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BFH Urteil vom 13.02.1990 - IX R 99/85 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung des Nutzungswerts aufgrund vorbehaltenen Wohnrechts - Kein Werbungskostenabzug durch Hauseigentümer

 

Leitsatz (NV)

Behält sich bei Schenkung eines Mietwohngrundstücks der Übertragende ein dingliches Wohnrecht an einer Wohnung vor, die er tatsächlich nutzt, so ist ihm deren Nutzungswert zuzurechnen. Der Hauseigentümer kann für diese Wohnung erbrachte Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen; das anders lautende BFH-Urteil vom 29. November 1983 VIII R 184/83 (BFHE 140, 203, BStBl II 1984, 371) ist durch die neuere Rechtsprechung überholt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, § 21 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Die Klägerin hat am 9. Mai 1979 im Wege der Schenkung von ihrer Mutter (M) ein Grundstück mit einem 1903 errichteten Mehrfamilienhaus unter dem Vorbehalt eines dinglichen Wohnrechts an einer Wohnung erhalten, die M nutzt. Eine ursprünglich von ihnen selbst gemietete Wohnung des im übrigen vermieteten Gebäudes bewohnen die Kläger. Der Kläger hat diese Wohnung im Jahr 1968 modernisiert. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1981 ermittelten die Kläger einen Überschuß der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von (30 539,16 DM ./. 22 995,21 DM =) 7 534,95 DM, während der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) einen Überschuß von 15 295 DM ansetzte. Das FA rechnete dabei den Nutzungswert der M den Klägern zu und ging von einem höheren Mietwert beider Wohnungen als erklärt aus.

Während der Einspruch der Kläger in den Streitpunkten erfolglos blieb, gab das Finanzgericht (FG) der Klage im wesentlichen statt. Das FG trat hinsichtlich des Mietwerts der von den Klägern genutzten Wohnung den Klägern bei. Der Nutzungswert der weiteren Wohnung sei M zuzurechnen; daraus folge aber nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. November 1983 VIII R 184/83 (BFHE 140, 203, BStBl II 1984, 371) nicht die Befugnis zu einer anteiligen Kürzung der geltend gemachten Werbungskosten. Die insoweit vom FA angesetzten Einkünfte seien daher um die Mietwertdifferenz bei der eigengenutzten Wohnung von 2 180 DM und um den Nutzungswert der Wohnung von M von 3 495 DM auf 8 920 DM herabzusetzen.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts (§ 21 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Hinsichtlich der vom Wohnrecht betroffenen Wohnung sei allein M zum Werbungskostenabzug befugt. Die insoweit von den Klägern erbrachten Aufwendungen seien nicht abziehbar. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien daher mit Einnahmen von 31 915,80 DM abzüglich Werbungskosten von 20 369,16 DM zu ermitteln.

Das FA beantragt, unter Aufhebung des FG-Urteils den Einkommensteuerbescheid 1981 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, daß die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf 11 546,64 DM festgesetzt werden.

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen und das FG-Urteil in der Weise zu berichtigen, daß die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 7 535 DM angesetzt werden.Sie treten der Vorinstanz im Streitpunkt bei, rügen jedoch, daß das FG vom Klageantrag abgewichen sei. Beim Ansatz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 8 920 DM habe das FG zu Unrecht die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Einkünfteermittlung übernommen. Letztere sei insoweit unrichtig, als dort nicht die tatsächlich vereinnahmten Mietzinsen, wie in der Einkommensteuererklärung angegeben, sondern die ,,Sollmieten" zugrunde gelegt worden seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Nutzungswert der von dem dinglichen Wohnrecht betroffenen Wohnung nicht den Klägern, sondern gemäß § 21 Abs. 2 EStG M zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1982 VIII R 153/81, BFHE 138, 180, BStBl II 1983, 627, und vom 6. August 1985 IX R 68/82, BFH/NV 1987, 232). Die Kläger können insoweit keine Werbungskosten geltend machen, weil ihnen hinsichtlich dieser Wohnung die erforderliche Einnahmeerzielungsabsicht fehlt (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1982 VIII R 166/80, BFHE 139, 23, BStBl II 1983, 660, und vom 16. Oktober 1984 IX R 81/82, BFHE 143, 310, BStBl II 1985, 390). Soweit das FG im Anschluß an das Urteil in BFHE 140, 203, BStBl II 1984, 371 eine abweichende Auffassung vertreten hat, kann dem nicht gefolgt werden. Denn diese BFH-Entscheidung ist durch die neuere Rechtsprechung überholt (vgl. BFH-Urteile vom 23. April 1985 IX R 39/81, BFHE 144, 362, BStBl II 1985, 720; vom 30. Juli 1985 VIII R 71/81, BFHE 144, 376, BStBl II 1986, 327, und vom 6. August 1985 IX R 11/84, BFH/NV 1986, 326).

Das FG-Urteil kann mithin keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht spruchreif. Denn das FG hat bislang - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht festgestellt, welche Aufwendungen der Kläger auf die von M genutzte Wohnung entfallen. Da die Sache ohnehin an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist, läßt der Senat unerörtert, ob die von den Klägern erhobenen Einwendungen gegen das FG-Urteil zum Ansatz der Mieteinnahmen als ,,Gegenrüge" im Revisionsverfahren hätten berücksichtigt werden können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416948

BFH/NV 1990, 628

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