Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung Arbeitsrecht Bankrecht Kreditrecht Berufsrecht
Leitsatz (amtlich)
Auch in den Fällen des § 3 des Steuersäumnisgesetzes ist die Vorschrift des § 193 BGB anwendbar.
Normenkette
AO § 82; StSäumG §§ 1, 3; BGB § 193
Tatbestand
Der Beschwerdegegner schuldete auf Grund der Gewerbesteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1951 eine Abschlußzahlung in Höhe von 441,59 DM, die bis zum 10. Oktober 1953 zu entrichten gewesen wäre. Der Beschwerdegegner hat diese Zahlung nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt, sondern erst am 11. Januar 1954 geleistet. Wegen der verspäteten Zahlung dieses Steuerbetrages hat das Finanzamt gemäß §§ 1, 3 des Steuersäumnisgesetzes (StSäumG) vom 24. Dezember 1934 in der Neufassung vom 20. April 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes - WiGBl - 1949 S. 69) für die Zeit vom 11. Oktober 1953 bis 10. Februar 1954 Säumniszuschläge im Betrage von 22 DM erhoben.
Der Beschwerdegegner, der die verspätete Zahlung an sich zugibt, ist gleichwohl der Ansicht, daß der Säumniszuschlag für die Zeit vom 11. Januar bis 10. Februar 1954 im Betrage von 4,40 DM zu Unrecht von ihm erhoben sei, und fordert seine Erstattung. Er weist zur Begründung seines Antrags darauf hin, daß der 10. Januar 1954, an dem an sich die ersten drei Monate nach der Fälligkeit des Steuerbetrages verstrichen gewesen wären, auf einen Sonntag gefallen sei und daß deshalb, obwohl die Zahlung erst am 11. Januar 1954 erfolgte, der Säumniszuschlag nur für drei Monate berechnet werden dürfe. Denn gemäß § 82 der Reichsabgabenordnung (AO) seien für die Berechnung von Fristen die Vorschriften des BGB maßgebend, darunter auch der § 193 BGB, nach dem in einem solchen Falle das Ende der Frist statt am Sonntag erst am nächstfolgenden Werktag eintritt. Die Erhebung eines weiteren Säumniszuschlags für den vierten Monat nach Eintritt der Fälligkeit sei daher unstatthaft gewesen.
Demgegenüber teilt die Oberfinanzdirektion die Auffassung des Finanzamts, nach der die "Zeitbestimmungen" des § 3 SäumG keine Fristen im Sinne des § 82 AO darstellen und im übrigen die Anwendung des § 193 BGB schon deshalb entfallen soll, weil als Leistungszeitpunkt der 10. Oktober 1953, nicht erst der 10. Januar 1954, bestimmt sei. Die Oberfinanzdirektion wies deshalb die vom Beschwerdegegner erhobene Beschwerde als unbegründet zurück.
Im nachfolgenden Berufungsverfahren schloß sich das Finanzgericht der Auffassung des Beschwerdegegners an, hob die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion auf und begrenzte die vom Beschwerdegegner zu leistenden Säumniszuschläge auf den Betrag von 17,60 DM.
Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Oberfinanzdirektion.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 286 Abs. 1 AO zulässig, weil sie vom Finanzgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache ausdrücklich zugelassen wurde. Sie ist aber in der Sache selbst unbegründet.
