Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Betrieb eröffnet, so ist der für die Bewertung von Wirtschaftsgütern maßgebliche Wert derjenige Preis, den ein fremder Dritter für die Beschaffung des Wirtschaftsguts aufgewandt hätte, wenn er anstelle des Steuerpflichtigen den Betrieb eröffnet oder fortgeführt haben würde (Beschaffungskosten). Die Beschaffungskosten stimmen in der Regel mit dem Preis überein, der auf dem Markt als Veräußerungspreis verlangt und erzielt worden wäre (gemeiner Wert).
2. Handelt es sich bei den auf den Zeitpunkt der Eröffnung eines Betriebs zu bewertenden Wirtschaftsgütern um Gebäude, so wird deren Teilwert nicht dadurch gemindert, daß die Gebäude zum Abbruch bestimmt sind. Etwas anderes gilt dann, wenn die Gebäude technisch oder wirtschaftlich verbraucht sind (Anschluß an den BFH-Beschluß vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620).
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 5-6
Tatbestand
Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1970 bis 1972 der Teilwert eines Grundstücks bei Eröffnung eines Gewerbebetriebs.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann (der Kläger) war Eigentümer eines Grundstücks in M.
Am 31. Dezember 1964 schied er als Gesellschafter einer GmbH & Co. KG aus, entnahm dabei die Fabrikgebäude samt Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen des Unternehmens und überführte den Grundbesitz in sein Privatvermögen. Der Entnahmewert wurde dabei in Höhe eines Betrags von 389 794 DM berücksichtigt. Nachdem der Kläger das Grundstück in den Jahren 1965 bis 1967 gegen eine Jahresmiete (26 600 DM bzw. 27 600 DM) an die GmbH & Co. KG privat vermietet hatte, brachte er es in einen von ihm zum 1. Januar 1968 eröffneten Gewerbebetrieb ein. Zweck dieses Gewerbebetriebs war die Erstellung und der Verkauf von Eigenheimen mit Grundstück. Den Wert des Grundstücks mit aufstehenden Gebäuden bezifferte der Kläger mit 1 075 160 DM. Dieser Betrag setzt sich aus dem Wert der Fabrikgebäude in Höhe von 561 260 DM, dem Wert der Außenanlagen in Höhe von 110 000 DM und dem Wert des Grund und Bodens in Höhe von 403 900 DM (100 DM pro qm) zusammen.
Der Kläger hatte bereits im Jahre 1967 die Genehmigung zum Abbruch des ... gebäudes (Wert in der Eröffnungsbilanz insgesamt 95 100 DM) beantragt. Der Abbruch der restlichen Gebäude wurde am 14. Juli 1969 genehmigt. Die Gebäude wurden - nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) - "anschließend" abgerissen.
Bei der Ermittlung seiner gewerblichen Einkünfte ordnete der Kläger die aktivierten Werte der abgerissenen Gebäude sowie des Grund und Bodens anteilmäßig den Neubaukosten der später errichteten Gebäude (Reihenhäuser, ein Penthouse und Garagen) zu und behandelte sie im Jahre der Veräußerung der einzelnen Objekte als Aufwand.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) zu dem Ergebnis, daß sowohl die dem Grund und Boden als auch die den Gebäuden in der Eröffnungsbilanz beigemessenen Teilwerte unzutreffend seien. Für die Gebäude und Außenanlagen betrug nach Auffassung des FA der Teilwert 0 DM. Das FA ging dabei davon aus, es habe bereits am 1. Januar 1968 festgestanden, daß die Gebäude mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgerissen würden, weil der Kläger auf dem Grund und Boden der Fabrikgebäude schlüsselfertige Wohnhäuser habe errichten wollen.
Dies bestritten die Kläger mit ihrer Sprungklage. Vielmehr - so führten sie aus - sei beabsichtigt gewesen, Schritt für Schritt vorzugehen. Deshalb habe der Kläger auch die ... (Gebäudeteile) am Kesselhaus zuerst abgerissen. Da diese Gebäudeteile nicht in einem direkten Funktionszusammenhang mit den übrigen Fabrikgebäuden gestanden hätten, hätte ihr Abbruch die Vermietbarkeit oder Verkaufsfähigkeit der restlichen Gebäude nicht beeinträchtigt.
