Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrecht
Leitsatz (amtlich)
Tarifierung einer Warensendung als kombinierte Maschine setzt voraus, daß auch die die einzelnen Maschinen erst zu einem Ganzen verbindenden Teile miteingeführt werden.
Normenkette
ZG § 21/1, §§ 58-59; ZTG § 1; ZG § 77
Tatbestand
Gegenstand des Streites ist die Tarifierung einer am 29. Februar 1960 für die Revisionsklägerin - im folgenden Steuerpflichtige (Stpfl.) - zum freien Verkehr abgefertigten Zerteil- und Sortieranlage, die aus Einzelaggregaten aus unedlem Metall besteht, die mit Hilfe einer aus dem Zollinland stammenden elektrischen Schalt- und Steueranlage selbsttätig zusammenwirken. Die Anlage dient dazu, gebündeltes Weißblech in einem Arbeitsgang zu Blechtafeln zu zerschneiden und diese zu sortieren.
Das Zollamt, das die Gesamtanlage vorläufig als zollfreie Werkzeugmaschine zum Bearbeiten von Metallen im Sinne der Tarifnr. 84.45 - B - 2 des Zolltarifs (ZT) 1959 abgefertigt hatte, hat nach Einholung eines Gutachtens der Zoll-Lehranstalt, das die Gesamtanlage nicht als kombinierte Maschine im Sinne der Vorschrift 5 zu Abschnitt XVI ZT 1959, sondern als eine Zusammenstellung von Maschinen, Apparaten usw. ansprach, die einzelnen Maschinen und Apparate den für sie in Betracht kommenden Tarifnummern zugewiesen und die sich hiernach ergebenden Eingangsabgaben nachgefordert.
Einspruch und Berufung, mit denen die Stpfl. Tarifierung der Gesamtanlage als kombinierte Maschine, und zwar als zollfreie Werkzeugmaschine der Tarifnr. 84.45 - B - 2 begehrt hatte, blieben ohne Erfolg.
Mit ihrer nunmehr als Revision anzusehenden Rb. rügt die Stpfl. falsche Anwendung der Vorschrift 5 zu Abschnitt XVI ZT 1960 - gemeint ist wohl ZT 1959, da der ZT 1960 erst am 1. Juli 1960 in Kraft getreten ist, die Abfertigung der strittigen Ware aber bereits am 29. Februar 1960 stattgefunden hat - und der dazu ergangenen amtlichen Erläuterungen und beantragt, ebenso wie im Berufungsverfahren, die Zerteil- und Sortieranlage als kombinierte Maschine der Tarifnr. 84.45 - B - 2 zuzuweisen, d. h. also die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung und den Nachforderungsbescheid vom 22. Juli 1960 aufzuheben.
Der Revisionsbeklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Nach Vorschrift 5 zu Abschnitt XVI ZT 1959 sind kombinierte Maschinen Zusammensetzungen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden. Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) ausgesprochen, daß danach mehrere zur Zusammenarbeit bestimmte Maschinen zolltariflich eine "kombinierte Maschine" erst dann darstellen, wenn sie in eine Gesamtkonstruktion fest und dauernd so eingeordnet worden sind, daß sie nur noch als Teile einer durch die Gesamtkonstruktion verkörperten übergeordneten Einheit erscheinen. Die Stpfl. irrt, wenn sie vorträgt, diese Definition ginge über die im ZT aufgestellten Erfordernisse hinaus, in denen lediglich darauf abgestellt sei, daß die einzelnen Teile fest zu einem Ganzen verbunden seien. Denn nichts anderes besagt die Definition des FG, deren Richtigkeit noch durch die in den Erläuterungen zu der Vorschrift 5 zu Abschnitt XVI genannten Beispiele dafür, wenn mehrere Maschinen dauernd zu einem Ganzen verbunden sind, bestätigt wird. Daß die in dem vom FG erwähnten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH VII 60/59 U vom 30. November 1960 (BStBl 1961 III S. 55, Slg. Bd. 72 S. 147) vertretene Auffassung zutreffend ist, daß nämlich die im § 49 Abs. 3 ZG 1939 der Bundesregierung erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Erläuterungen zur Auslegung und Anwendung des ZT zu geben, mit dem Grundgesetz vereinbar ist, und daß daher diese Erläuterungen rechtsverbindlich sind, hat in der Zwischenzeit das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 5. Mai 1965 - 2 BvL 4/63 - (abgedruckt in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 298 Nr. 248) entschieden.
