Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer
Leitsatz (amtlich)
Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die im Eigentum einer GmbH stehen, "gehören" auch dann nicht natürlichen Personen im Sinn des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 (erste Voraussetzung) KStG, wenn an der GmbH nur eine ausschließlich aus natürlichen Personen bestehende KG beteiligt ist, mit der die GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen hat.
Normenkette
KStG § 19 Abs. 1 Ziff. 2
Tatbestand
Alleinige Gesellschafterin der Revisionsklägerin (Steuerpflichtige - Stpfl. -), einer GmbH, ist eine andere GmbH, deren Anteile einer KG gehören und die mit dieser KG einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen hat. Alle Gesellschafter der KG sind natürliche Personen.
Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) wandte bei der Veranlagung der Stpfl. den Steuersatz von 51 % an.
Die Sprungberufung, mit der die Besteuerung nach dem ermäßigten Steuersatz des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG begehrt wurde, blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1964 S. 604 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Bilanzbündeltheorie, die der BFH in dem Urteil I 173/60 S vom 2. November 1960 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 72 S. 20 - BFH 72, 20 -, BStBl III 1961, 9) zur Auslegung des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG herangezogen habe, versage, wenn zwischen der Kapitalgesellschaft, um deren Besteuerung es gehe, und der Personengesellschaft eine weitere Kapitalgesellschaft - und sei es auch als Organ der Personengesellschaft - eingeschaltet sei. Dann gehörten die Anteile an der betreffenden Kapitalgesellschaft einer auch steuerlich zu beachtenden juristischen Person und keine wirtschaftliche Betrachtungsweise könne dazu führen, die Gesellschafter der Personengesellschaft unmittelbar als Anteilseigner der betreffenden Kapitalgesellschaft anzusehen. Der Gesetzgeber habe nur darauf abgestellt, wem die Anteile gehören, nicht darauf, ob auf die ausgeschütteten Gewinne Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer zu zahlen sei.
Dagegen richtet sich die als Revision zu behandelnde Rb. der Stpfl.
Die Stpfl. ist der Meinung, die Bedeutung des Wortes "gehören" in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG entspreche derjenigen in § 21 KStDV. Es komme darauf an, bei wem Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft der Steuer unterliegen. Ihrer Gesellschafterin, der anderen GmbH, werde das Schachtelprivileg nicht gewährt, weil ihre (der Stpfl.) Ausschüttungen wegen des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der GmbH und der KG als unmittelbare Gewinne der KG angesehen würden. Aus dem gleichen Grunde seien aber auch die Anteile an ihr (der Stpfl.) als der KG gehörend anzusehen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Stpfl. ist keine personenbezogene Kapitalgesellschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG, da ihre Anteile ausschließlich einer juristischen Person (GmbH) gehören.
Schon aus dem Urteil des BFH I 173/60 S, a. a. O., konnte nicht entnommen werden, daß es für die Auslegung des Wortes "gehören" in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 (erste Voraussetzung) KStG allein darauf ankomme, wem der Gewinn der Kapitalgesellschaft steuerlich zugerechnet werde. Inzwischen hat der Senat durch das Urteil I 60/64 vom 22. März 1966 (BFH 85, 503, BStBl III 1966, 434) klargestellt, daß der Ausdruck "gehören" im Sinne der gesamten Mitgliedschaft bei einer Kapitalgesellschaft zu verstehen ist. Er hat weiter ausgeführt, daß die Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die im Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft des Handelsrechts liegen, nicht anteilsmäßig den einzelnen Gesellschaftern der Personengesellschaft, sondern allen Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zustehen, so daß nicht die Mitglieder der Personengesellschaft, sondern diese als solche als Gesellschafterin der Kapitalgesellschaft anzusehen ist. Erst recht "gehören" dann die Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die im Eigentum einer juristischen Person stehen, dieser juristischen Person und nicht ihren einzelnen Mitgliedern. Dafür, daß das Wort "gehören" in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 (erste Voraussetzung) KStG im Sinne der Vorschriften über das Schachtelprivileg auszulegen ist, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Senat braucht daher nicht zu prüfen, ob der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der GmbH, der die Anteile an der Stpfl. gehören, und der KG überhaupt steuerlich anzuerkennen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 412308 |
BStBl III 1967, 33 |
BFHE 1967, 80 |
BFHE 87, 80 |
BB 1967, 23 |
DStR 1967, 104 |
StRK, KStG:19 R 31 |
FR 1967, 114 |
NWB, F. 4 S.1039 Nr. 95 Buchst. D |
BFH-N, Nr. 3 zu |