Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonstiges Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Eine seit langer Zeit rechtskräftig abgelehnte Wertfortschreibung wegen Kriegsschadens auf den 21. Juni 1948 kann nicht später wegen desselben Sachverhalts erneut gefordert werden.
Normenkette
FortschrG § 7; AO § 225a
Tatbestand
Streitig ist die Fortschreibung des Einheitswertes für das bebaute Grundstück der Beschwerdeführerin (Bfin.) wegen Kriegsschadens auf den 21. Juni 1948. Die Bfin. hat die Wertfortschreibung mit ihrem Schreiben vom 12. Mai 1949 beantragt. Die Gebäudeschäden waren am Währungsstichtag zum Teil behoben. Mietausfall infolge des Kriegsschadens ist nicht eingetreten. Die Wiederherstellungskosten belaufen sich nach Angabe des Maurermeisters und vereidigten Gebäudeschätzers B auf 6.300 RM bzw. DM. Der Antrag wurde vom Finanzamt durch das mit Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben vom 11. Dezember 1950 mit der Begründung abgelehnt, daß kein Mietrückgang eingetreten sei, und daß die am Währungsstichtag noch nicht beseitigten Schäden weniger als 1/20 des zuletzt festgestellten Einheitswertes ausmachen. Die Bfin. hat gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt. Dagegen bat sie am 26. November 1952 im Hinblick auf den Lastenausgleich erneut um Vornahme der Wertfortschreibung wegen Kriegssachschadens. Auf den Hinweis des Finanzamts, daß der Antrag auf Fortschreibung des Einheitswertes wegen des Kriegsschadens bereits durch den Bescheid vom 11. Dezember 1950 erledigt sei, legte die Bfin. am 23. Dezember 1952 Einspruch gegen diesen Bescheid ein. Dem Einspruch war eine Schätzung des Kriegsschadens durch den oben erwähnten Sachverständigen beigefügt, die zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kriegsschaden 20 % betrage. Der Einspruch wurde als unzulässig verworfen und die hiergegen eingelegte Berufung als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) kann nicht zum Erfolg führen.
Der Einspruch ist verspätet. Gewährung von Nachsicht kommt nicht in Betracht, da er erst nach über zwei Jahren seit Ergehen des angefochtenen Bescheids eingelegt wurde (ß 87 Abs. 5 der Reichsabgabenordnung - AO -). Die Bfin. rügt Nichtanwendung der Verfügung der Oberfinanzdirektion vom 24. Dezember 1949, derzufolge eine Wertfortschreibung nach dem Fortschreibungsgesetz auch dann möglich sei, wenn der Einheitswert wegen Kriegsschadens bereits auf einen vor dem Währungsstichtag liegenden Feststellungszeitpunkt fortgeschrieben worden sei, und nach der sich die Bewertungsstellen der Finanzämter in Fällen von größerer Bedeutung mit den Staatshochbauämtern in Verbindung setzen sollten. Dies hätte das Finanzamt auch im Streitfall tun müssen. Die Vorbehörden haben die Vornahme einer erneuten sachlichen Nachprüfung abgelehnt. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Die Entscheidung über Ablehnung der beantragten Wertfortschreibung wegen Kriegsschadens war seit langem (ca. zwei Jahre) rechtskräftig, als die Bfin. wegen desselben Tatbestands erneut Vornahme der Wertfortschreibung beantragte. Bei dieser Sachlage bestand für das Finanzamt auch nicht die rechtliche Möglichkeit, das rechtskräftig abgeschlossene Bewertungsverfahren auf dem Wege der Wertfortschreibung von Amts wegen für den 21. Juni 1948 erneut aufzurollen. Die Rb. war hiernach zurückzuweisen. Zu einer Zurückweisung des vereidigten Schätzers als Bevollmächtigter gemäß dem Antrag des Finanzamts nach § 254 Abs. 1 AO hat der Senat keine Veranlassung, da der Genannte, wenn er der Bfin. auch die Begründung für ihre Rb. geliefert hatte, nicht als deren Bevollmächtigter aufgetreten ist.
Fundstellen
Haufe-Index 407896 |
BStBl III 1954, 138 |
BFHE 58, 595 |