Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn der Pauschalierung beim Bezug des Einfamilienhauses am Monatsersten - Kein Modernisierungsaufwand bei Heizungsumstellung
Leitsatz (NV)
1. Bei Bezug eines Einfamilienhauses am Monatsersten zählt dieser Tag zum vollen Kalendermonat, mit dem die Pauschalierung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach § 21 a EStG beginnt.
2. Ersatz einer Flüssiggasheizungsanlage (Zentralheizung mit Flüssiggasfeuerung) durch Einbau eines Tieftemperatur-Heizkessels mit Gebläsegasbrenner ist kein Modernisierungsaufwand.
Normenkette
EStG § 21a; EStDV 1981 § 82a
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, das sie mit notariellem Vertrag vom Januar 1982 erworben und am 1. April 1982 bezogen haben. Im Laufe des Streitjahres 1982 stellten die Kläger die vorhandene Flüssiggasheizunganlage (Zentralheizung mit Flüssiggasfeuerung) durch Einbau eines Tieftemperatur-Heizkessels mit Gebläsegasbrenner um; hierfür wendeten sie 7 677,90 DM auf.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 1982 machten die Kläger neben erhöhten Absetzungen nach § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1981 (EStDV) für die Erneuerung der Heizung auch noch die im April des Streitjahres geleisteten Aufwendungen als sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Mit Einkommensteuerbescheid vom 20. Juni 1983 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) unter anderem die begehrten erhöhten Absetzungsbeträge nach § 82 EStDV ab und wendete § 21 a des Einkommensteuergesetzes 1981 (EStG) bereits für den Einzugsmonat April 1982 an mit der Folge, daß die im April geleisteten Aufwendungen nicht als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden konnten. Auf den dagegen eingelegten Einspruch setzte das FA mit Einspruchsbescheid vom 13. März 1984 nach Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit die Einkommensteuer höher fest und wies den Einspruch in den Streitpunkten als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch sein in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 406 veröffentlichtes Urteil ab.
Mit ihrer Revision machen die Kläger geltend:
Der Gesetzgeber habe für den Fall der nicht ganzjährigen Selbstnutzung bestimmt, daß der Grundbetrag nur zeitanteilig anzusetzen sei. Dabei habe er zur Vermeidung kleinlicher Berechnungen (tageweise Umrechnungen) und aus Vereinfachungsgründen die Regelung getroffen, daß bei der Ermittlung des anteiligen Grundbetrages nur volle Kalendermonate berücksichtigt werden dürfen. Von einem vollen Kalendermonat könne aber keine Rede sein, wenn ein oder mehrere Tage oder auch nur Stunden (im Streitfall war der Einzug in den Abendstunden des 1. April abgeschlossen) fehlten. Folglich hätte der Grundbetrag nach der vom Gesetzgeber getroffenen Vereinfachungsregelung im Streitfall nur für die Monate Mai bis Dezember 1982 angesetzt werden dürfen.
Das FG sei bei seiner Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 82 a EStDV davon ausgegangen, daß es es sich bei dem Einbau des Tieftemperatur-Heizkessels mit Gebläsebrenner nicht um die erstmalige Durchführung einer Maßnahme i. S. des § 82 a Abs. 1 EStDV gehandelt habe. Das sei aber dennoch der Fall, weil die seit 1978 im Haus vorhanden gewesene Zentralheizungsanlage zu keiner Zeit einwandfrei gearbeitet habe und das Haus somit in dieser Hinsicht weiterhin modernisierungsbedürftig gewesen sei. Das FG sei von der unzutreffenden Voraussetzung ausgegangen, daß die im Haus vorhandene Heizungsanlage modernem Wohnkomfort entsprochen habe. Die Heizungsanlage habe aber gegenüber der vorher vorhandenen Ofenheizung (vor 1978) im Hinblick auf den Wohnkomfort keinen nennenswerten Fortschritt gebracht, zumal die Heizung bei unverhältnismäßig hohem Energieverbrauch viel zu wenig Wärme abgegeben habe. Erst durch den von den Klägern veranlaßten Umbau sei die Heizungsanlage funktionsfähig geworden und habe dem Haus den notwendigen und zeitgemäßen Wohnkomfort gegeben, den es jahrzehntelang habe entbehren müsse.
Die Kläger beantragen die Aufhebung der Vorentscheidung und die Herabsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer erhöhter Absetzungen nach § 82 a EStDV in Höhe von 384 DM und weiterer sofort abziehbarer Werbungskosten in Höhe von 1 467,99 DM.
