Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuerschuld ist private Verbindlichkeit
Leitsatz (NV)
Hat ein atypisch still Beteiligter namens der ,,Firma X" Klage erhoben, so ist die Klage jedenfalls dann als im eigenen Namen des Stillen erhoben anzusehen, wenn er vom Finanzamt in die Gewinnfeststellung betreffend die ,,Firma X" einbezogen worden war.
Die Einkommensteuerschuld eines Betriebsinhabers ist dessen private Schuld und keine betriebliche Verbindlichkeit. Zinsen für Darlehen, die zur Begleichung einer solchen Schuld aufgenommen werden, sind privat und nicht betrieblich veranlaßt. Anschluß an das Urteil des BFH vom 21. Februar 1991 IV R 46/86 (BFHE 163, 551, BStBl II 1991, 514).
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4; FGO §§ 40, 48, 60
Tatbestand
In der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 15. November 1976 war X der Inhaber des Handelsgeschäfts ,,X". Seine Ehefrau E. X. und beider Sohn S waren stille Gesellschafter. Die stillen Gesellschafter hatten im Innenverhältnis die Rechte von Kommanditisten. Nach dem Tod des X 1976 wurde E. X. Alleinerbin, während nunmehr S nach außen als Unternehmer des Handelsgewerbes ,,X" auftrat.
Die Eheleute X nahmen im Jahr 1973 bei der Sparkasse Z ein Darlehen von . . . DM unter Absicherung durch ihren privaten Grundbesitz auf. Ausweislich Nr. 11 des Vertrags waren beide Gesamtschuldner. Der Darlehensaufnahme war ein an beide Ehegatten gerichtetes Schreiben vom 28. September 1973 vorausgegangen, wonach die Sparkasse sich bereit erklärt hatte, an Frau und Herrn X zur Begleichung privater Steuern dieses Darlehen zur Verfügung zu stellen. Das Darlehen wurde in vier Raten vom 11. Oktober 1973 bis 6. Dezember 1973 auf ein Konto der Firma X überwiesen und wie ein betriebliches Darlehen einschließlich des Disagios verbucht. Die Beträge wurden zur Begleichung der Abschlußzahlung Einkommensteuer 1971 und der Einkommensteuer-Vorauszahlung 1972/73 der Eheleute in der Zeit vom 21. September 1973 bis zum 4. Dezember 1973 in Höhe von insgesamt . . . DM verwendet.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ die Zinszahlungen und das Disagio nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zu. Es erhöhte dementsprechend den Gewinn der ,,Firma X", die als atypische stille Gesellschaft der einheitlichen Gewinnfeststellung unterlag.
Zum Verfahren über die Sprungklage ,,der Firma X, vertreten durch den Inhaber S" wurden E. X. und S beigeladen. Die Sprungklage blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus, Zinsen für ein Darlehen seien Betriebsausgaben, wenn es sich um ein betriebliches Darlehen handle. Das den streitigen Aufwendungen zugrundeliegende Darlehen sei kein betriebliches. Dies ergebe sich aus dem Darlehensvertrag selbst. Denn ein betrieblicher Darlehensvertrag hätte zwischen der Sparkasse und der Klägerin abgeschlossen werden müssen. Der private Charakter des Darlehens werde weiter durch den Umstand bestimmt, daß es nach dem Schreiben der Sparkasse vom 28. September 1973 zur Begleichung privater Schulden der Eheleute X habe dienen sollen. Die Verbuchung und Behandlung des Darlehens bei der Klägerin als betriebliches Darlehen sei nicht ordnungsmäßig gewesen. Denn durch die Überweisung des Darlehens auf ein betriebliches Konto sei die Klägerin nicht Schuldnerin des Darlehens geworden. Mangels eines betrieblichen Darlehens trete die Frage, ob wegen der Verwendung der Mittel für private Zwecke ein betriebliches Darlehen steuerrechtlich als privates Darlehen anzusehen wäre bzw. ob eine Entnahme bejaht werden müßte, im Streitfall nicht auf. Der Streitfall liege auch nicht so, daß die Eheleute X die aus dem Darlehen empfangenen Beträge kurzerhand der ,,Klägerin" als Kapital im Wege einer Einlage zur Verfügung gestellt hätten.
Mit den Revisionen der ,,Firma X, der Frau E. X. und des Herrn S" wird die Verletzung des § 4 Abs. 1 und 4, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie der §§ 76, 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügt. Das Argument des FG, nicht die ,,Klägerin", sondern die Eheleute X seien Darlehensnehmer gewesen, sei nicht überzeugend. Denn bei der ,,Klägerin" handle es sich um eine stille Gesellschaft, deren besonderes Merkmal es sei, nach außen nicht in Erscheinung zu treten. Der Inhaber des Betriebs werde aus den im Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet (§ 335 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches - HGB -). Die Geschäfte der ,,Klägerin" hätten nach firmenrechtlichen Vorschriften des HGB nur unter dem Namen von X betrieben werden dürfen (§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 HGB). Ein Hinweis auf das Bestehen der stillen Gesellschaft sei unzulässig gewesen (§ 18 Abs. 2 HGB). Es sei deshalb zwingend, daß in dem Darlehensvertrag nicht die ,,Klägerin", sondern ,,X, Kaufmann" als Darlehensnehmer bezeichnet worden sei. Die Einbindung der Ehefrau in das Vertragsverhältnis sei bankenüblich und lasse keine Schlußfolgerungen auf einen etwaigen privaten Charakter des Kredits zu.
