Leitsatz (amtlich)
Der BFH hält an dem Urteil II 125/51 U vom 21. Dezember 1951 (BStBl. 1952 III S. 35) über die Fortgeltung der Erhebung eines Zuschlags zur Grunderwerbsteuer an Stelle der Wertzuwachssteuer fest.
Normenkette
StVVO vom 14. September 1944 § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 4
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) kaufte am 30. Mai 1952 ein im Lande Nordrhein/Westfalen gelegenes Grundstück. Der Streit geht um die Frage, ob für diesen Kauf noch der Zuschlag zur Grunderwerbsteuer zwecks Abgeltung der Wertzuwachssteuer gemäß § 15 Abs. 1 der Steuervereinfachungsverordnung (StVVO) vom 14. September 1944 (Reichsgesetzblatt -- RGBl. -- I S. 202) zu erheben war, obwohl die Vorschriften der Steuervereinfachungsverordnung nach ihrem § 21 Abs. 4 nur "während der weiteren Dauer des Krieges" gelten sollten.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.), mit der sich der Bf. lediglich unter Berufung auf "die unklare Rechtslage" gegen den strittigen Zuschlag wendet, hat keinen Erfolg.
Der Senat hat in dem Urteil II 125/51 U vom 21. Dezember 1951 (Bundessteuerblatt -- BStBl. -- 1952 III S. 35) aus der im Jahre 1948 erfolgten Wiedereinführung bestimmter gleichfalls durch die Steuervereinfachungsverordnung für die weitere Dauer des Krieges außer Hebung gesetzten Verkehrssteuern geschlossen, daß auch hinsichtlich des Zuschlags zur Abgeltung der Wertzuwachssteuer die Regelung durch die Steuervereinfachungsverordnung über die tatsächliche Beendigung der Kampfhandlungen hinaus fortgegolten habe. Der Senat trägt keine Bedenken, an dieser Auffassung festzuhalten. Inzwischen haben weitere Länder den Schwebezustand durch eine gesetzliche Neuregelung beendet (vergleiche die Gesetze über die Erhebung eines Zuschlags zur Grunderwerbsteuer vom 27. Oktober 1952 für Baden-Württemberg -- Gesetzblatt S. 45 -- und vom 28. Oktober 1952 für Bayern -- Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293 --, nicht aber das Land Nordrhein-Westfalen).
Der Entscheidung des Senats steht auch nicht das zu § 19 Abs. 3 Satz 1 StVVO ergangene Urteil III 230/51 S vom 28. Februar 1952 (BStBl. III S. 84) des III. Senats entgegen. Wie auch schon der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in dem Urteil ZS 65/48 vom 8. Juli 1948 (Slg.Zivils. Bd. 1 S. 133) ausgesprochen hat, muß im Hinblick darauf, daß weder durch die Besatzungsmacht noch durch den deutschen Gesetzgeber der Begriff "Kriegsende" für den Bereich der britischen Besatzungszone festgesetzt worden ist, sowohl in Gesetzen und Verordnungen wie auch in rechtsgeschäftlichen Erklärungen in jedem einzelnen Falle geprüft werden, was unter Kriegsende zu verstehen ist. Die Vorschriften der Steuervereinfachungsverordnung, mit denen sich der III. Senat befaßt hat und der II. Senat erneut befaßt, haben einen so grundverschiedenen Inhalt, daß eine verschiedene Beurteilung ihrer Fortgeltung durchaus möglich ist. Bei § 15 Abs. 1 handelt es sich um die (materielle) Erhebung einer Steuer und die Frage, ob eventuell ein von keiner Seite beabsichtigtes Vakuum eintreten müßte, bei § 19 Abs. 3 Satz 1 um eine die Fehlerberichtigung betreffende formelle Vorschrift. Außerdem hat der III. Senat seine Entscheidung in erster Linie unter Berufung auf drei Urteile des Obersten Finanzgerichtshofs auf rechtsstaatliche Gründe gestützt und das "Kriegsende" nur zusätzlich herangezogen.
Da der III. Senat indessen die Bemerkung über das Kriegsende nicht mit ausdrücklichen Worten auf § 19 Abs. 3 Satz 1 StVVO beschränkt hat, hat er überdies gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 der Reichsabgabenordnung der vorliegenden Entscheidung zugestimmt.
Fundstellen
Haufe-Index 424567 |
BStBl III 1953, 60 |
BFHE 1954, 153 |