Das FA beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger ist nicht begründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Zu Recht hat das FA die Besteuerung des Nutzungswertes des Einfamilienhauses der Kläger gemäß § 21 a EStG entsprechend der Regelung in § 21 a Abs. 1 Satz 5 EStG ab dem Monat April 1982 vorgenommen und es abgelehnt, für die Umstellung der vorhandenen Flüssiggasfeuerung durch den Einbau des Tieftemperatur-Heizungskessels mit Gebläsebrenner erhöhte Absetzungen gemäß § 82 a EStDV zu gewähren.
1. Bei einem eigengenutzten Einfamilienhaus zählt der Einzugstag zum vollen Kalendermonat i. S. von § 21 a Abs. 1 Satz 5 EStG, für den der Jahresgrundbetrag anteilig anzusetzen ist, wenn das Einfamilienhaus am Monatsersten bezogen wird. Ein voller Kalendermonat als abgegrenzter Zeitraum beginnt mit dem Ersten des Monats um null Uhr. Selbst wenn ein Steuerpflichtiger erst im Laufe des ersten Tages eines Kalendermonats eingezogen ist - wie im Streitfall die Kläger am 1. April 1982 - so hat er dennoch seine Wohnung schon während dieses Tages für eigene Wohnzwecke genutzt. Demzufolge setzt auch mit diesem Tage die Pauschalierung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus nach § 21 a EStG ein. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 7. April 1987 IX R 140/84 (BFHE 150, 16, BStBl II 1987, 567) unter Verweisung auf die frühere Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. August 1985 VIII R 120/72, BFHE 117, 54, BStBl II 1976, 9) ausgesprochen, daß die Selbstnutzung einer Wohnung mit dem tatsächlichen Einzug des Eigentümers beginnt.
2. Die Kläger können ihre Aufwendungen für den Ersatz der Zentralheizungsanlage mit Flüssiggasfeuerung durch den Einbau eines energiesparenden Tieftemperatur-Heizkessels samt Brenner nicht gemäß § 21 a Abs. 3 Nr. 2 EStG in Form erhöhter Absetzungen vom Grundbetrag (§ 21 a Abs. 1 Satz 4 EStG) geltend machen; denn es handelt sich nach der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Rechtslage nicht um Aufwendungen für die erstmalige Durchführung einer Maßnahme i. S. von § 82 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 EStDV i. V. m. Anlage 7 Nr. 7 zu § 82 a EStDV.
Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß die Aufwendungen der Kläger Erhaltungsaufwand sind. Der Ersatz einer Flüssiggasfeuerung durch eine Gebläsegasbefeuerung mit Tieftemperatur-Heizkessel ist kein erstmaliger Einbau einer modernem Wohnkomfort entsprechenden Heizungsanlage. Wie der Senat im Urteil vom 12. März 1985 IX R 50/82 (BFHE 143, 273, BStBl II 1985, 398) ausgeführt hat, ist der Zweck der Ermächtigung in § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q EStG und der darauf beruhenden Begünstigung in § 82 a Abs. 1 und 3 EStDV i. V. m. Anlage 7 Nr. 7 zu § 82 a EStDV die Angleichung der Altbauwohnungen an die im sozialen Wohnungsbau vorgeschriebene Mindestausstattung. Motiv des Gesetzgebers für die Begünstigung nach § 82 a EStDV war die Förderung der Modernisierung von überaltertem Wohnbesitz, der eindeutig nach dem zeitgemäßen technischen Stand keinen Wohnkomfort mehr bot. Demgemäß besteht das Wesen der Modernisierung bei einer solchen Sachlage darin, dem Haus den zeitgemäßen Wohnkomfort wiederzugeben, den es ursprünglich besessen, durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten jedoch verloren hat (BFHE 128, 385, BStBl II 1980, 7).
Der Einbau der Gebläsegasbefeuerung mit Tieftemperatur-Heizkessel stellt keine erstmalige Schaffung einer Heizungsanlage in diesem Sinne dar (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 13. August 1985 IX R 21/84, BFHE 144, 426, BStBl II 1986, 9). Denn die Flüssiggasbefeuerung der Zentralheizungsanlage entsprach modernem Wohnkomfort, wie das FG zutreffend ausgeführt hat. Der BFH ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Die Behauptung der Kläger, die beim Erwerb des Hauses vorhanden gewesene Zentralheizungsanlage habe zu keiner Zeit einwandfrei gearbeitet, kann nicht berücksichtigt werden, da es sich um neues tatsächliches Vorbringen handelt. Eine Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden.
Fundstellen
Haufe-Index 415488 |
BFH/NV 1988, 626 |