Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beiladung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung bei Anfechtung eines Haftungsbescheids

 

Leitsatz (NV)

Tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Änderungsmöglichkeit nach § 174 Abs. 4 AO 1977 ist, daß aufgrund irriger Beurteilung eines bestehenden Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn Anfechtungsgegenstand ein Haftungsbescheid i. S. von § 191 AO 1977 ist. Die Aufhebung oder Änderung eines Haftungsbescheids rechtfertigt daher keine Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977. Damit entfällt zugleich die Notwendigkeit einer Beiladung der von dem Steuerbescheid (möglicherweise) Betroffenen zu dem Klageverfahren gegen den Haftungsbescheid.

 

Normenkette

AO 1977 § 174 Abs. 4-5, § 191

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 10.07.1996 - II R 65/94 (NV); BFH/NV 1997, 212

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132896

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge