Leitsatz (amtlich)

Geschirr- und Tablettautomaten sind nicht als andere Möbel, sondern als Apparate zum Heben zu tarifieren.

 

Normenkette

GZT

 

Streitjahr(e)

1962

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 12. März 1962 unter Vorlage von Prospekten eine verbindliche Zolltarifauskunft für folgende Waren:

  1. Einstapel-Geschirrautomat, unbeheizt, transportabel
  2. Einstapel-Geschirrautomat, beheizt, transportabel
  3. Tablettautomat, transportabel
  4. Tablettautomat der Auslegertype, transportabel
  5. Geschirrausgabe-Röhre.

Die verbindliche Zollauskunft der beklagten Oberfinanzdirektion (OFD) vom 3. April 1962 Nr. 52/62 wies die Waren der Tarifnr. 94.03 - E des Zolltarifs (ZT) 1962 zu, weil die unter a) bis d) genannten Modelle als andere Möbel aus unedlem Metall (Geschirrautomaten, Tablettautomaten) anzusehen seien, die unter e) genannte Röhre durch ihre Form und charakteristischen Merkmale als Teil von Geschirrautomaten aus unedlem Metall erkennbar und damit in derselben Tarifnummer erfaßt sei.

Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Mit ihrer seinerzeit als Rb. erhobenen Klage erstrebt die Klägerin eine anderweitige Tarifierung der genannten Waren.

Sie beantragt: Die Einspruchsentscheidung der OFD vom 25. Oktober 1962 aufzuheben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen, hilfsweise alsbald die Waren der Tarifnr. 84.22 - C - III, evtl. der Tarifnr. 84.59 - E III - b zuzuweisen.

Die beklagte OFD beantragt: Die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Bei den zu tarifierenden Geschirrautomaten handelt es sich im Gehäuse mit quadratischem Querschnitt auf vier gummibereiften Schwenkrollen; in ihr Inneres ist eine senkrechte Föhre eingesetzt, innerhalb der sich eine senkrecht wirkende Spiralfeder und ein Ausgabekopf aus Stahl befinden; dadurch können Teller, Schüsseln, Gläser und Tassen gestapelt und automatisch bis zur Entnahmehöhe gehoben werden. Bei den Tablettautomaten, bei denen zum Teil die zu hebenden Gegenstände sich nicht in einem Gehäuse befinden, wird das Heben mit Hilfe von Gliederketten bewirkt. Die Geschirrausgabe-Röhre stellt einen Teil der Geschirrautomaten dar.

Es läßt sich danach nicht in Abrede stellen, daß insbesondere die oben unter a) bis d) genannten Gegenstände der Definition für Möbel entsprechen, wie sie in der Erläuterung I Abs. (1) Nr. 1 zu Kapitel 94 ZT 1962 gegeben ist, nämlich daß sie bewegliche Gegenstände sind, die auf den Boden gestellt werden und die vorwiegend als Gebrauchsgegenstände zur Ausstattung von Wohnungen, Hotels, Theatern, Kinos, Büros, Kirchen, Schulen, Cafes, Restaurants usw. sowie von Wasserfahrzeugen usw. .. dienen. Auch steht der Umstand, daß die Automaten auf Rädern beweglich sind und mit einer Heizeinrichtung ausgestattet sind, der Möbeleigenschaft nicht entgegen. Die Erläuterung I Nr. 4 zu Tarifnr. 94.03 erwähnt sogar als "andere Möbel" ausdrücklich Servierwagen, auch mit Heizplatte. Nicht alle Waren aber, die der Definition für Möbel entsprechen, sind deshalb auf jeden Fall nur als Möbel zu tarifieren, so daß sie ausschließlich einer Tarifnummer des Kapitals 94 - im Streitfalle der Tarifnr. 94.03 - zuzuweisen wären. Vielmehr bleibt die Möglichkeit offen, daß außer dieser Tarifnummer eine andere Tarifnummer innerhalb des gesamten Tarifs für die Einreihung der Ware in Betracht kommt.

Nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 ist aber, wenn für die Tarifierung von Waren zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht kommen, wie folgt zu verfahren. Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Es fragt sich daher, ob die hier zu tarifierenden Waren ihrer Beschaffenheit nach der genaueren Warenbezeichnung einer anderen Tarifnummer entsprechen.

