Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für einheitliches Gewinnfeststellungsverfahren
Leitsatz (NV)
Ist bei einer einheitlichen Gewinnfeststellung ein ausschließlich oder ganz überwiegend zwei Gesellschaftern zuzurechnender Veräußerungsgewinn i.H. von 777871 DM streitig, so ist der Streitwert mit 25 v.H. anzunehmen.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 1; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a
Tatbestand
Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) sind die ehemalige Komplementär-GmbH sowie die beiden ehemaligen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG (KG), die den Handel mit . . . als Import- und Exportgeschäft betrieb.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung ging das zuständige Finanzamt (FA) davon aus, daß die KG im Streitjahr 1978 vollbeendet worden und daher ein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn in Höhe von 770871 DM realisiert worden sei. Außerdem nahm es als Folge davon an, daß der Gewinn im Streitjahr 1979 mit 0 DM anzusetzen sei.
Gegen die entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheide erhoben die Erinnerungsführer Klage, mit der sie sich gegen den Ansatz eines Veräußerungsgewinns wendeten und beantragten, im Streitjahr 1978 einen laufenden Verlust in Höhe von 135735 DM und im Streitjahr 1979 einen laufenden Verlust in Höhe von 216286 DM festzustellen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die wegen Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluß des Senats vom 14. Februar 1992 im Verfahren nach Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unzulässig verworfen.
Danach setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten fest. Sie ging von einem Streitwert in Höhe von 246788 DM aus, den sie wie folgt berechnete:
Streitiger Veräußerungsgewinn 1978 770 871 DM
davon 25 v.H. 192 717 DM
streitiger Verlust 1979 216 286 DM
davon 25 v.H. 54 071 DM
Streitwert insgesamt 246 788 DM
Dagegen richtet sich die Erinnerung, mit der geltend gemacht wird, der Streitwert sei nach der tatsächlichen steuerlichen Auswirkung zu berechnen. Da sich für die ehemaligen Kommanditisten eine Steuer in Höhe von 65051 DM und in Höhe von 69701 DM ergebe, betrage der Streitwert 134752 DM.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Zum Zwecke der Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist dabei der Streitwert zur Verfahrensvereinfachung durch Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes auf die streitigen Gewinnbeträge zu bemessen. Es ist in den Fällen, in denen die Höhe des (laufenden, nichttarifbegünstigten) Gewinns streitig ist, grundsätzlich von einem Mindestsatz von 25 v.H. und in den Fällen, in denen die Höhe des (tarifbegünstigten) Veräußerungsgewinns streitig ist, von einem Mindestsatz von 15 v.H. auszugehen. Allerdings können im Einzelfall höhere Prozentsätze anzuwenden sein, wenn nach den Umständen die Vermutung gerechtfertigt ist, daß der Ansatz des Streitwerts nach dem regelmäßigen Vomhundertsatz den tatsächlichen Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Einkommensbesteuerung der von der einheitlichen Gewinnfeststellung betroffenen Personen nicht gerecht wird. Das ist der Fall, wenn für die Gesellschafter höhere Gewinnanteile (über 15000 DM) ausgewiesen werden. Ebenso verhält es sich, wenn höhere Verlustanteile festgestellt werden, die auf ein entsprechend hohes Einkommen der Gesellschafter hindeuten (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1978 IV E 2/78, BFHE 125, 10, BStBl II 1978, 435, m.w.N.; vom 28. Juli 1988 IV E 1/88, BFH/NV 1989, 119 m.w.N.; vom 7. Dezember 1988 IV E 2/88, BFH/NV 1990, 51). Umstände, die sich jedoch nur durch die Beiziehung der Einkommensteuerakten zuverlässig bestimmen und überprüfen lassen, müssen jedoch bei der Ermittlung des Streitwertes außer Betracht bleiben.
Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat die Kostenstelle den Streitwert zutreffend durch Anwendung eines Prozentsatzes in Höhe von 25 v.H. der streitigen Gewinnbeträge ermittelt. Das gilt auch, soweit der im Gewinnfeststellungsbescheid für 1978 angesetzte Veräußerungsgewinn im Streit war. Der dafür regelmäßig anzusetzende Prozentsatz in Höhe von 15 v.H. ist im Streitfall entsprechend heraufzusetzen. Die Höhe der Gewinnanteile begründet die Vermutung, daß der nach Maßgabe eines Satzes von 15 v.H. zu ermittelnde Streitwert den tatsächlichen Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Einkommensbesteuerung der von der einheitlichen Gewinnfeststellung betroffenen Personen nicht gerecht wird. Bei dem streitigen Veräußerungsgewinn des Jahres 1978 in Höhe von 770871 DM, der ausschließlich oder ganz überwiegend auf die beiden Kommanditisten entfiel, ist die Annahme gerechtfertigt, daß sich die Gewinnanteile in Höhe von 50 v.H. bei der Einkommensbesteuerung ausgewirkt haben. Einen entsprechenden Prozentsatz hat der Senat bei einer einheitlichen Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 Nr.2a der Abgabenordnung - AO 1977 -) angenommen, bei der ein Gewinnbetrag in Höhe von 314000 DM streitig war (Beschluß vom 28. November 1985 IV S 24/85, BFH/NV 1987, 184). Unter Berücksichtigung der für Veräußerungsgewinne anzusetzenden Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist der Vomhundertsatz von 50 v.H. auf 25 v.H. zu ermäßigen.
Nach § 11 GKG und der Anlage 2 zum GKG führt dies zum Ansatz von Gerichtskosten in Höhe von 1818 DM.
Fundstellen
Haufe-Index 418673 |
BFH/NV 1993, 376 |