Leitsatz (amtlich)
Eine Kapitalanlagegesellschaft erbringt mit der Verwaltung des Sondervermögens i. S. des § 6 KAGG 1957/1970 entgeltliche sonstige Leistungen gegenüber den Anteilinhabern. Die Verwaltung eines Wertpapier-Sondervermögens ist keine nach § 4 Nr. 8 UStG 1967 befreite Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren.
Normenkette
UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalanlagegesellschaft i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 - KAGG 1957 - (BGBl I 1957, 378, BStBl I 1957, 224), jetzt gültig i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 - KAGG 1970 - (BGBl I 1970, 127, BStBl I 1970, 187). Für die Beteiligung an dem Anlagefonds hat sie Vertragsbedingungen (VB) verwendet, die u. a. folgende Regelungen enthalten:
Die Klägerin legt bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger in Wertpapieren, gesondert von ihrem eigenen Vermögen, an und stellt über die sich hieraus ergebenden Rechte der Einleger (Anteilinhaber) Urkunden (Anteilscheine) aus (§ 1 Abs. 1 VB). Die eingelegten Gelder und die damit angeschafften Werte bilden ein Sondervermögen (§ 1 Abs. 2 VB). Die Klägerin ist Eigentümerin des Sondervermögens und an Weisungen der Anteilinhaber nicht gebunden (§ 3 Abs. 1 VB). Durch den Erwerb eines Anteilscheins stimmt der Erwerber den Vertragsbedingungen zu (§ 6 Abs. 2 VB).
Die Klägerin erhält aus dem Sondervermögen für ihre Verwaltungstätigkeit eine vierteljährliche Verwaltungsvergütung bis zu 1 v. T. des Durchschnittswertes des Sondervermögens. Diese Vergütung hat die Klägerin bis zum Jahre 1967 im Rahmen des Pauschalierungsverfahrens nach § 68 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB 1951) der Umsatzsteuer unterworfen. Für 1968 hat sie keine Umsatzsteuererklärung abgegeben.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat mit Umsatzsteuerbescheid 1968 die Verwaltungsvergütung als Entgeld für eine gegenüber den Anteilinhabern erbrachte Verwaltungstätigkeit zur Umsatzsteuer herangezogen und die Umsatzsteuer unter Anwendung des allgemeinen Steuersatzes festgesetzt. Die Wertpapierumsätze der Klägerin hat das FA steuerfrei belassen.
Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihre Verwaltungstätigkeit sei nicht steuerbar, da das verwaltete Sondervermögen in ihrem Eigentum stehe. Für den Fall der Steuerbarkeit müsse ihr jedoch Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) gewährt werden, da die Verwaltungsleistungen als Verwaltung von Wertpapieren i. S. dieser Vorschrift anzusehen seien.
Das Finanzgericht (FG) hat die Umsatzsteuer 1968 herabgesetzt und im übrigen die Klage abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 315 - EFG 1976, 315 -): Die Klägerin habe gegenüber den einzelnen Anteilinhabern steuerbare Verwaltungsleistungen erbracht, die keine steuerfreie Verwaltung von Wertpapieren i. S. des § 4 Nr. 8 UStG 1967 seien. Es liege eine darüber hinausgehende Vermögensverwaltung vor. Die Herabsetzung der Umsatzsteuer beruht auf der Erwägung, daß die Umsatzsteuer aus dem zugeflossenen Gesamtbetrag an Verwaltungsvergütung herauszurechnen sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat mit ihrer Verwaltungstätigkeit sonstige Leistungen i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967 gegenüber den einzelnen Einlegern (Anteilinhabern) gegen Entgelt erbracht. Diese Leistungen sind nicht nach § 4 Nr. 8 UStG 1967 von der Umsatzsteuer befreit.