Das FG hat die strittige Anlage besichtigt. Es hat nicht verkannt, daß die einzelnen Aggregate der Gesamtanlage nach ihrer Konstruktion auf Zusammenarbeit abgestellt sind, daß, wie die Stpfl. vorträgt, "alles konstruktions- und funktionsmäßig so ausgerichtet ist, daß eine Inbetriebnahme nur eines Teiles unmöglich ist". Es hat aber zu Recht verneint, daß sie "miteinander dauernd zu einem Ganzen verbunden sind" (Erläuterungen zu Abschnitt XVI (13) Ziffer 1). Die Stpfl. meint, daß eine kombinierte Maschine vorläge, weil die einzelnen Aggregate durch die Betonplatte, in der die Maschinen verankert sind, durch die gemeinsame elektrische Schalt- und Steuervorrichtung und die hydraulische Einrichtung zu einem Ganzen verbunden seien. Das FG hat dies abgelehnt mit der Begründung, daß die Anlage bei ihrer Einfuhr und Abfertigung die Betonplatte, die elektrische Schalt- und Steuereinrichtung und die Rohre der hydraulischen Einrichtung nicht umfaßt habe, die Behandlung als kombinierte Maschine aber voraussetze, daß alle zu der Kombination gehörenden Teile auch eingeführt würden. Diese Entscheidung des FG ist rechtlich zutreffend. Denn für die Tarifierung einer eingeführten Ware ist ihre Beschaffenheit in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem ihre Abfertigung zum freien Verkehr beantragt wird (§§ 58, 59 ZG 1939). Das bedeutet, daß die eingeführten Teile zusammengesetzt eine kombinierte Maschine ergeben müssen, was aber dann nicht der Fall ist, wenn die die einzelnen Aggregate erst zu einem Ganzen verbindenden Teile in dem für die Tarifierung maßgebenden Zeitpunkt nicht zu den zur Abfertigung gestellten Teilen gehören.
Der Einwand der Stpfl., dies könne nicht richtig sein, weil dadurch der Importeur gezwungen wäre, Teile, die er im Inland günstiger beschaffen könne, lediglich mit Rücksicht auf den ZT teuerer aus dem Ausland zu beziehen, geht an der Sache vorbei und beruht außerdem auf einer Verkennung des Sinnes und Zweckes des ausschließlich Schutzzölle enthaltenden ZT, der den Importeur in der Tat zwingt, sich bei seinen Kalkulationen nach dem ZT und den zollgesetzlichen Bestimmungen zu richten.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, daß die eingeführten Teile der Anlage im ganzen jedenfalls nicht als eine kombinierte Maschine tarifiert werden können.
Zu prüfen war jedoch noch, was auch die Vorinstanz getan hat, ob etwa Teile der eingeführten Anlage, nämlich die Rotationsschere und die Sortieranlage unter der Voraussetzung, daß die ihrer Verschraubung dienenden Gestänge und Stützvorrichtungen mit eingeführt wurden, als eine kombinierte Maschine angesehen werden können und demgemäß zu tarifieren gewesen wären.
Die Vorinstanz hat auch diese Frage zu Recht verneint. Zwar sind beide Aggregate mit einem fest verschraubten und im Boden verankerten Gestänge verbunden. Dieses Gestänge bildet aber, wie das FG festgestellt hat und auch aus der in den Akten befindlichen technischen Zeichnung ersichtlich ist, lediglich eine starre Verbindung beider Maschinen, nicht aber einen diese in sich aufnehmenden Maschinenkörper, fügt sie also nicht zu einem Maschinenkörper, Maschinenblock oder dergleichen zusammen (vgl. Erläuterungen zu Abschnitt XVI (13) Ziffer 1).
Da nach allem das FG die Berufung der Stpfl. zu Recht als unbegründet zurückgewiesen hat, mußte auch die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 412040 |
BStBl III 1966, 339 |
BFHE 1966, 362 |
BFHE 85, 362 |