Die Klage hatte insoweit keinen Erfolg. Das FG billigte die Ansätze des FA. Es führte aus: Für einen Erwerber, der auf einem Fabrikgrundstück Wohnhäuser zu errichten beabsichtige, handle es sich bei den Gebäuden um überflüssige Wirtschaftsgüter des Betriebes Bauunternehmen. Es sei deshalb die untere Grenze des Teilwerts (Einzelveräußerungspreis) anzusetzen. Es komme nicht darauf an, daß ein Veräußerer für die Gebäude den höchstmöglichen Preis erzielen wolle. - Auch der Einwand des Klägers, am 1. Januar 1968 habe keinesfalls festgestanden, daß alle Fabrikgebäude abgerissen werden sollten, führe zu keiner anderen Beurteilung; denn unabhängig von der Tatsache, daß zumindest der Abbruch eines Teils der Gebäude festgestanden habe, hätte nach der Überzeugung des FG eine andere Möglichkeit (als die des Abbruchs sämtlicher Fabrikgebäude) nicht mehr in Betracht kommen können. Denn es erscheine unwahrscheinlich, daß der Kläger auf dem Fabrikgelände einen Teil Reihenhäuser errichtet und gleichzeitig beabsichtigt habe, unter Umständen die Fabrik weiter zu betreiben. Selbst wenn man unterstelle, daß die abgebrochenen Teile nicht unbedingt für einen Fabrikationsbetrieb erforderlich gewesen seien, so wären die (neu zu errichtenden) Häuser doch kaum oder nur schwer verkäuflich gewesen oder es wäre - bei Umwandlung des Gebietes in ein Wohngebiet - der Betrieb der Fabrik untersagt worden.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger, das FG habe ihnen rechtliches Gehör versagt, den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt und einem Beweisangebot nicht entsprochen. Außerdem habe das FG den Begriff des Teilwerts verkannt.
Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuerschuld für die Jahre 1970 bis 1972 auf 0 DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
I.
Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob das FG den Klägern in vollem Umfang rechtliches Gehör gewährt hat (vgl. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Die Kläger erblicken den Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs darin, daß das FG ausgeführt hat, der Kläger hätte nach Beginn der Baumaßnahmen keine andere Möglichkeit gehabt, als die einmal angefangene Gesamtbebauung zu vollenden. Dieser Gesichtspunkt sei nicht mit den Klägern erörtert worden.
Der Senat braucht dieser Rüge der Kläger, über die möglicherweise erst nach Durchführung tatsächlicher Ermittlungen über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem FG entschieden werden könnte, nicht nachzugehen. Denn die weitere Prüfung des Streitfalles ergibt, daß das Urteil der Vorinstanz aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.
II.
Der Auffassung des FG über die Bewertung der Grundstücke und Gebäude bei der Eröffnung des Gewerbebetriebs des Klägers am 1. Januar 1968 kann der erkennende Senat in wesentlichen Punkten nicht folgen.
Auf die Bewertung von Wirtschaftsgütern bei der Eröffnung des Betriebes sind die für die Bewertung von Einlagen geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Ist der Teilwert im letztgenannten Fall (Anschaffung oder Herstellung in den letzten drei Jahren vor der Zuführung) niedriger als die Anschaffungs- und Herstellungskosten, so ist - gemäß dem im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Regelbewertungsmaßstab - der niedrigere Teilwert anzusetzen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Oktober 1965 IV 230/65 U, BFHE 84, 95, BStBl III 1966, 36; vom 3. Mai 1967 I 70/64, BFHE 88, 496, BStBl III 1967, 463). Geht es - wie im Streitfall - um die Bewertung bebauter Grundstücke, so sind Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits als jeweils verschiedene Wirtschaftsgüter gesondert zu bewerten (BFH-Beschluß vom 16. Juli 1968 GrS 7/67, BFHE 94, 124, BStBl II 1969, 108).
1. Das FG hat den Teilwert der später abgebrochenen Gebäude zu Unrecht schon deshalb mit 0 DM angesetzt, weil die Gebäude hätten abgebrochen werden sollen oder müssen.
