Leitsatz (amtlich)

Die Ausschlußfrist zur Stellung des Antrags auf Ausfuhrvergütung im Falle des Verbringens oder der Versendung in das Ausland (§ 70 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 UStDB 1951), die nach § 75 Abs. 1 Ziff. 2 in Verb. mit § 80 a. a. O. mit Ablauf des Kalendervierteljahres beginnt, in dem die Gegenstände in das Ausland verbracht oder versendet worden sind, bleibt maßgeblich, wenn der Antragsberechtigte die Ware innerhalb dieser Antragsfrist verkauft und nunmehr das vereinnahmte Entgelt nach § 73 Abs. 1 a. a. O. als Bemessungsgrundlage in Betracht kommt. Der innerhalb der zunächst laufenden Antragsfrist stattfindende Verkauf schafft zwar die Voraussetzung für eine neue Antragsfrist (§ 75 Abs. 1 Ziff. 1 a. a. O.), doch ist dabei vorausgesetzt, daß der Verkauf innerhalb der durch das Verbringen oder die Versendung in das Ausland in Lauf gesetzten Antragsfrist erfolgt und vor dem Verkauf ein Vergütungsantrag nicht gestellt ist.

 

Normenkette

UStG § 16 Abs. 2; UStDB 1951 §§ 70-71, 73, 75, 80

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.), die im Inland u. a. Elektromotoren, Kühlschränke und Küchenmaschinen herstellt, unterhält im Ausland eine Reihe von Konsignationslagern, von denen aus die genannten Fertigerzeugnisse ohne Bearbeitungen oder Verarbeitungen verkauft werden. Auf Grund einer Betriebsprüfung hat das Finanzamt in den Jahren 1951 und 1952 gewährte Ausfuhrvergütungen (§ 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG --) zurückgefordert, weil nach seiner Auffassung die Ausschlußfrist nach § 80 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz -- UStDB -- 1951 (§ 76 UStDB 1938) in Verbindung mit § 75 a. a. O. (§ 71 UStDB 1938) verstrichen gewesen sei.

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat das Finanzamt im Benehmen mit der Bfin. den Rückforderungsanspruch nachgeprüft. Nach Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts war der Anspruch von 14 649,15 DM um 3 279,95 DM auf 11 369,20 DM zu ermäßigen. In dieser Höhe hat die Vorentscheidung den Anspruch des Finanzamts bestätigt und hierzu ausgeführt:

Der Beginn der Antragsfrist des § 75 bzw. § 71 UStDB richte sich danach, ob die Vergütung nach dem Entgelt (§ 75 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. § 71) oder nach dem Einkaufspreise (§ 75 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. § 71) gewährt werde. Bei dem Verbringen von zunächst unverkauften Waren auf ein Konsignationslager im Auslande sei Bemessungsgrundlage der Wert bzw. der Einkaufspreis (§ 73 Abs. 2 bzw. § 69 Abs. 3). Nach § 75 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. § 71 beginne in diesem Falle die Antragsfrist mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die betreffenden Waren ins Ausland verbracht worden seien. Werde die Ware innerhalb dieser Ausschlußfrist verkauft und habe der Vergütungsberechtigte bisher noch keinen Vergütungsantrag gestellt, so trete an die Stelle der bisherigen Bemessungsgrundlage (Einkaufspreis bzw. Wert) das Entgelt als Bemessungsgrundlage, da nach § 73 Abs. 2 bzw. § 69 Abs. 3 der Einkaufspreis bzw. der Wert nur so lange Bemessungsgrundlage sei, als die Ware vor Antragstellung nicht verkauft sei. Warte der Vergütungsberechtigte daher mit der Antragstellung, bis die Ware innerhalb der zunächst nach § 75 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. § 71 laufenden Antragsfrist verkauft sei, so könne er, da nun ein Entgelt vorhanden sei, die Vergütung nach dem Entgelt verlangen (§ 73 Abs. 1 bzw. § 69). Im Falle der Vergütung nach dem Entgelt beginne aber die Antragsfrist gemäß § 75 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. § 71 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Entgelte vereinnahmt würden. Der innerhalb der zunächst laufenden Ausschlußfrist erfolgte Verkauf schaffe somit die Voraussetzung für eine neue Antragsfrist, die mir Ablauf des Vierteljahres beginne, in dem die Entgelte vereinnahmt würden. Voraussetzung sei jedoch, daß der Verkauf innerhalb der zunächst durch das Verbringen in Lauf gesetzten Antragsfrist erfolge und vor dem Verkaufe kein Vergütungsantrag gestellt sei.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) begehrt die Bfin. Aufhebung der Vorentscheidung. Nach ihrer Auffassung seien die Vergütungsanträge rechtzeitig gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet. Die Ausführungen der Vorinstanz, die im Einklang mit dem Schrifttum stehen (vgl. Plückebaum - Malitzky, Umsatzsteuergesetz, 6. Aufl. Tz. 3022, Lang, Steuerliche Ausfuhrförderung, Preetz 1953 S. 394), lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Es ist der Rb. zuzugeben, daß sich, wie auch die Vorentscheidung nicht verkannt hat, bei der hier vertretenen Auffassung Schwierigkeiten hinsichtlich der Überwachung des Verkaufs der ins Ausland verbrachten Ware ergeben können. Doch läßt die in § 75 UStDB 1951 (§ 71 UStDB 1938) getroffene Regelung eine andere Entscheidung nicht zu. Vergütungsfähiger Vorgang war zunächst das Verbringen unverkaufter Ware auf die Konsignationslager im Auslande, so daß die Ausschlußfrist zunächst vom Ende des Kalendervierteljahres zu laufen begann, in dem die Ware in das Ausland verbracht worden ist. Eine Verlängerung von Ausschlußfristen ist nach § 83 Abs. 1 Satz 3 der Reichsabgabenordnung (AO) nicht möglich. Für die vom Lager verkaufte Ware kommt aber ausschließlich der Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung als Beginn der Aufschlußfrist in Betracht. Wenn sich die von der Rb. erwähnten Schwierigkeiten als un. berwindlich erweisen, so ist dem nur dadurch zu begegnen, daß die Anträge jeweils für die im abgelaufenen Kalendervierteljahr in das Ausland verbrachten Gegenstände gestellt werden und als Bemessungsgrundlage vom Wert bzw. Einkaufspreis ausgegangen wird.

Da die Höhe des Rückforderungsanspruchs bei Zugrundelegung der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht streitig ist, war die Rb. mit der Kostenfolge des § 307 AO als unbedingt zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408441

BStBl III 1956, 159

BFHE 1956, 431

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