Leitsatz (amtlich)
Die Feuerwehrabgabe nach § 38 des Feuerwehrgesetzes vom 6. Februar 1956 von Baden-Württemberg (BW GBl 1956, 19) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 9. Februar 1960 von Baden-Württemberg (BW GBl 1960, 12) kann weder als Sonderausgabe noch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1, § 33; LStDV § 20a Abs. 2, § 25
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1967 den Abzug der von ihm nach § 38 des Feuerwehrgesetzes vom 6. Februar 1956 von Baden-Württemberg (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1956 S. 19 - BW GBl 1956, 19 -) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 9. Februar 1960 von Baden-Württemberg (BW GBl 1960, 12) entrichteten Feuerwehrabgabe in Höhe von 30 DM als Sonderausgaben geltend gemacht. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) hat diesen Betrag weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Andere Aufwendungen des Klägers hat er nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung in Höhe von 238 DM als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Feuerwehrabgabe gehöre nicht zu den Sonderausgaben, da sie in § 10 Abs. 1 EStG, § 20a Abs. 2 LStDV nicht aufgeführt sei. Die Aufzählung der Sonderausgaben in diesen Vorschriften sei erschöpfend. Es sei nicht sicher, daß das Gesetz insoweit eine Lücke enthalte, die vom Gericht ausgefüllt werden könne. Die Feuerwehrabgabe sei keine Abgabe, die ohne weiteres mit den in § 10 Abs. 1 EStG (§ 20a Abs. 2 LStDV) genannten Aufwendungen verglichen werden könne. Insbesondere sei sie keine Steuer, sondern eine besondere Form einer dem Bürger auferlegten Last (Beschluß des BVerfG vom 17. Oktober 1969 1 BvL 5/61, BVerfGE 13, 167). Die Feuerwehrabgabe sei auch keine Spende i. S. des § 10b EStG, da sie nicht freiwillig, sondern auf Grund gesetzlicher Vorschrift als Ersatzleistung für die Feuerwehrdienstpflicht geleistet worden sei. Der Kläger sei auch nicht i. S. des § 33 EStG außergewöhnlich belastet. Dabei sei nicht zu prüfen, ob die Merkmale des § 33 EStG im einzelnen erfüllt seien. Denn selbst wenn das der Fall wäre, könnte die Feuerwehrabgabe wegen des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG nicht als Aufwendung i. S. des § 33 EStG angesehen werden. Außergewöhnliche Belastungen seien bewußte und gewollte Einkommens- bzw. Vermögensverwendungen für die Lebenshaltung. Der Kläger habe dagegen eine unfreiwillige Ausgleichsabgabe anstelle einer öffentlichen Dienstleistungspflicht entrichtet. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn diejenigen Bürger, welche die ihnen auferlegte öffentliche Last des Feuerschutzes durch Entrichtung einer Abgabe erfüllen müßten, dafür eine steuerliche Vergünstigung erhielten, während die anderen Bürger diesen Vorteil nicht in Anspruch nehmen könnten, weil sie ihre Dienstpflicht auf Beschlußder Gemeinde durch tatsächliche Dienstleistung zu erfüllen hätten. Auf die vom Kläger behauptete Ungerechtigkeit bei der Erhebung der Feuerwehrabgabe komme es nicht an.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Die ungleiche Belastung der Steuerpflichtigen mit der Feuerwehrabgabe müsse bei der Einkommensteuer ausgeglichen werden. Die Feuerwehrabgabe sei nicht bundeseinheitlich, nicht einmal landeseinheitlich geregelt. So sei schon die Höhe der Abgabe unterschiedlich, zum andern würden nicht alle Steuerpflichtigen zur Leistung der Feuerwehrabgabe herangezogen werden. Nur 18 bis 50jährige Männer seien abgabepflichtig, außerdem stehe die Erhebung der Feuerwehrabgabe im Ermessen der Gemeinden. Auch die Höhe der Abgabe liege in deren Ermessen. In all dem sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu sehen. Der Abgabepflichtige habe auch keine Möglichkeit, anstelle der Feuerwehrabgabe die in erster Linie geforderte Dienstleistungspflicht zu erbringen, da nur wenige Bürger hierzu benötigt würden. Eine Ergänzung des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Feuerwehrabgabe durch das Gericht sei möglich und auch erforderlich, da es unbillig sei, bei der von der Feuerwehrabgabe betroffenen Minderheit den Abzug bei der Einkommensteuer zu verwehren. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß sich bei Lohnsteuerpflichtigen eine höhere Feuerwehrabgabe ergebe als bei denjenigen, die zur Einkommensteuer veranlagt würden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Lohnsteuererstattungsbetrag unter Berücksichtigung der Feuerwehrabgabe von 30 DM als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist nicht begründet.
