Leitsatz (amtlich)
1. Die nach den "Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen zur Errichtung oder Erweiterung von Blockheizwerken und Fernheizwerken vom 11. August 1964 i. d. F. vom 13. August 1965" von der Bundesrepublik Deutschland gewährten Beihilfen sind Kapitalzuschüsse.
2. Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von Kohlekraftwerken sind solche Kapitalzuschüsse bei der Teilwertfindung zu berücksichtigen (entgegen Abschn. 49 Abs. 3 VStR).
2. Ein Ertragszuschuß liegt dann vor, wenn die Beteiligten aus den für die Zuschußgewährung getroffenen Vereinbarungen unmittelbar Rechte für sich ableiten können, die auf einen Leistungsaustausch zielen. Auf einen solchen Zuschuß sind die Grundsätze über die Behandlung schwebender Geschäfte anzuwenden.
Normenkette
BewG 1965 §§ 10, 109 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt seit 1961 ein Wärmeversorgungsunternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr sind seit dem Jahre 1966 wiederholt aus Bundesmitteln Beihilfen zur Errichtung oder Erweiterung von mit Kohle oder Kohleerzeugnissen betriebenen Block- und Fernheizwerken gemäß den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft gewährt worden (vgl. Richtlinien vom 11. August 1964 i. d. F. vom 13. August 1965 - Förderrichtlinien -, Bundesanzeiger - BAnz - 1964 Nr. 153 vom 20. August 1964, BAnz Nr. 155 vom 20. August 1965). Nach diesen Förderrichtlinien erhielt eine Beihilfe, wer in der Zeit vom 1. Juli 1964 bis zum 31. Dezember 1973 ein Heizwerk errichtete oder erweiterte und das geförderte Heizwerk mindestens 20 Jahre lang zu wenigstens 95 v. H. der eingesetzten Brennstoffe mit Kohle betrieb.
Außerdem hat die Stadt A gemäß Vertrag vom ... 1969 der Klägerin einen als "verlorenen Anschlußkostenbeitrag" bezeichneten Betrag zur Errichtung einer Müllverbrennungsanlage zugesichert, der ihr in drei gleichen Teilen in den Jahren 1970, 1971 und 1972 zugeflossen ist.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte auf den 1. Januar 1971 den Einheitswert des Betriebsvermögens fest. Er versagte bei der Ermittlung der Teilwerte für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens eine Kürzung der Herstellungskosten sowohl um die Zuschüsse aus Bundesmitteln (vermindert um die zeitanteilige Absetzung für Abnutzung - AfA -) als auch um den von der Stadt A gegebenen verlorenen Anschlußkostenbeitrag.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Zur Begründung seiner Entscheidung verwies das Finanzgericht (FG) hinsichtlich der gewährten Bundeszuschüsse auf seine Rechtsausführungen im Parallelverfahren, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 168 (EFG 1979, 168). In diesem Verfahren hatte das FG die Minderung der Teilwerte um die Bundeszuschüsse versagt.
Das FG hielt eine Klärung der Frage, ob der Zuschuß der Stadt A als Ertrags- oder Kapitalzuschuß anzusehen sei, nicht für erforderlich, da in beiden Fällen keine Auswirkung auf die Teilwertermittlung eintreten könne.
Mit der Revision rügt die Klägerin fehlerhafte Auslegung des § 10 des Bewertungsgesetzes 1965 (BewG) und Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie wiederholt hinsichtlich der gewährten öffentlichen Zuschüsse aus Bundesmitteln und der Frage des Einflusses der Unrentierlichkeit von betrieblichen Anlagen auf die Höhe des Teilwerts davon ihre Rechtsausführungen in dem Verfahren III R 26/79. Sie ist weiter der Auffassung, daß es sich bei dem verlorenen Anschlußkostenbeitrag der Stadt A im eigentlichen Sinne um einen Kapitalzuschuß des Saarlandes handle, der lediglich aus haushaltsrechtlichen Gründen zunächst der Stadt zur Verfügung gestellt worden sei. Er müßte daher ebenso behandelt werden wie die Kapitalzuschüsse des Bundes. Aber auch ein Ertragszuschuß müßte sich nach ihrer Meinung bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auswirken. Es sei hierfür eine Rückstellung zu bilden, die entsprechend der Laufzeit des Vertrags aufzulösen sei.
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Änderung des Einheitswertsbescheids vom 19. Juni 1975 den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1971 herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1. Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
a) Zur Begründung hinsichtlich der öffentlichen Zuschüsse aus Bundesmitteln sowie der Rüge mangelnder Aufklärung verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 8. Mai 1981 III R 26/79.
b) Nach Auffassung des Senats liegt ein Ertragszuschuß dann vor, wenn die Beteiligten aus den für die Zuschußgewährung getroffenen Vereinbarungen unmittelbar Rechte für sich ableiten können, die auf einen Leistungsaustausch zielen (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. April 1975 III R 93/72, BFHE 116, 43, BStBl II 1975 657). Auf einen solchen Zuschuß wären die Grundsätze über die Behandlung schwebender Geschäfte anzuwenden. Der Annahme eines Ertragszuschusses steht im Streitfall nicht entgegen, daß dieser Zuschuß der Stadt A zur Erleichterung der Finanzierung zum Teil durch Haushaltsmittel des Saarlandes abgedeckt wurde.
2. Die Vorinstanz ist bei der bewertungsrechtlichen Beurteilung der beiden Zuschüsse von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Die Entscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Sie wird daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Das FG wird den von der Klägerin mit der Stadt A geschlossenen Vertrag nunmehr daraufhin zu untersuchen haben, ob es sich insoweit ebenfalls um einen Kapital- oder um einen Ertragszuschuß handelt.
Fundstellen
Haufe-Index 413647 |
BStBl II 1981, 705 |
BFHE 1981, 39 |