a) Teilwert ist nach der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Diese Begriffsbestimmung ist nach ihrem Wortlaut und ihrem unmittelbaren Sinnzusammenhang auf die Bewertung von Wirtschaftsgütern in einem laufenden Betrieb zugeschnitten. Sie geht davon aus, daß sich ein Veräußerer und ein (gedachter) Erwerber eines Gesamtbetriebs gegenübertreten und einen Preis aushandeln, in den sowohl der Veräußerer wie der Erwerber ihre Preisvorstellungen einbringen und in kaufmännisch vertretbarem Rahmen durchsetzen (vgl. BFH-Urteile vom 20. September 1960 I 108/60 U, BFHE 71, 565, BStBl III 1960, 461; vom 11. Januar 1966 I 99/63, BFHE 85, 275, BStBl III 1966, 310, und vom 15. Juli 1966 VI 226/64, BFHE 86, 699, BStBl III 1966, 643). In diesem Sinne ist der Teilwert ein objektiver, d. h. von den einseitigen Preisvorstellungen eines der Vertragspartner letztlich losgelöster Wert. Dieses von der Hypothese des Erwerbs eines Gesamtbetriebs geprägte Vorstellungsbild versagt, wenn es darum geht, Wirtschaftsgüter auf einen Zeitpunkt zu bewerten, in dem der Betrieb erst eröffnet wird. Die Legaldefinition des Teilwerts muß für diesen Fall entsprechend modifiziert werden. Dabei darf der Kerngedanke des Teilwertbegriffs (Teilwert als objektiver Wert) nicht angetastet werden. Der Teilwert eines Wirtschaftsgutes, bezogen auf den Zeitpunkt der Eröffnung eines Betriebes, ist danach derjenige Preis, den ein fremder Dritter für die Beschaffung des Wirtschaftsgutes aufgewandt hätte, wenn er anstelle des Steuerpflichtigen den Betrieb eröffnet und fortgeführt haben würde. Wenn der BFH mehrfach betont hat, es bestehe die Vermutung, daß sich der Teilwert eines Wirtschaftsgutes mit den Wiederbeschaffungskosten deckt (Urteile vom 19. Oktober 1972 I R 244/70, BFHE 107, 214, BStBl II 1973, 54; vom 2. März 1973 III R 88/69, BFHE 109, 63, BStBl II 1973, 475), so treten sinngemäß bei der Eröffnung eines Betriebes an die Stelle der Wiederbeschaffungskosten die Beschaffungskosten. Diese werden in der Regel mit dem Preis übereinstimmen, der auf dem Markt als Veräußerungspreis verlangt und erzielt wird (gemeiner Wert).
b) Bestehen die Wirtschaftsgüter, die auf den Zeitpunkt der Eröffnung eines Betriebes anzusetzen sind - wie im Streitfall - in Grund und Boden und Gebäuden, so ist Beschaffungspreis der Betrag, der hätte aufgewandt werden müssen, um den Grund und Boden zuzüglich der aufstehenden Gebäude am Markt zu erwerben. Dabei hat außer Betracht zu bleiben, wie der Erwerber später das Gebäude verwenden, ob er es etwa selbst verwerten oder abreißen will. Wer sich auf dem allgemeinen Markt seines Grund und Bodens und der aufstehenden Gebäude entäußert, wird die Verwertungsabsichten des Erwerbers nicht preismindernd berücksichtigen. Wer andererseits diese Wirtschaftsgüter - zu welchem Zweck auch immer - in seine Verfügungsmacht bringen will, wird den am Markt geforderten Preis bezahlen. Der Erwerber bräuchte für das Gebäude nur dann keinen Kaufpreis zu entrichten, wenn das Gebäude technisch oder wirtschaftlich verbraucht wäre. Der in diesem Fall gezahlte Kaufpreis entfiele allein auf den Grund und Boden (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 1968 I 64/65, BFHE 93, 551, BStBl III 1969, 35).
Damit befindet sich der erkennende Senat in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Große Senat des BFH in seinem Beschluß vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) für die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Gebäudeabbruchkosten für den Fall der Anschaffung bebauter Grundstücke entwickelt hat. Der Große Senat des BFH geht davon aus, daß technisch oder wirtschaftlich nicht verbrauchte Gebäude auch bei Anschaffung in Abbruchabsicht grundsätzlich noch einen Teilwert haben. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, daß es unter D II 3 b des Beschlusses heißt: Liege zwischen der Anschaffung und dem Abbruch ein Bilanzstichtag, so sei das Gebäude mit dem für den Bilanzstichtag maßgebenden Wert (§§ 6, 7 EStG) in die Bilanz einzustellen; die Ausbuchung und der Ansatz als Herstellungskosten (D II 2 a des Beschlusses) oder als Anschaffungskosten (D II 2 b des Beschlusses) seien im Zeitpunkt des Abbruchs vorzunehmen. Da sich beide Verweisungen auf den Fall des Erwerbs in Abbruchabsicht beziehen, muß der Große Senat von der Voraussetzung ausgegangen sein, daß die Abbruchabsicht allein noch nicht dazu berechtige, das Gebäude mit einem Teilwert von 0 DM anzusetzen.
