Entscheidungsstichwort (Thema)
Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen
Leitsatz (redaktionell)
Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abziehbar.
Orientierungssatz
Die Mehraufwendungen infolge Kursverlustes sind keine Schuldzinsen und führen nicht zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten des mit dem Darlehen finanzierten Grundstücks (Abgrenzung zum Wertverlust bei Anzahlungen auf Herstellungskosten eines Gebäudes und bei Darlehensgewährung an den Arbeitgeber).
Normenkette
EStG §§ 2, 9 Abs. 1 S. 1, §§ 21, 9 Abs. 1 Nrn. 1, 7
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 09.11.1993 - IX R 81/90 (V)
Fundstellen
Dokument-Index HI1132686 |
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