Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Im Sinne des § 163 Abs. 2 LAG kann eine höhere als die gesetzliche DM-Umstellung die Entstehung eines kreditgewinnabgabepflichtigen Schuldnergewinnes nur dann ausschließen, wenn sie mit dem Gläubiger wirksam vereinbart worden ist.
Normenkette
LAG § 163 Abs. 2
Tatbestand
Die Bfin., eine GmbH, ist durch vorläufigen Bescheid nach folgenden Merkmalen zur Kreditgewinnabgabe herangezogen worden:
RM-Verbindlichkeiten: ---------------------- 113.491 RM umgestellt in: ------------------------------ 14.491 DM Schuldnergewinne: --------------------------- 99.000 DM ./. Gläubigerverluste: ---------------------- 48.848 DM Gewinnsaldo: -------------------------------- 50.152 DM ./. Freibetrag: ------------------------------ 1.000 DM Kreditgewinnabgabeschuld, abgerundet: ------- 49.100 DM.Mit ihrem Einspruch hat die Bfin. geltend gemacht:
Unter den RM-Verbindlichkeiten befänden sich 57.156,42 RM Verbindlichkeiten an die X.-KG in Berlin (West). Diese sein auf Grund des § 18 Abs. 1 Ziff. 3 des Umstellungsgesetzes (UG) im Verhältnis 1 zu 1 in DM umgestellt worden. Es fehle also insoweit an einem Schuldnergewinn. Wegen der den übrigbleibenden Schuldnergewinnen gegenüberstehenden Gläubigerverluste entfalle demnach eine Abgabepflicht. Die Umstellung der 57.156,42 RM im Verhältnis 1 zu 1 habe folgende Vorgeschichte: Die KG sei durch die Maßnahme der russischen Besatzung in ihrer Existenz schwer getroffen worden. Der Betrieb sei demontiert und die Firma einem Treuhänder unterstellt worden. Infolge der Zonentrennung habe die KG in Westdeutschland ihren allein dort in Betracht kommenden Wiederaufbau nicht durchführen können. Deshalb sei die Bfin. gegründet worden, und zwar von denjenigen Gesellschaftern der KG, die Deviseninländer seien. Die Bfin. habe wie ein Treuhänder den Betrieb der KG in Westdeutschland wiederaufgebaut und zu diesem Zwecke deren Außenstände eingezogen. Mit den Eingängen hieraus habe sie die KG in ihrer RM-Schlußbilanz in Höhe der zur Kreditgewinnabgabe streitigen 57.156,42 RM erkannt. Dieser Betrag sei im Verhältnis 1 zu 1 in DM umgestellt worden, weil es sich um eine Art von Auseinandersetzungsguthaben gehandelt habe. Es sei beabsichtigt gewesen, die KG an dem Reinertrage der Bfin. als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Patente, der bestehenden Geschäftsverbindungen und der vorhandenen Außenstände in einem Umfange zu beteiligen, der diesen Werten, im Vergleich zu dem sonst in der Bfin. arbeitenden Kapital, entspreche. Daher rechtfertige sich das gewählte Umstellungsverhältnis durch die besonderen Umstände des Falles. Zudem habe das Landesfinanzamt Berlin bei der KG die Umstellung im Verhältnis 1 zu 1 anerkannt und die entsprechende Veranlagung der KG zur Vermögensabgabe gutgeheißen. Das im Jahre 1952 anerkannte Organverhältnis zwischen der Bfin. und der KG stelle die Bestätigung der Interessengemeinschaft dar, die zwischen ihnen von Anfang an bestanden habe.
Einspruch und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht hat die das Verhältnis 10 zu 1 überschreitende Umstellung als unangemessen hoch erachtet.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Nach § 163 Abs. 1 LAG ist abgabepflichtiger Schuldnergewinn derjenige Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz ausgewiesene Wert einer RM-Verbindlichkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 UG den Ansatz in der DM-Eröffnungsbilanz übersteigt.
Erfolgt die Umstellung in DM nicht im Verhältnis 10 zu 1, sondern z. B. auf Grund des § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UG im Verhältnis 1 zu 1, so entfällt ein Schuldnergewinn. Im vorliegenden Falle fehlt es jedoch - auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - an den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UG. Insbesondere handelt es sich nicht um die Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern, sondern, selbst wenn man dem Vortrage der Bfin. folgt, um den rechtlichen Ausgleich zwischen zwei Unternehmungen. Keinesfalls vermag sich die Bfin. mit Erfolg auf das Urteil des Bundesfinanzhofs III 66/58 U vom 20. Februar 1959 (BStBl 1959 III S. 159, Slg. Bd. 68 S. 415) zu berufen; denn dort hat es sich um einen typischen Auseinandersetzungsanspruch zwischen zwei Gesellschaftern gehandelt.
Liegt eine erhöhte Umstellung aus § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UG nicht vor, so bleibt zu prüfen, ob eine vereinbarte erhöhte Umstellung mit der Wirkung des Ausschlusses der Entstehung von Schuldnergewinn vorliegt. Nach § 163 Abs. 2 LAG entbehrt die Vereinbarung einer erhöhten Umstellung dieser Wirkung dann, wenn das Ausmaß der höheren Umstellung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände das angemessene Maß offenbar überschreitet.
Eine wesentliche Voraussetzung der kreditgewinnabgaberechtlichen Zulassung einer erhöhten Umstellung ist das Vorliegen einer wirksamen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger der RM-Verbindlichkeit. Hieran fehlt es, weil, wie die mündliche Verhandlung bestätigt hat, der für die KG bestellte Treuhänder für sie eine derartige Vereinbarung nicht abgeschlossen hat. Deshalb ist für die Berechnung der Kreditgewinnabgabe eine höhere als die gesetzliche Umstellung des streitigen Postens nicht anerkannt worden, ohne daß es noch darauf ankommt, daß die Umstellung in der DM-Eröffnungsbilanz das angemessene Maß offenbar überschritten hat.
Fundstellen
Haufe-Index 410119 |
BStBl III 1961, 361 |
BFHE 1962, 259 |
BFHE 73, 259 |