Dem FG ist darin zu folgen, daß die Feuerwehrabgabe keine Sonderausgabe ist, da sie in der abschließenden Aufzählung in § 10 Abs. 1 EStG (§ 20a Abs. 2 LStDV) nicht genannt ist. Das FG hat auch zutreffend ausgeführt, daß eine Gesetzeslücke insoweit nicht vorliegt, da die Feuerwehrabgabe insbesondere mit der abziehbaren Vermögensteuer und Kirchensteuer nicht vergleichbar ist.
Dem FG ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß die vom Kläger geleistete Feuerwehrabgabe keine außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 EStG ist. Der Senat hat wiederholt betont, daß der Wortlaut des § 33 EStG sehr weit gefaßt ist und daß es für die Auslegung dieser Vorschrift daher in besonderem Maße auf ihren Zweck ankommt. Dieser besteht darin, den durch eine außergewöhnliche Belastung in Bedrängnis geratenen Steuerpflichtigen eine Steuererleichterung zu gewähren. Bei einigen typischen Belastungen, wie z. B. Krankheitskosten oder Aufwendungen für den Unterhalt bedürftiger Angehöriger, wird im Interesse einer gleichmäßigen Anwendung der §§ 33, 33a EStG die Möglichkeit einer Steuerermäßigung in den durch die §§ 64, 65 EStDV gezogenen Grenzen zwar allgemein bejaht. Das ändert jedoch nichts daran, daß § 33 EStG vorwiegend Billigkeitscharakter hat und daß demgemäß eine zu einer Steuerermäßigung führende außergewöhnliche Belastung nur angenommen werden kann, wenn es vertretbar erscheint, die einen Steuerpflichtigen belastende Aufwendung durch eine ihm gewährte Steuerermäßigung letzten Endes der Allgemeinheit zu überbürden.
Diese Erwägung führt dazu, die vom Kläger entrichtete Feuerwehrabgabe nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen i. S. von § 33 EStG zu rechnen. Die Feuerwehrabgabe wird von Bürgern bestimmter Altersklassen erhoben, die zu der im öffentlichen Interesse liegenden Dienstleistung des Feuerschutzes nicht herangezogen werden. Würde man den der Abgabe unterliegenden Bürgern eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG gewähren, so würden sie dadurch gegenüber denen, die zur Dienstleistung bei der Feuerwehr tatsächlich herangezogen werden, begünstigt, da diese keine entsprechende Steuerermäßigung beanspruchen könnten, obwohl sie durch die Dienstleistung wahrscheinlich in mehrfacher Hinsicht wesentlich stärker belastet sind. Es erscheint auch nicht gerechtfertigt, derartige der Allgemeinheit und damit jedem einzelnen dienende Einrichtungen wie den Feuerschutz in den Bereich der Belastungen im Sinn des § 33 EStG einzubeziehen.
Im übrigen darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Feuerwehrabgabe auch schon deshalb nicht als eine Belastung angesehen werden kann, weil sie mit 30 DM im Verhältnis zu dem Lohnsteuer-Jahresausgleich des Klägers zugrunde liegenden Arbeitseinkünften von etwa 14 500 DM geringfügig ist und die im Falle der Berücksichtigung nach § 33 EStG sich ergebende Steuerermäßigung mit 12 DM minimal wäre.
Schließlich hat das FG auch zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kläger die von ihm behauptete ungleiche Behandlung bei der Erhebung der Feuerwehrabgabe nur gegen die Erhebung dieser Abgabe selbst vorbringen könnte. Im vorliegenden Verfahren kann er damit nicht gehört werden.
Fundstellen
Haufe-Index 70811 |
BStBl II 1974, 300 |
BFHE 1974, 407 |