Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
Havariekommissäre, die bei Verkäufen beschädigter Waren keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen ihren Auftraggebern und den Käufern der Waren herstellen, unterliegen hinsichtlich der gesamten Erlöse aus den Warenverkäufen der Umsatzsteuer.
Normenkette
UStG § 1 Ziff. 1, § 2/1
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Havariekommissär. Er hat bei Havarieschäden, die auf Binnenwasserstraßen eintreten, dafür zu sorgen, daß der jeweilige Schaden möglichst gering gehalten werde. Im Zusammenhange damit hat er bisweilen auch beschädigte Waren zu verkaufen. Streitig ist, ob der Bf. insoweit als ein nur mit seinen Provisionen der Umsatzsteuer unterliegender Handelsvertreter anzusehen ist, wie er es erstrebt, oder als ein mit den gesamten Verkaufserlösen zur Umsatzsteuer heranzuziehender Kommissionär, wie es der Ansicht der Vorinstanzen entspricht.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird in der Hauptsache geltend gemacht, daß der Bf. nur Vermittlungsleistungen bewirkt habe. Die Käufer hätten jederzeit den Namen des jeweiligen Auftraggebers erfahren können. Jeder Käufer wisse, daß der Bf. nicht Händler sei, sondern Sachverständiger zur Feststellung von Versicherungsschäden. Er sei Vertreter der Versicherungsgesellschaft und Beauftragter des Schiffers. Seine Berufsbezeichnung und sein Auftreten nach außen hin mache es deutlich, daß er in fremdem Namen auftrete. Ausschlaggebend für seine Rechtsstellung bei den Verkäufen müsse die Verkehrsauffassung sein.
Entscheidungsgründe
Die Rb. kann keinen Erfolg haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine Mittelsperson im einzelnen Falle als Handelsvertreter oder als Kommissionär anzusehen ist, darauf an, zwischen welchen Personen ein Leistungsaustausch stattfindet, ob zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber der Mittelsperson oder zwischen dem Kunden und der Mittelsperson selbst. Im vorliegenden Falle sind unmittelbare Rechtsbeziehungen nur immer zwischen den Käufern der Waren und dem Bf. zustande gekommen. Deshalb bedarf es keines Eingehens darauf, ob auf den Bf. überhaupt die Voraussetzungen des § 84 HGB zutreffen. Selbst wenn diese Voraussetzungen zutreffen sollten, sind durch ihn jedenfalls in den hier in Betracht kommenden Fällen keine Vermittlungsgeschäfte zustande gekommen. Alle geschäftlichen Beziehungen haben die Käufer nur mit dem Bf. geregelt. Nur mit ihm wollten sie in Rechtsbeziehungen treten. Sie hatten darum kein Interesse daran, den Namen des Auftraggebers zu erfahren. Auch wenn es ihnen möglich war, den Namen des Auftraggebers zu erfahren, so ändert das doch nichts an der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung dieses Falles, weil es der Unkenntnis über den Auftraggeber gleichsteht, wenn der Kunde keinen Wert auf die Kenntnis des Namens des Auftraggebers legt. Damit gibt der Kunde zu erkennen, daß er nur mit demjenigen in Rechtsbeziehungen treten will, mit dem er verhandelt. Das war in den sämtlichen hier in Betracht kommenden Fällen der Bf. Bei einer solchen Sachlage kommen aber keine Vermittlungsgeschäfte zustande. Der Bf. hat somit den Kunden gegenüber zwangsläufig stets im eigenen Namen gehandelt. Er hatte auch ein Interesse daran, den Namen des jeweiligen Auftraggebers nicht zu nennen, weil er sonst die Versicherungsunternehmen verstimmt hätte, die möglichst unbekannt zu bleiben wünschen.
Der Vorentscheidung ist nach alledem beizutreten, ohne daß es noch weiterer Ermittlungen bedurft hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 307 der Reichsabgabenordnung.
Fundstellen
BStBl III 1957, 381 |
BFHE 1958, 389 |
BFHE 65, 389 |
StRK, UStG:1/1 R 68 |