Das FA führt insbesondere aus, die Beiladungen seien zu Unrecht erfolgt, weil die Beigeladenen durch die Verwaltungsakte nicht in ihren rechtlichen Intressen berührt worden seien. Sachlich-rechtlich habe das FG ohne Rechtsverstoß den Abzug der Kreditkosten versagt, denn diese Kosten seien keine Betriebsausgaben. Dies ergebe sich für den auf die Ehefrau entfallenden Darlehensanteil schon daraus, daß die Ehefrau als nur stille Beteiligte eine betriebsfremde Person sei. Der auf sie entfallende Teil der Verbindlichkeit sei nicht in das Vermögen des Betriebsinhabers übergegangen. Die Ehefrau sei aus Rechtsgründen auch nicht in der Lage gewesen, diese Verbindlichkeit in den Betrieb einzulegen.
Fraglich könne deshalb allenfalls sein, ob der auf den Ehemann entfallende Teil des Kredits notwendiges Betriebsvermögen geworden sei. Auch dies sei indes zu verneinen. Denn die Darlehensaufnahme stelle nach objektiven Gesichtspunkten keine Betriebsschuld dar. Dies ergebe sich sowohl aus der Sicht des Darlehensnehmers wie auch aus der Betrachtung der Gläubigerin. Allein der Umstand, daß die Darlehensvaluta von der Sparkasse auf Anordnung des Darlehensnehmers auf ein betriebliches Konto überwiesen worden sei, mache das Darlehen nicht zu einer Betriebsschuld.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind zulässig. Der Zulässigkeit der Revisionen der E. X. und des S steht insbesondere nicht entgegen, daß das FG beide Personen - wie das FA meint - zu Unrecht beigeladen hat. Denn die Beiladungsbeschlüsse, mögen sie zu Recht ergangen sein oder nicht, bestehen fort. Schon daraus folgt die förmliche Beteiligtenstellung der E. X. und des S (§ 115 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 57 Nr. 3 FGO).
Die Revisionen sind unbegründet.
1. Gegen die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung bestehen keine Bedenken. Zwar vermag der Senat auf Grund der vom FG festgestellten Tatsachen nicht zu prüfen, aus welchen Rechtsgründen S, der nicht Erbe seines Vaters geworden war, zur Klageerhebung namens ,,Firma X" befugt war. Diese Frage kann indes auf sich beruhen. Denn S war in seiner Eigenschaft als atypisch stiller Beteiligter vom FA in die einheitliche Gewinnfeststellung einbezogen worden, woraus sich jedenfalls seine eigene Klagebefugnis rechtfertigt. Das Rubrum der Vorentscheidung ist deshalb dahin zu ändern, daß S Kläger ist. Der Beiladungsbeschluß bezüglich seiner Person geht damit ins Leere.
2. Wie der Große Senat durch Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) entschieden hat, sind Schuldzinsen nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen. Das Vorliegen eines solchen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Schuldzinsen und dem Betrieb ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und nach Ansicht des Großen Senats grundsätzlich danach zu beurteilen, ob die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlaßt ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört. Maßgebend ist somit der tatsächliche Verwendungszweck des Darlehens.
Im vorliegenden Falle wurden die Zinsen nicht für eine Verbindlichkeit geleistet, die durch den Betrieb veranlaßt war. Sie wurden vielmehr - wie auch die Revisionsführer in ihrer Stellungnahme zum Beschluß des Großen Senats (in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) einräumen und das FG festgestellt hat, für die Begleichung von Einkommensteuerrückständen der Eheleute X verwendet.
Die Einkommensteuerschuld eines Betriebsinhabers ist dessen private Schuld und keine betriebliche Verbindlichkeit. Zinsen für Darlehen, die zur Begleichung einer solchen Schuld aufgenommen werden, sind privat und nicht betrieblich veranlaßt. Der Senat folgt insoweit dem Urteil des BFH vom 21. Februar 1991 IV R 46/86 (BFHE 163, 551, BStBl II 1991, 514).
Die frühere Rechtsprechung des IV. und des VIII. Senats des BFH zur Abziehbarkeit von Zinsen für einen zur Begleichung von Einkommensteuerschulden aufgenommenen Kredit (Urteile vom 24. Mai 1984 IV R 221/83, BFHE 141, 316, BStBl II 1984, 706; vom 13. Dezember 1984 VIII R 258/80, BFH/NV 1985, 24, und vom 25. Juni 1985 VIII R 338/82, BFH/NV 1986, 80), auf die die Revision verweist, sind durch den Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 und durch das Urteil des IV. Senats des BFH in BFHE 163, 551, BStBl II 1991, 514 überholt. In jenen Entscheidungen waren derartige Zinsen zwar als Betriebsausgaben angesehen worden; dies allerdings unter dem Gesichtspunkt, daß sie durch ,,Entnahmen zur Deckung des üblichen Lebensbedarfs" verursacht worden seien. Eine ,,betriebliche Veranlassung" war der Begleichung von Einkommensteuerschulden damit nicht zugesprochen worden.
Fundstellen
Haufe-Index 417896 |
BFH/NV 1992, 171 |