1. Die Leistungen der Klägerin beruhen auf den zwischen ihr und den Anteilinhabern abgeschlossenen Verträgen. Deren Inhalt wird weitgehend von den Vertragsbedingungen bestimmt, welche den Anforderungen (sog. Mindestinhalt) des § 14 Abs. 3 KAGG 1957 (§ 15 Abs. 3 KAGG 1970) entsprechen. Demgemäß hat die Klägerin bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber in Wertpapieren gesondert von ihrem eigenen Vermögen angelegt mit dem Ziele, das angelegte Sondervermögen durch Umschichtung zu mehren, und mit der Verpflichtung, das Sondervermögen laufend zu verwalten. Mit dieser Tätigkeit hat die Klägerin sonstige Leistungen gegenüber den Anteilinhabern erbracht. Denn die Tätigkeit der Klägerin erfolgte zur Wahrung der Vermögensinteressen der Anteilinhaber. Der maßgebliche wirtschaftliche Gehalt der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit bestand in der Pflege und Mehrung fremden Vermögens, welches sie in ihrem Sondervermögen hielt. Deshalb ist die Eigentümerstellung der Klägerin am Sondervermögen unbeachtlich. Für diese Auffassung sprechen folgende Gesichtspunkte:
Zum Schutze der Anteilinhaber ist das Sondervermögen von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten und genießt eine rechtliche Selbständigkeit (§ 6 Abs. 1 KAGG 1957/1970). Für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft haftet es nicht (§ 9 Abs. 2 KAGG 1957, § 10 Abs. 2 KAGG 1970). Im Falle der Zwangsvollstreckung haben die Anteilinhaber ein von der Depotbank auszuübendes Drittwiderspruchsrecht (§ 11 Abs. 8 KAGG 1957, § 12 Abs. 8 KAGG 1970, § 771 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) und im Falle des Konkurses ein ebenfalls von der Depotbank auszuübendes Aussonderungsrecht (§ 12 Abs. 3 Satz 2 und § 13 Abs. 1 KAGG 1957, § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 14 Abs. 1 KAGG 1970, § 43 der Konkursordnung - KO -). Mit der Verwahrung des Sondervermögens, das zum wesentlichen Teil aus Wertpapieren und zum geringen Teil aus Geld besteht, sowie mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen hat die Kapitalanlagegesellschaft ein anderes Kreditinstitut (Depotbank) zu beauftragen (§ 11 Abs. 1 KAGG 1957, § 12 Abs. 1 KAGG 1970). Die zu einem Sondervermögen gehörenden Wertpapiere sind von der Depotbank in ein gesperrtes Depot zu legen (§ 11 Abs. 3 KAGG 1957, § 12 Abs. 3 KAGG 1970). Beim An- und Verkauf von Wertpapieren hat die Depotbank den Kaufpreis zu zahlen bzw. die Wertpapiere zu liefern; dabei hat die Depotbank dafür zu sorgen, daß der bei diesen Geschäften erzielte Gegenwert in ihre Verwahrung gelangt (§ 11 Abs. 4 und 6 KAGG 1957, § 12 Abs. 4 und 6 KAGG 1970).
Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß die Kapitalanlagegesellschaft ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse wirtschaftlich betrachtet fremdes Vermögen verwaltet. Deshalb ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln (§ 9 Abs. 1 KAGG 1957, § 10 Abs. 1 KAGG 1970). Der Sicherung der wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Belange der Anteilinhaber dient insbesondere die sog. "Sperr-Verwahrung" des § 11 KAGG 1957 (§ 12 KAGG 1970). Die Abtrennung des Sondervermögens vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft macht zugleich deutlich, daß die wirtschaftlichen Folgen der Verwaltung des Sondervermögens durch die Kapitalanlagegesellschaft allein die Anteilinhaber treffen; denn der Wert jedes Anteilscheins entspricht quotenmäßig dem Anteil am Wert des Sondervermögens (§ 18 Abs. 2 KAGG 1957, § 21 Abs. 2 KAGG 1970). Die von der Kapitalanlagegesellschaft mit ihrer Verwaltungstätigkeit getroffenen Dispositionen beeinflussen den Wert des Sondervermögens und damit zugleich den Wert jedes Anteils an diesem. Aus alledem folgt, daß die Kapitalanlagegesellschaft mit der Verwaltung des Sondervermögens für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber diesen gegenüber sonstige Leistungen erbringt und ihre Tätigkeit nicht als Verwaltung eigenen Vermögens beurteilt werden kann.
