Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Abschleppkranwagen, dessen Halten vom Finanzamt als nach der Verordnung über die Befreiung von Arbeitsmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer vom 21. Dezember 1936 steuerbefreit anerkannt ist, zum Schleppen eines Fahrzeugs verwendet, ohne daß es sich dabei um ein Abschleppen des anderen Fahrzeugs handelt, dann liegt eine widerrechtliche Benutzung des Abschleppkranwagens vor.
Zum Begriff des Abschleppens. Verordnung über die Befreiung von Arbeitsmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer vom 21. Dezember 1936 (RGBl I S. 1140) § 1; KraftStG 1955 (in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958, BGBl 1958 I S. 540) § 1
Normenkette
KraftStG § 1/1/3; KraftStBefrVO 1; KraftStBefrVO 4/2; KraftStG § 13/5
Tatbestand
Der Bf. ließ am 12. August 1958 hinter einem als steuerbefreite selbstfahrende Arbeitsmaschine anerkannten Kranwagen (Abschleppwagen) einen anderen nicht betriebsfähigen Kranwagen auf öffentlichen Straßen mitführen. Zweck der Fahrt war, den mitgeführten Wagen, der verkauft werden sollte, an einer anderen Stelle daraufhin zu prüfen, ob er das leisten würde, was der Kaufinteressent verlangte. Das Finanzamt erblickte darin eine widerrechtliche Benutzung des mitführenden (ziehenden) Fahrzeugs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1955 in der Fassung des § 6 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl 1958 I S. 540). Es forderte mit Bescheid vom 12. Januar 1959 vom Bf. die Mindeststeuer von einem Monat in Höhe von 271 DM.
Der Einspruch des Bf. blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht wies die Berufung ebenfalls als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
Auch der Rb. des Bf. muß der Erfolg versagt bleiben.
Allerdings sind "Abschleppwagen" nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Verbindung mit dem Erlaß des Reichs- und Preußischen Verkehrsministers vom 6. Januar 1937 (Reichs-Verkehrs-Blatt Ausgabe B 1937 S. 1) von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen und auch vom Reichsminister der Finanzen im Runderlaß vom 18. Januar 1937 (RStBl 1937 S. 97) als unter die Verordnung über die Befreiung von Arbeitsmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer vom 21. Dezember 1936 (RGBl I S. 1140) fallend anerkannt worden und ist deren Halten damit von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs II 241/58 U vom 8. April 1959, BStBl 1959 III S. 246, Slg. Bd. 68 S. 646). Die verkehrsrechtliche und steuerrechtliche Begünstigung ist aber nicht schlechthin für Schleppwagen, sondern nur für Abschleppwagen gegeben. Ein Abschleppwagen ist ein Fahrzeug, das ausschließlich dem Abschleppen dient. Abschleppen ist, worauf bereits die erste Silbe "Ab" unverkennbar hinweist, das Aus-dem-Verkehr-ziehen eines unterwegs betriebsunfähig liegengebliebenen Fahrzeugs oder das Verbringen eines solchen Fahrzeugs zu einer nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerkstätte. Hierzu wird Bezug genommen auf den Beschluß des erkennenden Senats II F 3/60 U vom 14. Dezember 1960 (BStBl 1961 III S. 83) und die darin angeführte Rechtsprechung, nämlich das Urteil des Bundesgerichtshofs II ZR 340/53 vom 17. November 1955 (Verkehrsrechts-Sammlung - VRS - Bd. 10 S. 27, 31, 32), die Urteile des Bayerischen Obersten Landesgerichts 2 St 915/55 vom 7. August 1956 (VRS Bd. 11 S. 308, 309) und 1 St 148/58 vom 18. Juni 1958 (VRS Bd. 15 S. 473, 474, 475), ferner die Urteile des Oberlandesgerichts Celle 2 Ss 422/56 vom 29. Januar 1957 (VRS Bd. 12 S. 228) und 1 Ss 262/58 vom 15. September 1958 (VRS Bd. 16 S. 312, 315). Entgegen der Ansicht des Bf. ist also nicht gleichgültig, ob das Fahrzeug nur zum Abschleppen eines unterwegs betriebsunfähig gewordenen anderen Fahrzeugs dient oder mit dem Fahrzeug auch andere Schleppleistungen, beispielsweise wie im Streitfall zur überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort, ausgeführt werden. Dagegen ist gleichgültig, ob das abgeschleppte Fahrzeug ein betriebsunfähig gewordenes zugelassenes oder - weil vom Zulassungsverfahren ausgenommen oder aus sonstigen Gründen - nicht zugelassenes Fahrzeug ist. Ob ein Abschleppwagen vorliegt, hängt nicht allein von der Beschaffenheit des Fahrzeugs ab, sondern von seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zum Abschleppen als der Grundlage für die Ausnahme von den Vorschriften für das Zulassungsverfahren und für die Steuerfreiheit. Die bestimmungsgemäße Verwendung gibt dem Fahrzeug seine Rechtsnatur. Auf § 4 Abs. 2 der erwähnten Verordnung vom 21. Dezember 1936, wonach es für die Steuerbefreiung unter anderem auf den Verwendungszweck des Fahrzeugs anzukommen hat, wird Bezug genommen.
Im Streitfall ist das geschleppte Fahrzeug nicht in dem oben angeführten Sinn abgeschleppt worden. Es ist also das ziehende Fahrzeug, um dessen Besteuerung es sich hier handelt, außerhalb seines steuerbegünstigten Verwendungszwecks verwendet worden. Damit ist nach § 1 KraftStG 1955 in der oben angeführten Fassung Steuerpflicht entstanden.
Mit Recht hat das Finanzamt, obwohl die nicht steuerbegünstigte Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen ihrer Dauer nach sich nur auf einen ganz geringen Teil eines Tages beschränkte, Kraftfahrzeugsteuer für einen vollen Monat gefordert. Nach § 13 Abs. 4 KraftStG 1955 gilt bei der Berechnung der Steuer ein angefangener Monat als ganzer Monat und ist in jedem Fall die Steuer (einschließlich Aufgeld) mindestens für einen Monat zu entrichten.
Fundstellen
Haufe-Index 409970 |
BStBl III 1961, 166 |
BFHE 1961, 454 |
BFHE 72, 454 |
StRK, KraftfStG:1 R 11 |