Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Wurde über das Vermögen einer Gesellschaft der Konkurs eröffnet, bevor der Feststellungsbescheid dem geschäftsführenden Gesellschafter zugegangen ist, kann jeder Gesellschafter gegen den Feststellungsbescheid Rechtsbehelfe einlegen, selbst wenn hinsichtlich seiner Beschwer nicht die Voraussetzungen des § 239 Abs. 1 Nr. 1 AO a. F. vorliegen.
Normenkette
AO § 233/1; FGO § 48 Abs. 1
Tatbestand
Zu entscheiden ist bei den einheitlichen Gewinnfeststellungen 1955 bis 1957 über die Höhe von Schätzungen der Verluste oder Gewinne. Von Amts wegen war die Zulässigkeit der Rb. zu prüfen.
Eingelegt ist die Rb. gegen die einheitliche Gewinnfeststellung der KG vom Kommanditisten B.
Bei einer nach Konkurseröffnung im Jahre 1957 durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer erhebliche formelle und sachliche Mängel der Buchführung fest und schätzte die Gewinne der KG. Hiergegen legte der Kommanditist B Einspruch ein. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Berufung des Kommanditisten schätzte die Vorinstanz die Gewinne oder Verluste der KG.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig, jedoch unbegründet. Einspruch, Berufung und Rb. legte allein der Kommanditist B ein. Ein Kommanditist ist im allgemeinen nicht befugt, mit einem Rechtsmittel die Höhe des in einem einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid festgestellten Gewinns der KG anzugreifen. Nach § 239 Abs. 1 Nr. 3 AO a. F. (§ 233 AO n. F. und § 48 FGO) sind nur die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter berechtigt, Einspruch einzulegen oder Klage zu erheben, sofern nicht die Sondervorschriften der Nrn. 1 und 2 des § 239 AO a. F. eingreifen. Dennoch sind die Rechtsmittel im vorliegenden Fall zulässig. Denn, ähnlich wie beim ausgeschiedenen Gesellschafter, kann auch bei dem an einer in Konkurs oder Liquidation befindlichen Handelsgesellschaft beteiligten Gesellschafter nicht mehr unterstellt werden, daß der zur Geschäftsführung bei der werbenden Gesellschaft bestellte Geschäftsführer bevollmächtigt sei, den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid mit Wirkung gegen alle Gesellschafter entgegenzunehmen (siehe Urteil des BFH I 171/57 U vom 1. April 1958, BFH 67, 35, BStBl III 1958, 285, das für den ausgeschiedenen Gesellschafter auf den Zusammenhang zwischen den §§ 219 und 239 AO a. F. hinweist). Die Eröffnung eines Konkurs- oder Liquidationsverfahren führt zu einer änderung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis. Eine Vollmacht des vor Konkurs- oder Liquidationseröffnung geschäftsführenden Gesellschafters wird man ohne besonderen Grund (z. B. ausdrückliche Vollmacht) nicht unterstellen können, weil die Gesellschafter nicht mehr das gemeinsame Interesse am Fortbestand der Gesellschaft verbindet. Der einheitliche Gewinnfeststellungsbescheid ist deshalb nach Konkurs- oder Liquidationseröffnung allen Gesellschaftern zuzustellen. Jeder Gesellschafter ist ohne gesetzliche Einschränkung berechtigt, einen Rechtsbehelf einzulegen. Die anderen Gesellschafter sind als Beteiligte zuzuziehen. Der Konkursverwalter braucht nicht hinzugezogen zu werden, da er nach § 6 in Verbindung mit § 209 KO nur zur Geschäftsführung und Vertretung hinsichtlich des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens berufen ist. Den Vermögensbereich der Handelsgesellschaft berührt das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren nicht, denn seine steuerlichen Folgen betreffen die Gesellschafter persönlich.
Die zulässige Revision ist unbegründet. ...
Fundstellen
BStBl III 1967, 790 |
BFHE 1968, 87 |
BFHE 90, 87 |
StRK, AO:233 R 1 |