2. Die vermögensverwaltende Tätigkeit der Klägerin erfolgt entgeltlich, nämlich gegen eine Verwaltungsvergütung. Diese erstrebte Vergütung wenden die Anteilinhaber (als Leistungsempfänger) als Gegenleistung aus ihrem Vermögen auf. Denn jede Zahlung von Verwaltungsvergütung mindert den Wert des Sondervermögens und damit den Wert jedes Anteils (§ 18 Abs. 2 KAGG 1957, § 21 Abs. 2 KAGG 1970). Dagegen spricht nicht, daß sich die Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 KAGG 1957 (§ 10 Abs. 3 KAGG 1970) wegen ihres Anspruchs auf Verwaltungsvergütung nur aus dem Sondervermögen befriedigen kann. § 9 Abs. 3 KAGG 1957 (§ 10 Abs. 3 KAGG 1970) ist lediglich eine Haftungsbestimmung, welche unmittelbare Ansprüche der Kapitalanlagegesellschaft gegen die Anteilinhaber ausschließen soll. Der Entgeltscharakter wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Klägerin die Verwaltungsvergütung aus dem Sondervermögen aufgrund eigenen Zugriffs entnehmen darf. Aus § 11 Abs. 7 KAGG 1957 (§ 12 Abs. 7 KAGG 1970) ergibt sich, daß sie dabei der Kontrolle der Depotbank unterliegt.
3. Die Verwaltungsleistungen der Klägerin sind nicht nach § 4 Nr. 8 UStG 1967 steuerfrei, weil die Tätigkeit der Klägerin über eine Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren i. S. dieser Vorschrift hinausgeht. Die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren wurde erstmals durch § 4 Nr. 8 UStG 1967 von der Umsatzsteuer befreit. Bei der Zusammenfassung der bisherigen Befreiungsvorschriften für den Geld- und Kapitalverkehr in § 4 Nr. 8 UStG 1951 und für Bankumsätze in § 33 UStDB 1951 zu der neuen Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 UStG 1967 wurde eine Erweiterung um einige Bankgeschäfte für notwendig erachtet, weil ein dem § 68 UStDB 1951 entsprechendes Pauschalierungsverfahren nicht mehr fortgeführt und damit im Interesse einer vereinfachten Anwendung des Gesetzes eine Abrundung der Befreiungsvorschriften für bankübliche Umsätze für erforderlich erachtet wurde (Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags, zu § 4 Nr. 8, zu Bundestags-Drucksache V/1581).
