Leitsatz (amtlich)
Zu den (anderen) elektronischen Geräten zum Messen elektrischer Größen --Tarifst.90.28 A II a GZT-- gehören auch solche, die als elektrische Impulse empfangene Ergebnisse der Messung nichtelektrischer Größen durch andere Geräte ihrerseits messen.
Normenkette
GZT Tarifnr 90.28 Tarifst A-2-a; GZT Kap 90 ZusVorschr. 2; GZT Abschn. 16 Vorschr. 1 Buchst. l
Tatbestand
I. Die Beklagte (Oberfinanzdirektion --OFD--) erteilte dem Kläger eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) über zur Erfassung und Verarbeitung elektrischer Meßdaten verwendete Waren aus den USA. Die Erzeugnisse werden in der vZTA beschrieben als batteriebetriebene, zum mobilen Einsatz z.B. in Testfahrzeugen bestimmte Kompaktmeßdateneinheiten, im wesentlichen bestehend aus einem Bedienungsfeld mit Eingabetastatur, einer Vakuumfluoreszenz-Anzeige, einem Drucker, Bandkassettenlaufwerk, Zentralprozessor, Uhrenmodul, A/D-Wandlern, seriellen Schnittstellen und elektrischen Ein- und Ausgängen; mit elektronischen Bauelementen wie Mikroschaltungen und Dioden als Hauptbestandteil. Nach der Warenbeschreibung erfassen die Meßeinheiten elektrische Signale externer Meßgeräte, vergleichen sie mit vorprogrammierten Kenndaten, führen automatisch Rechenvorgänge durch und speichern die Ergebnisse oder geben sie unter Angabe von Datum und Uhrzeit aus (möglich auch durch Überspielen der Meßdaten über eingebaute Schnittstellen an Rechner zur weiteren Auswertung).
Die OFD wies die so beschriebenen Geräte als elektronische Geräte zum Messen elektrischer Größen der Tarifst.90.28 A II a des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zu. Der dagegen erhobene Einspruch des Klägers, mit dem dieser die Tarifierung als automatische Datenverarbeitungsmaschinen --Tarifnr.84.53-- anstrebte, blieb ohne Erfolg. Die OFD führte in ihrer Einspruchsentscheidung aus, dem Gerät würden physikalische Meßdaten nach Umwandlung durch Meßfühler als elektrische analoge Meßwerte zugeführt, die bearbeitet, verglichen und dargestellt würden; diese Arbeitsweise sei als Meßvorgang anzusehen.
Mit der Klage macht der Kläger geltend, das Gerät selbst könne Messungen nicht durchführen, sondern nur bereits gemessene Daten --Temperaturen-- durch zusätzliche Meßfühler (Sensoren) aufnehmen und verarbeiten. Die Temperaturfühler wandelten Temperaturen nach physikalischen Gesetzmäßigkeiten in Energie um und gäben die dabei entstehenden Werte über Kabel an das Gerät weiter; weder stelle dieses dem Fühler noch der Fühler, der stromlos arbeite, dem Gerät Strom zur Verfügung. Die Temperaturfühler könnten ihrerseits wegen ihrer geringen Größe und ihrer Unterbringung an schwer zugänglichen Geräten und Orten die gemessenen Temperaturen nicht verarbeiten und in Zahlenangaben umsetzen. Das Gerät selbst messe weder elektrische Meßdaten noch elektrische Größen. Seine Fähigkeit, Istwert-Sollwert-Vergleiche --nur zum Ausscheiden nichtrelevanter Daten-- durchzuführen, mache es noch nicht zum Meßgerät, auch nicht seine Verwendung zur Signalerfassung, die der jedes Datenverarbeitungsgeräts entspreche.
Entscheidungsgründe
II. Die Klage ist nicht begründet.
Der Senat versteht das Klagebegehren dahin, daß der Kläger die Aufhebung der ihm erteilten vZTA --mit Zuweisung der Waren nach Tarifst.90.28 A II a GZT-- erstrebt, weil er nicht diese, sondern eine Tarifierung nach Tarifnr.84.53 für zutreffend hält. Einem Antrag auf Verpflichtung der Behörde zur Zuweisung der Ware zu einer bestimmten Zolltarifstelle, wie er an sich nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 30.April 1980 VII K 1/77, BFHE 131, 134, 138, 139, BStBl II 1980, 594, und vom 22.Januar 1985 VII K 12/84, BFHE 143, 183, 184) jedenfalls dann möglich ist, wenn bereits im Verwaltungsverfahren die Zuordnung zu einer bestimmten Tarifstelle begehrt worden ist, könnte im Streitfalle schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die OFD für die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte über Waren des Kapitels 84 nicht zuständig ist (vgl. § 28 der Allgemeinen Zollordnung).
