Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 11.08.1999 - XI R 23/98 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustabzug

 

Leitsatz (NV)

  1. Über Grund und Höhe des Verlustabzugs nach § 10d EStG ist für Veranlagungszeiträume vor 1990 im Jahr des Verlustabzugs zu entscheiden (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. Unbeschadet einer Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen obliegt es dem FG, die dazu erforderlichen Feststellungen von Amts wegen zu treffen.
 

Normenkette

EStG 1987 § 10d; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

I. In der Sache streiten die Beteiligten um die Berücksichtigung von (negativen) Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus einem ...betrieb und die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen. Streitig ist noch die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1986 und 1987.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erkannte für 1986 einen Gewerbebetrieb an, berücksichtigte die geltend gemachten Verluste jedoch nicht in voller Höhe. Für 1987 könnten negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht anerkannt werden, da das Gericht nicht überzeugt sei, daß in diesem Zeitraum aus dem 1986 aufgegebenen Betrieb noch betrieblich veranlaßte Aufwendungen angefallen seien. Hinsichtlich der Zinsaufwendungen stehe zudem nicht fest, daß der Kläger die erzielten Veräußerungserlöse vollständig zur Schuldentilgung verwendet habe.

Verlustvorträge könnten "mangels Nachweis nicht zum Ansatz kommen".

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verfahrensmängel der Vorinstanz wegen Nichtberücksichtigung bestehender Verlustvorträge bei der Steuerfestsetzung für 1986 und 1987. Die dazu erforderlichen Ermittlungen hätte das FG von Amts wegen vornehmen müssen (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Steuerakten hätten alle erforderlichen Daten hinsichtlich der Einkünfte und Abzugsbeträge enthalten. Der Verlustabzug hätte für die Jahre 1986 und 1987 zu einer Steuer von 0 DM geführt. Im übrigen habe das FG hinsichtlich der Berücksichtigung von Zinsen im Jahr 1987 eine vom Kläger vorgelegte Mittelverwendungsrechnung nicht berücksichtigt. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Letztlich sei das FG auf den Antrag des Klägers, seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1986 neu zu berechnen, nicht eingegangen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Das FA hat zur Revision keine Stellungnahme abgegeben.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG hat jedenfalls seine Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, indem es nicht festgestellt hat, ob in den Streitjahren 1986 und 1987 Verlustvorträge aus den Vorjahren zu berücksichtigen sind.

Über Grund und Höhe des Verlustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist für Veranlagungszeiträume vor 1990 im Jahr des Verlustabzugs zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356). Diese Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen. Der Verzicht auf entsprechende Feststellungen mit der Begründung, Verlustvorträge seien nicht nachgewiesen, war verfahrensfehlerhaft. Dieser Verzicht beruht nicht auf der Anwendung einer Beweislastregel zu Lasten des Klägers, deren (auch unzutreffende) Handhabung dem materiellen Rechts zuzuordnen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1994 IV S 2/93, BFH/NV 1995, 118; vom 31. Oktober 1996 VIII B 42/96, BFH/NV 1997, 490). Vielmehr geht das FG erkennbar von einer gesteigerten Mitwirkungspflicht des Klägers aus, die seine eigene Sachaufklärungspflicht entfallen läßt.

Zwar wird der Amtsermittlungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt (BFH-Urteil vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570), wobei dem Gedanken der Beweisnähe besondere Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Vorliegend ist aber bereits aus den Steuerakten ersichtlich, daß der Ansatz von Verlustabzügen in den Streitjahren 1986 und 1987 in Frage kommt. Unbeschadet der Mitwirkungspflichten der Beteiligten mußte sich dem FG daher die weitere Aufklärung bereits von Amts wegen aufdrängen.

Insoweit hat das FG seiner Entscheidung auch nicht den gesamten Inhalt der Akten zugrunde gelegt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Daß die Vorentscheidung auf der unterlassenen Sachaufklärung beruhen kann, ist offensichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422548

BFH/NV 2000, 184

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Einkommensteuergesetz / § 10d Verlustabzug
    Einkommensteuergesetz / § 10d Verlustabzug

      (1)[2] 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro[3] [Bis 31.12.2023: 10 000 000 Euro], bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren