Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Besteuerung von Veräußerungsrenten.

 

Normenkette

EStG § 22 Ziff. 1

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) verkaufte im Jahre 1946 ein infolge Kriegseinwirkung zerstörtes Grundstück (Einheitswert 42.500 RM, Feuerversicherungswert 100.000 RM). Bei den Verkaufsverhandlungen wurde unter Zugrundelegung eines Verkaufswerts von 59.600,64 RM und einer Laufzeit von 35 Jahren eine Zahlung von monatlich 300 RM vereinbart. Gleichzeitig enthielt der Vertrag eine Abmachung über die Wertbeständigkeit des vereinbarten Zahlungsbetrags. Die Zahlungsdauer war lediglich auf die Lebenszeit der Bfin. festgesetzt, sie sollte aber zumindest 15 Jahre seit Abschluß des Vertrags betragen. Strittig ist die Frage, ob in II/1948 und 1949 die Monatszahlungen in Höhe von 300 DM Kaufpreisraten oder steuerpflichtige Renten im Sinne des § 22 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellen. Das Finanzamt bejahte die Steuerpflicht. Das Finanzgericht sah die Berufung als begründet an. Es stützte seine Entscheidung auf das Urteil des Reichsfinanzhofs IV 157/43 vom 27. Januar 1944 (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1944 S. 363, Grundwerk zur Steuerrechtsprechung in Karteiform II 611). Nach Lage der Verhältnisse handle es sich um Kaufpreisraten. Die Tatsache, daß die Zahlungen der dauernden Sicherung des Lebensunterhalts der Bfin. dienen sollten, stehe dieser Auffassung nicht entgegen. In Anbetracht des Alters der Bfin. und ihres unbestritten schlechten Gesundheitszustands bei Abschluß des Kaufvertrags sowie der Zahlungsverpflichtung für 15 Jahre und des nicht unerheblichen Gegenwerts durch übereignung des Grundstücks müßten unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts die Zahlungen als echte Rentenzahlungen angesehen werden, die nur eine Vermögensumschichtung und keine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte darstellen könnten.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Finanzamtsvorstehers, die anerkennt, daß es sich nur um einen Vermögensverzehr handelt, muß ohne Erfolg bleiben. Die rechtliche Auffassung des Finanzgerichts entspricht der Rechtsprechung des Senats, wie sie in den Entscheidungen IV 70/49 U vom 18. September 1952 (Slg. Bd. 56 S. 754, Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 290) und IV 41/49 U vom 5. Februar 1953 (BStBl. III S. 105) zum Ausdruck kommt. Der Vorgang zeigt die Schwierigkeit der Abgrenzung von Kaufpreisraten und Renten nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs. Im Ergebnis würde die Entscheidung von der Beurteilung des Gesundheitszustands der Steuerpflichtigen abhängen. Siehe auch § 9 Anm. 21 des Einkommensteuer-Kommentars von Herrmann-Heuer (Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln).

Die Rb. muß als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424192

BStBl III 1953, 236

BFHE 1954, 617

BFHE 57, 617

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