Die angefochtene vZTA ist nicht zu beanstanden. Die OFD hat die Waren zutreffend tarifiert. Sie sind "andere" elektronische Geräte zum Messen elektrischer Größen, weil sie, was unstreitig ist, den Voraussetzungen der Zusätzlichen Vorschrift 2 zu Kapitel 90 entsprechen und weil sie Meßergebnisse, die sie in Form elektrischer Signale erhalten, ihrerseits messen (unter Durchführung von Istwert-Sollwert-Vergleichen).
Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 17.Oktober 1985 VII K 7/85, BFHE 144, 320, 322), erfordert das Messen elektrischer Größen --Tarifst.90.28 A II a-- sowohl die Aufnahme elektrischer Impulse als auch deren Anzeige oder Aufzeichnung. Beide Voraussetzungen liegen im Streitfalle vor. Soweit der Kläger meint, elektrische Meßdaten oder elektrische Größen würden nicht gemessen, kann ihm nicht gefolgt werden. Allerdings trifft es zu, daß die Geräte nicht --unmittelbar-- die Daten messen, die durch externe Meßfühler (Sensoren) --nicht Gegenstand der vZTA-- erfaßt werden (Temperaturen als nichtelektrische Größen). Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergibt sich jedoch, daß den Geräten über Kabel "Energiewerte" zugeführt werden, die durch Umwandlung der von den Meßfühlern erfaßten Temperaturen entstehen. Danach werden den Geräten durch die Sensoren, auch wenn eine Stromzufuhr nicht erfolgt, elektrische Signale zugeleitet, die zwar bereits das Ergebnis einer Messung sind --Messung nichtelektrischer Größen durch die Meßfühler--, indessen Gegenstand einer weiteren Messung durch die tarifierten Geräte werden. Auch eine derartige Messung elektrischer Signale, entstanden aus einer Messung nichtelektrischer Größen, fällt unter den zolltariflichen Begriff des Messens elektrischer Größen. Dies wird bestätigt durch die Erläuterungen zum Zolltarif --ErlZT-- (hier: zu Tarifnr.90.28 Teil I Rz.39), die verdeutlichen, daß zu den Geräten zum Messen elektrischer Größen auch Meßgeräte gehören können, die keine direkte Messung ausführen. Die Messung beruht im Streitfalle jedenfalls auf dem von den Geräten vorgenommenen Istwert-Sollwert-Vergleich, der --auch nach der Klagebegründung-- dazu führt, daß Temperaturwerte, die die Vorgabe erreichen oder übersteigen, gespeichert oder ausgedruckt werden, daß --negativ-- andere Temperaturwerte ausgeschieden werden. Daß die empfangenen elektrischen Meßwerte --soweit relevant-- durch die Geräte auch dargestellt werden, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt.
Das Tarifierungsergebnis entspricht den von der EG-Kommission erlassenen Verordnungen (EWG) --VO Nr.2054/83 vom 20.Juli 1983, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABlEG) L 202/7, und VO Nr.2334/83 vom 11.August 1983, ABlEG L 224/14 (vgl. ErlZT Teil III Rz.4 und 17)-- zur Einreihung von Waren in die Tarifst.90.28 A II a. Zu dieser Tarifstelle gehören nach den angegebenen Verordnungen elektronische Vielkanal-Analysatoren und Integratoren, die --insoweit übereinstimmend an den hier zu tarifierenden Geräten-- von externen Meßinstrumenten usw. erhaltene elektrische Signale klassifizieren bzw. vergleichen (teils nach Istwert-Sollwert-Vergleich) und die Ergebnisse darstellen. Die "allgemeine Geltung" dieser Erläuterungsverordnungen umfaßt zwar nur die Waren der beschriebenen Art und --insoweit-- die normative Wirkung erga omnes (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 14.Februar 1985 Rs.40/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1985, 392, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1985, 209), nicht, wie die OFD meint, auch vergleichbare Geräte. Es ist indessen nicht ausgeschlossen, die Tarifierungsgrundsätze solcher Verordnungen auch bei der Tarifierung vergleichbarer Geräte zu berücksichtigen. Hier bestätigen die Verordnungen die nach Ansicht des Senats sich bereits aus dem Zolltarif ergebende zolltarifliche Beurteilung der Geräte des Klägers. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß die Geräte Bestandteile enthalten, die, für sich gesehen, sich als Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen der Tarifnr.84.53 darstellen könnten (z.B. Zentralprozessor). Denn auch in Waren der Tarifnr.90.28 können automatische Datenverarbeitungsmaschinen integriert sein (Senat, Urteil vom 2.November 1982 VII K 15/81, BFHE 137, 114, 118).
Als Waren des Kapitels 90 sind die Geräte, wie von der OFD richtig entschieden, von Abschn.XVI, damit Kapitel 84 GZT ausgeschlossen (Vorschrift 1 l zu Abschn.XVI GZT).
Fundstellen
Haufe-Index 61388 |
BFHE 147, 557 |
BFHE 1987, 557 |
HFR 1987, 90-90 (ST) |