2. Im Streitfall erlangt - neben der Ermittlung des Teilwerts - der Umstand Bedeutung, daß Grund und Boden und Gebäude höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden dürfen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist.
a) Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger das bebaute Grundstück bei seinem Ausscheiden aus der GmbH & Co. KG am 31. Dezember 1964 aus dem Betriebsvermögen dieses Unternehmens entnommen. Darin liegt zugleich eine Anschaffung des Wirtschaftsguts i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG (vgl. Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 6 EStG, Anm. 119 c, s. E 406 und 407). Zwar ist eine Entnahme nicht schon begrifflich eine Anschaffung (vgl. das zu § 23 EStG ergangene BFH-Urteil vom 23. April 1965 VI 34/62 U, BFHE 82, 637, BStBl III 1965, 477). Der besondere Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfordert indessen, die Entnahme als Anschaffungsvorgang zu werten. Durch die im Gesetz vorgesehene Höchstbewertungsgrenze soll unter anderem verhindert werden, daß der Steuerpflichtige bei steigenden Preisen Wirtschaftsgüter entnimmt und sie nach dem Preisanstieg zum höher gewordenen Zeitwert wieder einlegt (vgl. Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Drucksache 481 S. 77; BFH-Urteil vom 21. Februar 1964 IV 26/62 S, BFHE 78, 490, BStBl III 1964, 188). Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn man eine innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung getätigte Entnahme der Anschaffung gleichstellt.
b) Mangels einer abweichenden Feststellung des FG geht der Senat in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß der Kläger mit dem Ablauf des 31. Dezember 1964 aus der GmbH & Co. KG ausgeschieden ist und zu diesem Zeitpunkt das bebaute Grundstück entnommen hat. Die Gleichstellung von Entnahme und Anschaffung bewirkt, daß der Tag der Entnahme und der Tag der Anschaffung übereinstimmen, wenn die Entnahme in den Lauf eines Tages fällt. Wird jedoch zum Ablauf eines Tages entnommen, so wird bedeutsam, daß Entnahme und Anschaffung jeweils auf zwei rechtlich unterschiedliche Vermögensmassen bezogen sind. Der Entnahme als dem Akt, der die Beziehungen eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen löst, folgt die Anschaffung als Akt der Zuführung ins Privatvermögen gedanklich nach. Diese gedankliche Unterscheidung erlangt rechtliche Bedeutung, wenn - wie im Streitfall - ein Wirtschaftsgut zum Ablauf eines Jahres entnommen wird. Das Wirtschaftsgut gelangt dann im Wege der Anschaffung zu Beginn des nächsten Jahres in das Privatvermögen. Die Anschaffung - zum 1. Januar 1965 - fiel somit in den Zeitraum von drei Jahren vor der Eröffnung des Betriebes (1. Januar 1968).
c) Als Anschaffungs-(Herstellungs-)kosten von Wirtschaftsgütern, die einem Betriebsvermögen entnommen worden sind und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren erneut einem Betriebsvermögen zugeführt werden, ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen anzusetzen (vgl. Herrmann-Heuer, a. a. O., s. E 404; Abschn. 39 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR -).
Im Streitfall hat der Kläger das Grundstück mit den Gebäuden in den Jahren 1965 bis 1967 an die GmbH & Co. KG vermietet und die Mieteinnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Für Fälle dieser Art ist im Schrifttum streitig, ob als Höchstgrenze die Anschaffungs-(Herstellungs-)kosten um die inzwischen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu mindern sind (vgl. Herrmann-Heuer, a. a. O., s. E 404; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., § 6 Anm. 504 g; Durchlaub, Der Betrieb 1975 S. 2245). Der erkennende Senat verneint diese Frage. Der insoweit eindeutige Wortlaut des Gesetzes bestimmt als Höchstgrenze ausdrücklich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Auch der Sinnzusammenhang dieser Vorschrift mit anderen Bewertungsregeln des § 6 EStG spricht dafür, daß an eine Veränderung des Betrages der (seinerzeitigen) Anschaffungs- und Herstellungskosten um die inzwischen vorgenommene AfA nicht gedacht war. Denn wo der Gesetzgeber eine solche Minderung gewollt hat, hat er sie ausdrücklich ausgesprochen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der aus der Entstehungsgeschichte ableitbare Zweck der Vorschrift gebietet die Berücksichtigung der AfA geleichfalls nicht. Offenbar hatte der Gesetzgeber bei Schaffung der im Streitjahr geltenden Wortfassung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG sogar erwogen, auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Höchstgrenze überhaupt zu verzichten. Ein solcher Verzicht schien ihm jedoch deshalb unangebracht, weil es dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht werden sollte, Gewinne aus der Preissteigerung von Wirtschaftsgütern durch rechtzeitige, nur vorübergehende Entnahme der Besteuerung zu entziehen (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Drucksache 481 S. 77). Dieses Ziel läßt sich aber bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes (unveränderter Ansatz der seinerzeitigen Anschaffungs- und Herstellungskosten) erreichen. Schließlich spricht für diese Auslegung des Senats auch, daß es andernfalls - zumal die gegenteilige Auffassung zu Lasten des Steuerpflichtigen geht - einer eindeutigen Aussage des Gesetzgebers darüber bedurft hätte, ob von den Anschaffungs- und Herstellungskosten die tatsächlich vorgenommene AfA (unter Einschluß etwaiger Sonderabschreibungen) oder etwa nur eine lineare AfA abzusetzen sei. Die AfA kann nur insoweit die Bewertung des Wirtschaftsguts beeinflussen, als sie ein Indiz sein kann für die Minderung des Teilwerts. In diesem Sinne versteht der erkennende Senat auch die Äußerung in Abschn. 39 Satz 2 EStR (ebenso Seithel, Rechts- und Wirtschaftspraxis, 14 D Einkommensteuer II B 17 b).