Ein wesentliches Merkmal dieser Waren ist es, daß sie mit einem Mechanismus versehen sind, der bei Entnahme eines Stückes des in ihnen aufgestapelten Geschirrs oder der Tabletts die weiteren Stücke derart anhebt, daß jeweils das nächste Stück an den Platz des eben entnommenen rückt. Die Automaten leisten damit, ohne daß sie insoweit in irgendeiner Weise durch Menschenkraft in Bewegung gesetzt werden, eine Arbeit, wie sie auch Apparate und Maschinen vielfach verrichten. Dieser Umstand weist zunächst auf den Abschnitt XVI des ZT "Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; elektrotechnische Waren" hin, innerhalb dessen nach Vorschrift 7 der Begriff Maschine auch Apparate und Geräte erfaßt, so daß also zwischen diesen drei Begriffen nicht unterschieden wird. Innerhalb dieses Abschnitts, und zwar im Kapitel 84 - Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte - findet sich die von der Klägerin als einschlägig angesehene Tarifnr. 84.22 - Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern usw. -. Weder aus der Warenbezeichnung noch aus den Erläuterungen zu dieser Tarifnummer ist zu entnehmen, daß das Heben usw. die einzige Funktion der hier erfaßten Maschinen, Apparate oder Geräte sein muß, oder daß eine besondere Größe der Waren vorausgesetzt ist; ebenso ist deswegen, weil die Brüsseler Erläuterungen darauf hinweisen, daß die Tarifnrn. 84.01 bis 84.21 die Waren hauptsächlich nach ihrer Funktion erfassen, die Tarifnrn. 84.22 bis 84.58 aber nach Industriezweigen klassifizieren, daraus nicht herzuleiten, daß die Verwendung letzterer in bestimmten Industriezweigen Voraussetzung für die Einreihung ist. Maßgebend kann vielmehr nur der Wortlaut der Warenbezeichnung und der Text der Erläuterungen sein. Wenn aber die Geschirr- und Tablettautomaten, jedenfalls soweit sie zur Verrichtung von Arbeit bestimmte Vorrichtungen aufweisen und deswegen Maschine oder Apparat sein können, dem Heben von Gegenständen dienen, steht ihrer Einreihung in die Tarifnr. 84.22 nicht entgegen, daß mindestens bei der Bereitstellung von Geschirr oder Tabletts für die Essensausgabe durch Stapelung in dem Automaten diese Gegenstände auch in einer raumsparenden und die Gefahr des Zerschlagens ausschließenden Weise aufbewahrt werden und durch den Automaten an den Platz der Essensausgabe oder dergleichen befördert werden, wie das z. B. auch durch Servierwagen geschehen könnte, denen aber die menschliche Arbeit sparende Funktion des automatischen Hebens fehlt. Mit Recht weist die Klägerin auch darauf hin, daß die Erläuterung I (6) Nr. 13 zu Tarifnr. 84.22 nach ihrem Wortlaut - Stapler zum Heben und Stapeln von Lasten, mit Plattform, Rollenboden, Faßhebebühne oder anderer, an einem Hubgerüst auf und ab bewegbarer Tragfläche, auch fahrbar - als zur Tarifnr. 84.22 gehörig Geräte bzw. Apparate beschreibt, deren Eigenschaften auch die hier zu tarifierenden Automaten aufweisen.

Wenn demnach die Warenbezeichnung der Tarifnr. 84.22 und die Erläuterungen dazu eine Zuweisung der Waren zu dieser Tarifnummer gestatten, geht diese als diejenige mit der spezielleren Warenbezeichnung - nach der Funktion bezeichnete Maschinen usw. - der Tarifnr. 94.03 als derjenigen mit der allgemeinen Warenbezeichnung - andere Möbel - vor, auch wenn die Beschaffenheit der Waren die Verwendung zur Ausstattung von Räumen durchaus erlaubt. Die unter a) bis d) genannten Automaten waren daher der Tarifnr. 84.22 - C - III zuzuweisen.

Für die Geschirrausgabe-Röhre zu e) gilt entsprechendes, auch wenn diese nicht dazu bestimmt ist, selbständig aufgestellt und bewegt zu werden, sondern in andere Automaten zu deren Ergänzung oder in Möbelstücke eingebaut zu werden. Nach ihrer Beschaffenheit bei der Einfuhr ist sie jedenfalls selbst ein Gerät oder Apparat zum Heben des in ihr gestapelten Geschirrs, um entsprechende menschliche Arbeit zu sparen. Sie ist daher ebenfalls der Tarifnr. 84.22 zuzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425793

BFHE 1966, 582

BFHE 85, 582

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