Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung aktivierter Zinsen als Dauerschuldzinsen
Leitsatz (NV)
Die gemäß Abschnitt 33 Abs. 7 EStR in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einbezogenen und aktivierten Zinsen sind dem Gewinn jedenfalls noch nicht in den Erhebungszeiträumen als Dauerschuldzinsen hinzuzurechnen, in denen keine gewinnmindernde AfA oder Teilwertabschreibungen von den Herstellungskosten vorgenommen wurden.
Normenkette
GewStG 1978/1984 § 8 Nr. 1; EStR 1981/1984/1990 Abschn. 33 Abs. 7
Tatbestand
Die Klägerin aktivierte in den Bilanzen der Wirtschaftsjahre 1982, 1982/1983 und 1983/1984 Fremdkapitalzinsen als Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Das Finanzamt (FA) war der Ansicht, die Aktivierung der Zinsen stehe deren Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 GewStG bei der Ermittlung der Gewerbeerträge der Erhebungszeiträume 1982 bis 1984 nicht entgegen, die in das Jahr 1986 (Streitjahr) vorzutragenden Gewerbeverluste aus den Erhebungszeiträumen 1982 und 1984 seien daher geringer als von der Klägerin erklärt. Es änderte deshalb den Gewerbesteuermeßbescheid für das Streitjahr. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Die Revision des FA war erfolglos.
Entscheidungsgründe
1. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, daß die von der Klägerin als Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern ihres Anlagevermögens aktivierten Zinsen bei der Ermittlung der Gewerbeerträge der Erhebungszeiträume 1982 bis 1984 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb jedenfalls dann nicht gemäß § 8 Nr. 1 GewStG wieder hinzugerechnet werden dürfen, wenn die Wirtschaftsgüter erst nach dem Ende des Wirtschaftsjahres 1983/1984 fertiggestellt wurden.
a) Die in § 8 Nr. 1 GewStG 1978/1984 genannten Zinsen (die sog. Dauerschuldzinsen) dürfen gemäß Satz 1 der Vorschrift bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nur dann wieder hinzugerechnet werden, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Die Hinzurechnung setzt somit voraus, daß die Zinsen den Gewinn gemindert haben.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Zinsen entsprechend Abschnitt 33 Abs. 7 Sätze 3f. EStR 1981/1984 (jetzt: Abschnitt 33 Abs. 7 Sätze 3 und 4 EStR 1990) in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern einbezogen und aktiviert worden sind und noch keine gewinnmindernde AfA oder Teilwertabschreibung von den Herstellungskosten vorgenommen wurde. Denn aufgrund der Aktivierung der Zinsen wirkt sich der entsprechende Zinsaufwand gewinnmindernd frühestens in dem Wirtschaftsjahr aus, in dem mit der AfA begonnen oder eine Teilwertabschreibung vorgenommen wird.
b) Dazu hat das FG in tatsächlicher Hinsicht und für den Senat bindend festgestellt, die Klägerin habe die Fremdkapitalzinsen, deren Hinzurechnung streitig ist, als Teil der Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in ihren für die inländische Betriebsstätte aufgestellten Bilanzen auf den Schluß der Wirtschaftsjahre 1982, 1982/1983 und 1983/1984 aktiviert. Ab wann mit der AfA begonnen wurde, hat das FG zwar nicht festgestellt. Es hat aber ausgeführt, die Frage ,,ob nach der Fertigstellung der betreffenden Anlageobjekte in den Folgejahren" die aus der Aktivierung herrührenden AfA-Beträge als Dauerschuldzinsen hinzugerechnet werden dürfen, sei nicht entscheidungserheblich. Aus dieser vom FA nicht angegriffenen Feststellung folgt, daß jedenfalls bis zum Schluß des Wirtschaftsjahres 1983/1984 noch keine AfA vorgenommen wurde. Hinweise auf Teilwertabschreibungen enthalten die Bilanzen nicht.
2. ... Die Summe der gemäß § 10 a GewStG abzuziehenden Fehlbeträge aus den Erhebungszeiträumen 1982 und 1984 und des Fehlbetrags aus dem Erhebungszeitraum 1985 ist somit um mehr als 747000 DM höher als der im Erhebungszeitraum 1986 erwirtschaftete Gewerbeertrag. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß die als Herstellungskosten aktivierten Zinsen bei der Ermittlung der Gewerbeerträge 1985 und 1986 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb insoweit gemäß § 8 Nr. 1 GewStG 1984 zur Hälfte wieder hinzuzurechnen sind, als sie in Form von AfA den Gewinn gemindert haben, ist die Klage begründet. Aufgrund der Höhe der aktivierten Zinsbeträge und des sich aus der Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1985/1986 ergebenden durchschnittlichen Abschreibungssatzes für die Maschinen und maschinellen Anlagen der Klägerin ist es auszuschließen, daß der Zinsanteil der AfA-Beträge der Wirtschaftsjahre 1984/1985 und 1985/1986 mehr als ... DM beträgt.
Fundstellen
Haufe-Index 419085 |
BFH/NV 1993, 561 |