Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschalierung im Rahmen eines (ersten) Teilzeitarbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Die Pauschalierung nach § 40b EStG ist auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses i.S. des § 40a EStG zulässig, wenn dieses das erste Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ist.
Normenkette
EStG §§ 40a, 40b; LStR 1978 Abschn. 96 Abs. 6 S. 2
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte in den Jahren 1978 bis 1982 seine Ehefrau als sog. Teilzeitkraft beschäftigt. Neben dem Barlohn zahlte er auch Beiträge für eine Direktversicherung. Die Beiträge für die Direktversicherung unterwarf er der Pauschalbesteuerung nach § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für den Barlohn machte er von der Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40a EStG Gebrauch. Barlohn und Beiträge für die Direktversicherung zusammen überstiegen die Pauschalierungsgrenzen des § 40a EStG in Höhe von 520 DM monatlich. Nach einer aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung ergangenen Kontrollmitteilung der Lohnsteuerstelle erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Einkommensteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 1978 bis 1981, in denen er sowohl den Barlohn als auch die Beiträge für die Direktversicherung den Einkünften der Ehefrau des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zurechnete. Ebenso verfuhr das FA in dem erstmaligen Einkommensteuer-Bescheid 1982.
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger begehrt, seiner Ehefrau keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung der die Klage abweisenden Entscheidung aus: Die Anweisung in Abschn.96 Abs.6 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) ab 1978, wonach § 40b EStG keine Anwendung bei solchen Arbeitnehmern finde, deren Barlohn nach § 40a EStG besteuert werde, entspreche dem Gesetz. Denn anders als § 40a EStG sehe § 40b EStG keine Lohnsteuerpauschalierung unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte vor.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er ist der Auffassung, Abschn.96 Abs.6 Satz 2 LStR habe keine gesetzliche Grundlage. Voraussetzung für eine Pauschalierung nach § 40b EStG sei das Vorliegen eines ersten Dienstverhältnisses. Das Gesetz bestimme nicht, in welcher Form dies nachzuweisen sei. Es könne sein, daß die Vorlage einer Lohnsteuerkarte für das FA einen praktikablen Nachweis hinsichtlich des ersten Dienstverhältnisses darstelle. Die Praktikabilität allein dürfe jedoch nicht den Ausschlag für die Anwendung des § 40b EStG geben. Entscheidend sei die materielle Rechtslage. Im Streitfall sei unter Beweis gestellt worden, daß die Ehefrau in keinem anderen Dienstverhältnis gestanden habe. Die Versagung der Anwendung des § 40b EStG führe dazu, daß auch § 40a EStG keine Anwendung finden solle, obwohl für den Barlohn die Voraussetzungen des § 40a EStG erfüllt seien.
Das FA tritt der Revision mit den Gründen der Vorentscheidung entgegen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Die Vorinstanz ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß im Streitfall eine Pauschalierung nach § 40a Abs.1 Nr.2 EStG wegen Überschreitens der Pauschalierungsgrenze unzulässig war und daß die laufenden Arbeitslöhne damit zu Recht in die Einkommensteuerveranlagungen 1978 bis 1982 des Klägers und seiner Ehefrau einzubeziehen waren. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Entscheidung vom 13.Januar 1989 VI R 66/87 (BFHE 156, 412, BStBl II 1989, 1030).
Soweit das FG aber auch die Einbeziehung der Beiträge für die Direktversicherung in die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1978 bis 1982 gebilligt hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. § 40b EStG läßt neben weiteren, hier nicht interessierenden Voraussetzungen eine Lohnsteuerpauschalierung von Beiträgen zu einer Direktversicherung zu, wenn die Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis des Arbeitnehmers bezogen werden.
Wie der Senat bereits in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 13.Januar 1989 VI R 56/85 entschieden hat, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen, daß die Annahme eines ersten Dienstverhältnisses die Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit den Steuerklassen I bis V voraussetzt. Hätte dies der Gesetzgeber gewollt, so hätte er dies zum Ausdruck bringen können und müssen. Soweit die Finanzverwaltung in Abschn.96 Abs.6 Satz 2 LStR ab 1978 bestimmt, daß eine Pauschalierung nach § 40b EStG ausscheide "für Arbeitnehmer, deren Barlohn nach § 40a EStG pauschal versteuert wird", ist diese Anordnung durch das Gesetz nicht gedeckt. Der Senat geht davon aus, daß die Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit den Steuerklassen I bis V nicht materielle Voraussetzung einer Pauschalierung nach § 40b EStG ist. Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit den Steuerklassen I bis V ausgehändigt, so kann der Arbeitgeber wegen des im Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Lohnsteuerkartenprinzips davon ausgehen, daß der Arbeitnehmer zu ihm in einem ersten Dienstverhältnis steht. Versteuert der Arbeitgeber hingegen Zukunftssicherungsleistungen nach § 40b EStG im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses i.S. des § 40a EStG, so trägt er das Haftungsrisiko, wenn dieses Teilzeitarbeitsverhältnis nicht das einzige des Arbeitnehmers ist und damit nicht als erstes Dienstverhältnis i.S. des § 40b EStG qualifiziert werden kann.
Die endgültige Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob die Ehefrau des Klägers noch in einem weiteren Dienstverhältnis gestanden hatte. Hierzu hat das FG bisher noch keine Feststellungen getroffen. Diese wird das FG nachholen müssen.
Fundstellen
BFH/NV 1990, 27 |
BStBl II 1990, 398 |
BFHE 159, 336 |
BFHE 1990, 336 |
BB 1990, 1042 |
BB 1990, 1042-1043 (LT) |
DB 1990, 868-869 (LT) |
DStR 1990, 276 (KT) |
HFR 1990, 300 (LT) |
StE 1990, 123 (K) |
WPg 1990, 343 (ST) |
StRK, R.6 (LT) |
FR 1990, 285 (KT) |
Information StW 1990, 276 (T) |
NJW 1990, 2278 |
NJW 1990, 2278 (LT) |
RWP 1990, 1192 SG 1.3 3247 (KT) |
BR/Meuer, 08-12-89, VI R 165/86 (LT) |
BetrAV 1990, 183 (LT) |
ZAP, EN-Nr 313/90 (S) |