Wie die Ausführungen der Oberfinanzdirektion in der Beschwerdeentscheidung erkennen lassen, geht sie offenbar davon aus, daß schon der § 82 AO im Streitfalle nicht anwendbar sei. Zwar will die Oberfinanzdirektion wohl nicht in Abrede stellen, daß die Bestimmungen der AO, insbesondere die §§ 82 ff. AO über Fristen, Nachsichtgewährung usw. grundsätzlich auch für die Handhabung des Steuersäumnisgesetzes maßgeblich sind. Sie hält aber speziell den § 82 AO deshalb nicht für anwendbar, weil "die Zeitbestimmungen des § 3 StSäumG keine Fristen im Sinne des § 82 AO" darstellten. Der Sinn dieses Satzes ist nicht völlig klar. Wenn die Oberfinanzdirektion mit dieser Formulierung zum Ausdruck bringen wollte, es handele sich bei den Zeitbestimmungen des § 3 StSäumG überhaupt nicht um Fristen, sondern um fest bestimmte Zeitpunkte, "Termine", die jeweils auf den 10. der dem Fälligkeitszeitpunkt folgenden Monate fallen, und aus diesem Grunde seien die Vorschriften über "Fristen" nicht anwendbar, so wäre eine solche Auslegung des § 82 AO schon deshalb zu eng, weil auf Grund dieser Bestimmung nicht nur die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über "Fristen", sondern auch diejenigen über "Termine" (§§ 192, 193 BGB) anzuwenden sind. Im übrigen spricht aber § 3 StSäumG davon, daß für jeden angefangenen Monat nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Säumniszuschlag anfällt bzw. eine Erhöhung der Säumniszuschläge eintritt. Das Gesetz teilt damit die seit dem Fälligkeitszeitpunkt bis zur Zahlung verstrichene Zeit in Monatszeiträume ein, deren jeder, und zwar sobald er begonnen hat, einen Säumniszuschlag auslöst bzw. die Erhöhung der bereits angefallenen Säumniszuschläge bewirkt. Es handelt sich also schon nach dem Wortlaut des Gesetzes um Zeiträume, und zwar um jeweils auf einen Monat begrenzte Zeiträume, für die ein Säumniszuschlag zu entrichten ist. Abgegrenzte Zeiträume aber sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "Fristen" und nicht "Termine" (vgl. RGR Komm. z. BGB, 10. Auflage Bem. 1 zu § 186).
Die Frage wäre daher lediglich die, ob nicht das Gesetz selbst den Fristbegriff in einen engeren Rahmen faßt, als dies nach allgemeinem Sprachgebrauch der Fall ist. Möglicherweise wollte die Oberfinanzdirektion in ihrer Beschwerdeentscheidung auf einen solchen rechtlichen Fristbegriff Bezug nehmen und zum Ausdruck bringen, die im § 3 StSäumG erwähnten Monatszeiträume erfüllten diesen Fristbegriff nicht. In der Tat wird auch im Schrifttum zu § 82 AO der allgemeine Fristbegriff dahin eingeengt, daß als "Frist" im Rechtssinne nur ein solcher Zeitraum verstanden werden soll, dessen Einhaltung rechtliche Folgen hat (vgl. z. B. Riewald, Reichsabgabenordnung Bem. 1, Abs. 1 zu § 82 AO). Aber auch bei Zugrundelegung eines solchen begrenzten Fristbegriffes würde der Monatszeitraum des § 3 StSäumG den Fristbegriff des § 82 AO erfüllen; denn an den Ablauf eines jeden Monats nach der Fälligkeit des Steuerbetrages ist die Rechtsfolge eines neuen Säumniszuschlags bzw. einer Erhöhung der bereits entstandenen Säumniszuschläge geknüpft. Mehr ist für die Anwendung des § 82 AO nicht erforderlich; mit Recht wird deshalb auch im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß für die Berechnung der "angefangenen Monate" im Sinne des § 3 StSäumG die Vorschriften des BGB (§§ 186 bis 193) Geltung haben (vgl. Hübschmann-Hepp-Spitaler, Erläuterungen zu § 3 StSäumG).