a) Aus dieser Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, daß die bankmäßige Verwahrung von Wertpapieren begünstigt werden sollte. Dies findet seine Bestätigung in § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) vom 10. Juli 1961 (BGBl I 1961, 881), der die "Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere" als typisches Bankgeschäft ansieht und ausdrücklich als Depotgeschäft kennzeichnet. Als Depotgeschäft werden seit jeher diejenigen Wertpapierverwahrungen bezeichnet, die den Regelungen des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 - DepG - (RStBl I 1937, 171) unterliegen. Hinweise dafür, daß das Umsatzsteuergesetz 1967 die Worte "Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren" in einem anderen Sinn als im Handelsrecht verwenden wollte, bestehen nicht. Auch § 1 Abs. 1 Nr. 5 KWG hat an die handelsrechtliche Begriffsbestimmung angeknüpft (vgl. Reichardt, Gesetz über das Kreditwesen vom 25. September 1939, § 1 Anm. 28; Bähre/Schneider, Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961, 2. Aufl., § 1 Anm. 11). Aus den Vorschriften des Depotgesetzes ergibt sich zur Bestimmung des Begriffsinhalts der Worte "Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren" folgendes:
Es wird zwischen den Hauptfällen der Sonderverwahrung (§ 2 DepG) und den Fällen der sog. Sammelverwahrung (§ 5 DepG) unterschieden. Bei der Sonderverwahrung ist der Verwahrer verpflichtet, die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren. Bei der Sammelverwahrung darf der Verwahrer vertretbare Wertpapiere einer und derselben Art ungetrennt von seinen eigenen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter aufbewahren. Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Sammelverwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art (§ 6 Abs. 1 DepG). Nach § 6 Abs. 2 DepG kann der Sammelverwahrer aus dem Sammelbestand einem jeden der Hinterleger die diesem gebührende Menge ausliefern oder die ihm selbst gehörende Menge entnehmen, ohne daß er hierzu der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedarf. In anderer Weise darf der Sammelverwahrer den Sammelbestand nicht verringern. Wegen der dinglichen Folgen, die bei der Sammelverwahrung bezüglich der zur Verwahrung gegebenen Wertpapiere eintreten, und wegen der sich aus § 6 Abs. 2 DepG ergebenden Rechte des Sammelverwahrers wird dies in der Überschrift des § 6 DepG als "Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung" besonders gekennzeichnet.
b) Daraus ist zu schließen, daß mit den Worten "Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren" die beiden Formen der Bankverwahrung von Wertpapieren angesprochen werden sollten. Die eigentliche Bankverwahrung (Sonderdepot) ist Verwahrungsvertrag nach den in den §§ 688 ff. BGB aufgestellten Grundsätzen. Das Eigentum an den hinterlegten Wertpapieren bleibt beim Hinterleger. Die Sammelverwahrung i. S. der §§ 5 und 6 DepG ist eine uneigentliche Bankverwahrung ähnlich dem § 700 BGB. Wegen der hier mit der Übergabe der Wertpapiere durch den Hinterleger an den Verwahrer eintretenden dinglichen Rechtsänderungen (Verlust des Alleineigentums an den Wertpapieren beim Hinterleger; Erlangung von Miteigentum am Sammelbestand) liegt eine Verwahrung im eigentlichen Rechtssinne nicht vor (vgl. Ratz in Kommentar von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern zum HGB, 2. Aufl., § 424, Anhang II Anm. 17, 26; Schlegelberger/Hefermehl, Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 406, Anhang Anm. 235, 263). Die Hinterleger als Miteigentümer des Sammeldepots sind vielmehr in einer Sammeldepotgemeinschaft zusammengeschlossen. Deren Verwaltung - damit auch die Verwaltung der im Miteigentum stehenden Wertpapiere - wird vom Sammelverwahrer gemäß seiner Geschäftsordnung wahrgenommen (vgl. Ratz, a. a. O., § 424, Anhang II Anm. 83; Schlegelberger/Hefermehl, a. a. O., § 406, Anhang Anm. 285). Auch der sog. Drittsammelverwahrung von Wertpapieren durch die Wertpapiersammelbanken liegt keine eigentliche Verwahrung von Wertpapieren zugrunde, sondern die treuhänderische Verwaltung eines in fremdem Miteigentum stehenden Wertpapierbestandes (vgl. §§ 14 und 17 der Geschäftsbedingungen der Deutschen Kassenvereine-Wertpapiersammelbanken Januar 1976, abgedruckt bei Schlegelberger/Hefermehl, a. a. O., § 406, Anhang Anm. 222).
