Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern Bewertung Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer
Leitsatz (amtlich)
§§ 14 bis 17 BewG sind in der durch § 1 des Vermögensbewertungsgesetzes vom 16. Januar 1952 (BGBl. I S. 22) geänderten Fassung für die Berechnung der Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung erst auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld am 18. Januar 1952 oder später entstanden ist.
Normenkette
GrEStG § 10 Abs. 1; BewG § 16 Abs. 2, § 14/2; VermBewG §§ 1, 15
Tatbestand
Die Beschwerdegegnerin (Bgin.) verpflichtete sich in einem Kaufvertrag vom 15. Mai 1950 auch zur Gewährung eines Altenteils. Die Höhe der Grunderwerbsteuer ist davon abhängig, ob der Wert der einjährigen Altenteilsleistung nach § 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) in seiner früheren Fassung mit II oder in der neuen Fassung, die er durch § 1 Ziff. 5 des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 22) erhalten hat, mit 9 zu vervielfachen ist. Maßgebend dafür ist, ob der änderung Rückwirkung beizulegen ist.
Entscheidungsgründe
Nach seinem § 15 ist das erwähnte Gesetz am 18. Januar 1952 in Kraft getreten. § 13 enthält eine abweichende Regelung für bestimmte Maßnahmen auf dem Gebiet der Einheitsbewertung und der Vermögensteuer. Diese klare Regelung verbietet eine rückwirkende Anwendung der änderungen der §§ 14 bis 17 BewG jedenfalls außerhalb des Rahmens des § 13 a. a. O.
Etwas anderes kann auch nicht mit dem Finanzgericht aus der Aufgabe des Bewertungsgesetzes entnommen werden, eine weitgehende Vereinheitlichung der für die einzelnen Steuern maßgebenden Bewertungsmaßstäbe herbeizuführen und dadurch zu gewährleisten, daß ein Gegenstand, der mehreren Steuern unterliegt, bei möglichst allen diesen Steuern - mindestens aber bei mehreren - mit demselben Wert angesetzt wird. An diesem Grundsatz wird dadurch nicht gerüttelt, daß für einen Sonderfall, hier für eine noch ausstehende Einheitsbewertung und Veranlagung, eine Sonderregelung getroffen wurde. Im übrigen bleibt die Einheitlichkeit gewahrt. So gilt das, was hinsichtlich der strittigen Rückwirkung für die Grunderwerbsteuer rechtens ist, nach § 1 BewG ebenso für die Erbschaftsteuer. Und für diese nimmt das Schrifttum gleichfalls an oder erwähnt es vielmehr nur, daß die neuen Vervielfältiger auf Erbfälle anzuwenden sind, für welche die Steuerschuld nach dem 17. Januar 1952 entstanden ist (vgl. Henckel in Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1952 S. 22 und 9 und Kapp, Komm. zum Erbschaftsteuergesetz 2. Aufl. Hinweis 2 auf dem Anleitungsblatt zur ersten Ergänzungslieferung). Die Berufung auf Treu und Glauben für die Anwendung des im Streitfall niedriger gewordenen Vervielfältigers kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil das Gesetz vom 16. Januar 1952, z. B. für die Alter von 56 und 57 Jahren, auch Erhöhungen des Vervielfältigers gebracht hat und eine unterschiedliche Behandlung (bei den einen Rückwirkung, bei den anderen nicht) ausgeschlossen ist. Bemerkt sei noch, daß die Rückwirkung eine ungleiche Behandlung der rechtskräftig erledigten und der übrigen Fälle oder, wenn man eine Aufrollung der rechtskräftigen Fälle für zulässig erachtet, eine nicht zu verantwortende Arbeit und Beunruhigung herbeiführen würde. Beides kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben.
Da hiernach der Auffassung des Finanzgerichts nicht gefolgt werden kann, war der Steuerbescheid des Finanzamts wieder herzustellen.
Fundstellen
Haufe-Index 407586 |
BStBl III 1953, 108 |
BFHE 1954, 274 |
BFHE 57, 274 |