Zweifelhaft kann deshalb für die Entscheidung nur sein, ob die besonderen Voraussetzungen des § 193 BGB im Streitfalle erfüllt sind. Die Bestimmung des § 193 BGB bezieht sich nämlich ihrem Wortlaut nach nur auf solche Fristen, innerhalb deren eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist. Sie gilt also nicht für die sogenannten uneigentlichen Fristen (Zwischenfristen), d. h. für solche Fristen, innerhalb deren nicht eine bestimmte Handlung vorzunehmen ist. Das Finanzgericht hat nun im Gegensatz zu den Finanzverwaltungsbehörden die Auffassung vertreten, daß die Monatsfristen des § 3 StSäumG Fristen im eigentlichen Sinne seien, weil innerhalb der jeweiligen Monatsfrist die Zahlung zu erfolgen habe, wenn nicht ein Säumniszuschlag fällig werden soll. Diese Rechtsansicht des Finanzgerichts hat schon deshalb viel für sich, weil § 1 StSäumG von der Zahlungspflicht des Steuerpflichtigen bei Fälligkeit ausgeht und an deren nicht fristgerechte Erfüllung die Säumnisfolgen knüpft. Es erscheint demgegenüber zu formal, wenn die Oberfinanzdirektion in ihrer Beschwerdeentscheidung zum Ausdruck bringt, daß als Leistungszeitpunkt nur der 10. Oktober 1953 in Frage komme. Die Oberfinanzdirektion läßt dabei außer Betracht, daß die Leistungspflicht des Steuerpflichtigen nicht am Fälligkeitstage endet, sondern daß sie auch bei Versäumung des Fälligkeitszeitpunktes fortbesteht. Wenn nun das Gesetz an das Fortbestehen der Zahlungspflicht anknüpfend für jeden Monat verspäteter Zahlung die Erhebung eines besonderen Säumniszuschlags bzw. die Erhöhung der bisherigen Säumniszuschläge vorsieht, so wird man daraus den Willen des Gesetzgebers entnehmen müssen, den Steuerpflichtigen zur Erfüllung der fortbestehenden Zahlungspflicht innerhalb der jeweils dem Fälligkeitszeitpunkte folgenden Monate zu veranlassen. Es handelt sich danach auch insoweit um Zeiträume, innerhalb deren die noch immer geschuldete Leistung - zwecks Vermeidung eines neuen Säumniszuschlags - erbracht werden soll. Würde man sich der gegenteiligen Meinung der Finanzverwaltungsbehörden anschließen - daß nur bis zum 10. Oktober 1953 die Leistung zu erbringen gewesen wäre -, so würden auch die sogenannten Mahnfristen, die dem Fälligkeitszeitpunkt folgen, keine echten Fristen im Sinne des § 193 BGB sein können. Daß es sich aber gerade bei den Mahnfristen um echte Handlungsfristen handelt, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. z. B. Riewald, Bem. 1, Abs. 1 zu § 82 AO). Das Finanzgericht hat deshalb eine derart begrenzte Anwendung des § 193 BGB im Sinne der Auffassung der Oberfinanzdirektion mit Recht abgelehnt.
Die Bedenken der Oberfinanzdirektion, daß sich nach der vom Finanzgericht gefundenen Lösung der Ablauf der im § 3 StSäumG vorgesehenen Monatsfrist von Monat zu Monat auf einen anderen Kalendertag verschieben könnte - wenn das jeweilige Ende der Monatsfrist auf einen Sonn- oder Feiertag fiele -, sind nicht begründet. Denn bei den sogenannten Abschnittsfristen bzw. fortlaufenden Fristen müssen die gleichen Grundsätze angewendet werden wie bei den verlängerten Fristen, bei denen sich der Fortsetzungszeitraum unmittelbar an den abgelaufenen Zeitraum anschließt, auch wenn der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Sonntag fällt. Auch für den Ablauf der verlängerten Zeiträume kann sich das Ende der Frist auf Grund des § 193 BGB somit nicht um mehr als einen Tag - gegebenenfalls bei Fristende an Feiertagen um nicht mehr als zwei oder drei Tage - hinauszögern, und zwar nur dann, wenn das Ende des verlängerten Zeitraums auf einen Sonn- oder Feiertag fällt (vgl. Staudinger, 10. Auflage, Anm. 6, letzter Abs. zu § 187 BGB; Planck, 4. Auflage, Bem. 2 d zu § 193).
Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet mit der Kostenfolge des § 309 AO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 408179 |
BStBl III 1955, 198 |
BFHE 1956, 3 |
BFHE 61, 3 |