Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung: Rückforderung bei fehlendem Nachweis des Gemeinschaftsursprungs, Bezug von Hühnern aus der ehemaligen DDR, Maßgeblichkeit der jeweiligen Ausfuhrsendung - Vertrauensschutz wegen Äußerung im Betriebsprüfungsbericht

 

Leitsatz (amtlich)

Der gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2779/75 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 als Voraussetzung für die Gewährung der Ausfuhrerstattung vorgeschriebene Nachweis, daß das ausgeführte Geflügelfleisch seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat, ist jeweils für die Ware zu erbringen, für die die Zahlung der Ausfuhrerstattung beantragt wird.

 

Orientierungssatz

1. Hier: Rückforderung einer gesamten, im Betriebsprüfungszeitraum gewährten Ausfuhrerstattung, obgleich feststand, daß von der gesamten im Prüfungszeitraum zur Ausfuhr als erstattungsbegünstigt angemeldeten Ware nur ein Teil nicht begünstigte Ware war.

2. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung liegen nicht vor bei aus der ehemaligen DDR stammenden und in der Bundesrepublik Deutschland geschlachteten Hühnern (vgl. EuGH-Urteil vom 1.10.1974 Rs. 14/74).

3. Jede einzelne Ausfuhrsendung ist jeweils für sich Gegenstand des Ausfuhrerstattungsverfahrens; nicht dagegen die in einem bestimmten Zeitraum ausgeführte Gesamtmenge.

4. Zur Frage des Vertrauensschutzes hinsichtlich einer Äußerung im Betriebsprüfungsbericht.

 

Normenkette

EWGV 2779/75 Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1; EWGV 3665/87 Art. 3 Abs. 1-4, Art. 10 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2; MOG § 10 Abs. 1, 3; VwVfG § 38 Abs. 1; EWGV 802/68 Art. 5; AO 1977 § 202 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte in der Zeit von Februar bis Oktober ... mit verschiedenen Kontrollexemplaren geschlachtete Hühner in einer Menge von rd. 350 000 kg (Einzelschlachtgewicht zwischen 0,8 und 1,3 kg) in Drittländer aus. In den Zahlungsanträgen erklärte sie den Gemeinschaftsursprung der ausgeführten Erzeugnisse. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) gewährte der Klägerin mit mehreren Bescheiden Ausfuhrerstattung in Höhe von ... DM. In dem antragsrelevanten Zeitraum hatte die Klägerin im Wirtschaftsgebiet Hühner (Einzelgewicht 0,8 bis 1,3 kg) mit einem Gesamtgewicht von rd. 520 000 kg erworben. Ferner bezog die Klägerin im antragsrelevanten Zeitraum Hühner (Einzelgewicht 0,8 bis 1,3 kg) aus der ehemaligen DDR mit einem Gesamtschlachtgewicht von rd. 80 000 kg.

Eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung ergab, daß sie die Hühner nach dem Schlachtvorgang nicht mehr unterschieden hat. Es konnte deshalb nicht festgestellt werden, ob und ggf. in welcher Menge die ausgeführten Hühner ihren Ursprung in der früheren DDR hatten. Das HZA forderte deshalb mit Änderungsbescheid vom ... die gewährten Ausfuhrerstattungsbeträge zurück. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) hielt die Klage für unbegründet; das HZA habe die Ausfuhrerstattung zu Recht zurückgefordert, weil die Klägerin den ihr nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2779/75 (VO Nr. 2779/75) des Rates vom 29. Oktober 1975 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- L 282/90), Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom 27. November 1987 (ABlEG L 351/1), § 15 Abs. 1 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG (VO AusfErst EWG 1980) vom 19. März 1980 (BGBl I 1980, 323) bzw. der VO AusfErst EWG 1988 vom 17. Februar 1988 (BGBl I 1988, 155) obliegenden Nachweis des Gemeinschaftsursprungs der ausgeführten Erzeugnisse nicht erbracht habe. Nach § 11 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom 27. August 1986 (BGBl I, 1397) obliege der Klägerin insofern die Beweislast auch noch vier Jahre nach dem Empfang der Ausfuhrvergünstigung. Die aus der früheren DDR bezogenen Hühner seien keine Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und hätten diesen auch nicht i.S. von Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 (VO Nr. 802/68) des Rates vom 27. Juni 1968 (ABlEG L 148/1) durch die Schlachtung erlangt.