III.
Das angefochtene Urteil beruht auf einer abweichenden Rechtsauffassung. Es ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.
1. Das FG ist bei der Beurteilung des Teilwerts davon ausgegangen, daß bei einer Weiterführung eines Teils des Fabrikbetriebs die Neubauten kaum oder nur schwer verkäuflich gewesen wären oder bei Umwandlung des Gebiets in ein Wohngebiet der Fabrikbetrieb untersagt worden wäre. Damit läßt sich - wie dargelegt - der Ansatz des Teilwerts der Gebäude mit 0 DM nicht begründen. Das FG wird nunmehr prüfen, ob der Teilwert unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats über oder unter den Anschaffungskosten zuzüglich etwa seit 1. Januar 1965 angefallener Herstellungskosten des bebauten Grundstücks liegt. Soweit es dabei - außer auf den technischen Verbrauch - auf den wirtschaftlichen Verbrauch von Gebäuden oder Gebäudeteilen am 1. Januar 1968 ankommt, wird das FG diesen nur bejahen dürfen, wenn die Gebäude objektiv nicht mehr anders verwendet werden konnten als zum Abbruch.
b) Wenn auch die Abbruchabsicht des Klägers am 1. Januar 1968 noch nicht zu der Annahme berechtigt, die Gebäude hätten keinen Teilwert mehr gehabt, so kommt doch einer Abbruchabsicht zu diesem Zeitpunkt aus anderen Gründen rechtliche Bedeutung zu. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats GrS 1/77. Läßt nämlich der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes dieses nach dem Erwerb abreißen, so kann und muß er eine Absetzung für außergewöhnliche Absetzung (§ 7 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 4 Satz 3 EStG) dann vornehmen und die Abbruchkosten als Betriebsausgaben abziehen, wenn er das Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben hatte. Eine Zuordnung des Buchwerts und der Abbruchkosten zu den nach Abbruch hergestellten Gebäuden ist nur dann möglich, wenn beim (gedachten) Erwerb der Gebäude eine Abbruchabsicht vorgelegen hat. Ob dies der Fall war, wird unter sinngemäßer Berücksichtigung der im Beschluß des Großen Senats unter III genannten Beweisanzeichen zu entscheiden sein. Sollte eine Abbruchabsicht im Zeitpunkt der Eröffnung des Gewerbebetriebs des Klägers nicht oder wenigstens hinsichtlich bestimmter Gebäudeteile nicht bestanden haben (wie die Kläger behaupten), so hätten Restbuchwerte und Abbruchkosten in den Jahren, in denen die Gebäudeteile abgerissen worden sind, erfolgsmindernd ausgebucht werden müssen. Das FG wird in diesem Fall prüfen, in welchen Jahren die Gebäude oder die Gebäudeteile jeweils abgebrochen worden sind. Sollte der Abbruch bis zu Ende des Jahres 1969 abgeschlossen gewesen sein (siehe Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen des Klägers auf den 31. Dezember 1968 und 31. Dezember 1969), so dürften Restbuchwerte und Abbruchkosten die in den Streitjahren erzielten Gewinne aus der Veräußerung der Neubauten nicht mehr mindern.
Fundstellen
Haufe-Index 73253 |
BStBl II 1979, 729 |
BFHE 1979, 178 |