mit Hilfe eines individuellen Buchhaltungsprogramms, das auf die speziellen Bedürfnisse der Unternehmen zugeschnitten war-- wird nach den obigen Ausführungen (s. 1. c) vom Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe umfaßt (Senat in BFHE 152, 393, BStBl II 1988, 380).
Wenn auch --wie die Revision vorträgt-- die Einrichtung der Buchhaltung nur einen einmaligen Vorgang darstellt und Feststellungen über die zeitliche Dauer und den Umfang dieser Arbeiten fehlen, so kann doch angesichts der Tatsache, daß es sich hier nicht um ein Einzelunternehmen, sondern um einen Unternehmensverband mit mehreren Geschäftsbereichen handelte, bei dem auch die verbandsinterne Abrechnung zu organisieren war, davon ausgegangen werden, daß diese Tätigkeit einen nicht unwesentlichen Teil der Beschäftigungsdauer der Klägerin bei der Fa. X umfaßte, zumal hier insgesamt nur eine Tätigkeit von zwei Jahren zu beurteilen ist.
Neben der Einrichtung der Buchhaltung zählte auch die Erstellung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, die die Klägerin vorgenommen hat, zu den qualifizierten Aufgaben, die nach dem StBerG den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind (Senat in BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 319), und deshalb --wie oben ausgeführt (1. c)-- als Tätigkeit auf dem Gebiet der ... Steuern i.S. des § 36 StBerG die Zulassung zur Steuerberaterprüfung begründen können. Dasselbe gilt --wie auch das Finanzministerium in dem angefochtenen Bescheid anerkannt hat-- für die Mitwirkung der Klägerin beim Jahresabschluß und bei der Umsatzsteuersonderprüfung, die während ihrer Beschäftigungsdauer bei der Fa. X durchgeführt worden ist. Daß die Klägerin hierbei in steuerlich relevanter Weise tätig geworden ist, bedarf angesichts ihrer Funktion als Leiterin des Rechnungswesens und insbesondere im Hinblick auf ihre Ausbildung als Steuerfachgehilfin und Bilanzbuchhalterin keiner weiteren Feststellungen, selbst wenn die Jahresabschlüsse in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater der Firma erstellt worden sind.
b) Der Senat ist demnach der Auffassung, daß die Klägerin mit den qualifizierten buchhalterischen und steuerlich relevanten Arbeiten der Einrichtung der Unternehmensbuchführung, der laufenden Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen, der Mitwirkung bei den Jahresabschlüssen und bei der Umsatzsteuersonderprüfung der Fa. X die erforderliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG n.F. erbracht hat. Zwar kann nach dem Senatsurteil in BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210 bei Arbeiten, die unter das Buchführungs- und Steuererklärungsprivileg der steuerberatenden Berufe fallen, im Hinblick auf die im Gesetz vorgeschriebene Zeitdauer (hier insgesamt zehn Jahre) und die erforderliche Hauptberuflichkeit der vorgeschriebenen Tätigkeit die berufspraktische Zulassungsvoraussetzung des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG nur bei einer gewissen Nachhaltigkeit dieser Arbeiten erfüllt sein. Das Erfordernis der Nachhaltigkeit scheitert im Streitfall aber nicht daran, daß die jeweiligen Einzeltätigkeiten der Klägerin, die den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG erfüllen (Einrichtung der Buchführung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschlüsse, Mitwirkung bei der Umsatzsteuersonderprüfung) nicht gleichmäßig während der gesamten Beschäftigungsdauer bei der Fa. X angefallen sind. Nach den Feststellungen des FG, den vorgelegten Arbeitszeugnissen und den unwidersprochen gebliebenen ergänzenden Angaben der Klägerin entfiel auf die vorstehend genannten Arbeiten jedenfalls ein erheblicher Anteil der Gesamtarbeitszeit der Klägerin während des hier zur Beurteilung stehenden Zweijahreszeitraums. Die Nachhaltigkeit der für die Prüfungszulassung erforderlichen qualifizierten Tätigkeit ist bereits dadurch gegeben, daß neben den hier in größerem Umfang zu Beginn der Tätigkeit angefallenen Arbeiten zur Einrichtung der Buchführung und dem jährlich zu erstellenden Jahresabschluß laufend monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen von der Klägerin erstellt worden sind.