c) Der Senat ist mithin der Auffassung, daß mit der in § 4 Nr. 8 UStG 1967 enthaltenen Befreiung der "Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren" in erster Linie die vorstehend dargestellten Formen der bankmäßigen Verwahrung von Wertpapieren von der Umsatzsteuer freigestellt werden sollten. Im Rahmen dieser Verwahrungstätigkeit (im weiteren Sinne) kommen auch Verfügungs- und Verwaltungsgeschäfte der Verwahrbank vor. Zivilrechtlich ist nicht eindeutig geklärt, welche Verrichtungen die verwahrende Bank aufgrund ihrer Obhutspflicht wahrzunehmen hat bzw. welche Verrichtungen des Abschlusses eines besonderen Verwaltungsvertrages bedürfen (vgl. Ratz, a. a. O., § 424, Anhang II Anm. 23; Schlegelberger/Hefermehl, a. a. O., § 406, Anhang Anm. 238). Umsatzsteuerrechtlich kann die Grenzziehung unentschieden bleiben, da jedenfalls diejenigen Verrichtungen der Verwahrbank, die sie im Rahmen des Depotgeschäfts als Verwaltungsleistungen in bezug auf die (in dargestellter Weise) verwahrten Wertpapiere erbringt, ebenfalls als Verwaltung von Werpapieren i. S. des § 4 Nr. 8 UStG 1967 zu beurteilen sind, sofern sie nicht schon als unselbständige Nebenleistungen zur Verwahrungstätigkeit (im weiteren Sinne) von der Steuerbefreiung dieser Hauptleistung erfaßt werden. Verwaltungsgeschäfte dieser Art sind solche, die die Verwahrbank im Rahmen ihrer Geschäftsbedingungen oder aufgrund banküblicher besonderer Vereinbarungen als Teil ihrer Verwahrerpflichten übernommen hat.
d) Die Leistungen der Klägerin als Kapitalanlagegesellschaft gegenüber den Anteilinhabern sind keine Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren, wie sie in der dargestellten Weise von einer Verwahrbank wahrgenommen werden. Die Tätigkeit der Klägerin ist vielmehr anderer Natur und wird daher von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 UStG 1967 nicht mehr gedeckt. Aus den §§ 8 und 9 KAGG 1957 (§§ 9 und 10 KAGG 1970) ergibt sich, daß die Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen der ihr auferlegten und oben dargestellten Verfügungsbeschränkungen und Kontrollrechte anderer die Aufgabe hat, für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger das ihr anvertraute Wertpapier- und Geldvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und nach Möglichkeit zu mehren. Zu diesem Zwecke ist sie berechtigt und auch verpflichtet, das ihr anvertraute Geld möglichst günstig in Wertpapieren anzulegen, dabei auf eine gesunde Risikomischung zu achten sowie erforderlichenfalls Bestandsveränderungen an Wertpapieren vorzunehmen. Da diese Tätigkeit sich grundlegend von derjenigen einer Verwahrbank unterscheidet, hat § 8 Abs. 5 KAGG 1957 (§ 9 Abs. 5 KAGG 1970) für das Rechtsverhältnis zwischen den Anteilinhabern und der Kapitalanlagegesellschaft die Anwendung des Depotgesetzes ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Die Verwaltungsleistungen der Klägerin sind auch nicht als "Umsätze von Wertpapieren" nach § 4 Nr. 8 UStG 1967 steuerfrei. Dem Erkenntnis des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 1977 Z. 1069/76 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Umsatzsteuergesetz 1967, § 4 Nr. 8, Rechtsspruch 6) kann insofern nicht gefolgt werden. Das FA hat die im Rahmen der Wertpapierverwaltung von der Klägerin getätigten Umsätze von Wertpapieren zutreffend nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Von diesen befreiten Wertpapierumsätzen gegenüber Dritten sind jedoch die gegenüber den Anteilinhabern erbrachten Verwaltungsleistungen zu trennen, wenngleich die Klägerin mit den Wertpapierverkäufen zugleich ihren Verwaltungspflichten genügt hat. Die Wertpapierumsätze sind im Verhältnis zu den Anteilinhabern Teil ihrer Verwaltungsleistung (und kein Kommissionsgeschäft). Die Steuerbefreiung für die Wertpapierumsätze greift nicht auf die Verwaltungstätigkeit der Klägerin über.
Fundstellen
BStBl II 1982, 178 |
BFHE 1981, 465 |