Darüber hinaus erfordert das Merkmal der Hauptberuflichkeit nach Auffassung des Senats nicht, daß die i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG qualifizierten Tätigkeiten die sonstigen Arbeiten der Klägerin, die für sich allein gesehen die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nicht rechtfertigen könnten, zeitlich überwogen. Es reicht aus, daß sich die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig auch mit den in § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG genannten Gebieten befassen mußte (im Ergebnis ebenso Gehre, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 36 Rdnr.11). Eine Aufteilung der Gesamttätigkeit der Klägerin in einen für die Prüfungszulassung ausreichenden und in einen hierfür schädlichen Anteil nach festen Prozentsätzen --wie sie die Revision "nach der Lebenserfahrung" vornehmen will-- ist deshalb nicht gerechtfertigt.
Im übrigen kann davon ausgegangen werden, daß die Klägerin als ausgebildete Steuerfachgehilfin und Bilanzbuchhalterin im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung als Leiterin des Rechnungswesens für eine sachgerechte Beachtung des Steuerrechts auch bei den laufenden Buchführungsarbeiten, der unternehmensinternen Abrechnung und der Lohnabrechnung und Lohnsteueranmeldung, gesorgt hat, auch wenn diese Tätigkeiten als solche nicht dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern zugeordnet werden können.
c) Die vorstehende Auslegung trägt der Erwägung der Vorinstanz Rechnung, daß bei Steuerfachgehilfen, die in einer Steuerberatungskanzlei beschäftigt sind, die berufspraktische Zulassungsvoraussetzung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG n.F. regelmäßig als erfüllt angesehen wird. Das Gesetz scheint sogar auf diesen typischen Fall zugeschnitten zu sein. Aber auch diese Steuerfachgehilfen sind dort häufig mit Arbeiten betraut, die nicht nur das Steuerrecht im engeren Sinne oder das Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe betreffen, sondern auch einfache Buchführungsarbeiten sowie die Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen für die Mandantschaft des Steuerberaters beinhalten (vgl. § 6 Nrn.3 und 4 StBerG), ohne daß daraus bei der Frage der Zulassung zur Steuerberaterprüfung nachteilige Konsequenzen gezogen werden. Es erscheint dann aber bedenklich, einer Steuerfachgehilfin, die in herausgehobener Position als Leiterin des Rechnungswesens in einem gewerblichen Unternehmen beschäftigt ist, die Prüfungszulassung nur deshalb zu versagen, weil ihre Gesamttätigkeit nicht ausschließlich oder überwiegend das Steuerrecht im engeren Sinne bzw. solche Buchführungs- und Abschlußtätigkeiten betrifft, die nach dem StBerG den steuerberatenden Berufen vorbehalten sind.
Dem Senat erscheint im Streitfall auch wesentlich, daß die Klägerin sowohl vor als auch nach ihrer Beschäftigung bei der Fa. X eine Tätigkeit als Steuerfachgehilfin bei Steuerberatern ausgeübt hat, die die Finanzbehörde ohne Bedenken auf die zehnjährige berufspraktische Tätigkeit i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG anrechnen will. Da nach den Feststellungen des FG die hier streitige Tätigkeit den Tätigkeiten der Klägerin in den Steuerberatungskanzleien vergleichbar und gleichwertig war, ist auch sie für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu berücksichtigen.
Schließlich kann im Streitfall nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Klägerin vor ihrer Beschäftigung als Leiterin des Rechnungswesens der Fa. X neben der Prüfung als Steuerfachgehilfin auch die Bilanzbuchhalterprüfung abgelegt hat und sie deshalb für eine qualifizierte Buchführungstätigkeit einschließlich der Arbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses besonders geeignet war. Der Berufsstand der Bilanzbuchhalter stellt traditionsgemäß --neben den Steuerfachgehilfen-- eine große Anzahl der Bewerber zur Ablegung der Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG. Der Senat hält es unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für geboten, auch nach der Neufassung dieser Vorschrift durch das 5. StBerÄndG den Bilanzbuchhaltern den Zugang zum Steuerberaterberuf nach einer für sie typischen berufspraktischen Tätigkeit in qualifizierter Stellung im Rechnungswesen eines Unternehmens --wie sie die Klägerin hier ausgeübt hat-- weiter offenzuhalten.
Fundstellen
Haufe-Index 65645 |
BFH/NV 1996, 13 |
BStBl II 1996, 331 |
BFHE 178, 524 |
BFHE 1996, 524 |
BB 1996, 98 |
BB 1996, 98 (L) |
DB 1996, 76 (L) |
DStR 1996, 1143-1144 (KT) |
HFR 1996, 146-147 (L) |
StE 1996, 13 (K) |
StRK, R.22 (LT) |
SteuerBriefe 1996, 156-159 (KT) |
KFR, 2/96, S 167 (H 6/1996) (LT) |
BBK, Fach 3 1169-1170 (3/1996) (KT) |
SteuerStud 1996, 456-458 (KT) |