Das HZA habe zu Recht die gewährte Ausfuhrerstattung für die gesamte exportierte Menge von rd. 350 000 kg zurückgefordert, obgleich feststehe, daß im gesamten Prüfungszeitraum nicht mehr als rd. 80 000 kg aus der DDR stammender Hühner der entsprechenden Gewichtsklasse für die Ausfuhrsendungen zur Verfügung gestanden hätten. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil in der in dem Betriebsprüfungsbericht enthaltenen Äußerung (Tz.18), daß sich eine etwaige Rückerstattung nur auf den Betrag für die Teilmenge von rd. 80 000 kg erstrecken werde, kein nachhaltiges Verhalten der Verwaltung zu sehen sei. Das unterlassene Drängen der Klägerin auf weitere Aufklärung sei keine erhebliche Disposition der Klägerin.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das Fehlen der Nachweislichkeit der Tatsache, in welchen Lieferungen während des Prüfungszeitraums nichtbegünstigte aus der DDR stammende Hühner enthalten gewesen seien, rechtfertige es nicht, die gewährte Ausfuhrerstattung für die gesamten im Prüfungszeitraum vorgenommenen Lieferungen zurückzufordern. Das FG gehe zu Unrecht davon aus, daß in jeder der Lieferungen nicht erstattungsbegünstigte Hühner hätten enthalten sein können. Das könne jedoch schon deswegen nicht der Fall gewesen sein, weil die Hühner nach dem "first in - first out" Prinzip ausgelagert und deshalb en bloc ausgelagert und ausgeliefert worden seien. Im übrigen knüpfe die Ausfuhrerstattung nicht an den Begriff der Lieferung, sondern an den der erstattungsbegünstigten Menge an. Selbst wenn man wie das FG davon ausgehen würde, daß in jeder der ausgelieferten Mengen nicht erstattungsbegünstigte Hühner enthalten waren, so bedeute dies, daß sich dann lediglich die Erstattungsfähigkeit der gelieferten Menge reduzieren würde. Im übrigen sei die Zuordnung der nichtbegünstigten Mengen zu einzelnen konkreten Lieferungen unwesentlich, solange die Mengen und deren Ausfuhrerstattungsfähigkeit als solche feststünden. Es handele sich um neues tatsächliches Vorbringen, wenn das HZA im Revisionsverfahren behaupte, daß die Erstattungssätze für die einzelnen Ausfuhrlieferungen unterschiedlich gewesen seien. Selbst wenn man dies aber berücksichtige, könne das nur dazu führen, daß zu Lasten des Erstattungsberechtigten von dem höchsten im Erstattungszeitraum gewährten Erstattungssatz auszugehen und dieser der Rückforderung zugrunde zu legen sei. Denkgesetzlich stehe jedenfalls fest, daß eine Restmenge von 270 000 kg in jedem Fall frei von nicht erstattungsbegünstigten Hühnern gewesen sei. Die Rückforderung der Ausfuhrerstattung für die Gesamtmenge würde eine Strafsanktion darstellen, für die eine Rechtsgrundlage fehle.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen, weil der Verzicht des damaligen Geschäftsführers der Klägerin auf eine weitere Nachprüfung sehr wohl vermögenswirksamen Charakter gehabt habe.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet.

Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, daß der auf § 10 Abs. 1 und 3 MOG gestützte Rückforderungsbescheid des HZA rechtmäßig ist. Das HZA mußte die gesamte im Prüfungszeitraum gewährte Ausfuhrerstattung für die in diesem Zeitraum getätigten Ausfuhren zurückfordern, obgleich feststeht, daß von der gesamten im Prüfungszeitraum zur Ausfuhr als erstattungsbegünstigt angemeldeten Ware möglicherweise nur ein Teil nicht begünstigte Ware sein konnte. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das FG im Streitfall das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz verneint hat.

1. Rechtsfehlerfrei --und von der Revision auch nicht angegriffen-- sind die Ausführungen des FG zur Nachweispflicht der Klägerin hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung. Zutreffend ist auch, daß das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- (Urteil vom 1. Oktober 1974 Rs. 14/74, EuGHE 1974, 899) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung im Hinblick auf die aus der ehemaligen DDR stammenden und in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) geschlachteten Hühner verneint hat. Der Senat nimmt daher insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsgründe (Abschn. 1 und 2) der Vorentscheidung Bezug.

2. Nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Vorinstanz, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß die ausgeführten Hühner ihren Ursprung in der Gemeinschaft hatten. Die dagegen geltend gemachten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.

a) Der gemäß Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 2779/75 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 als Voraussetzung für die Gewährung der Ausfuhrerstattung vorgeschriebene Nachweis, daß das ausgeführte Geflügelfleisch seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat, ist jeweils für die Ware zu erbringen, für die die Zahlung der Ausfuhrerstattung beantragt wird. Dies folgt aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Die Nachweispflicht bezieht sich dabei nicht auf eine bestimmte Menge, sondern auf die einzelne Ware, d.h. der Ursprungsnachweis ist warenbezogen. Ohne daß dies besonderer Präzisierung in der Vorschrift selbst bedarf, ergibt sich das aus dem Wesen der Ursprungsregeln. Denn die Eigenschaften, die ggf. den Ursprung einer Ware begründen (Erzeugung, Herstellung oder --unter bestimmten Voraussetzungen-- Be- oder Verarbeitung), können sich nur auf eine körperlich bestimmte Ware, nicht aber auf eine nur buchmäßig erfaßte Menge beziehen. Nur in gewissen --hier allerdings nicht einschlägigen-- Fällen ist vorgesehen, daß ausnahmsweise zugelassen werden kann, den Ursprung von Waren unter Verzicht auf die körperliche Trennung von Waren mit und ohne Ursprungseigenschaft, d.h. unter Verzicht auf die Warenbezogenheit, nur anhand der Buchführung zu bestimmen (vgl. Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung --VSF-- Z 4210 Abs. 22). Schon mangels einer derartigen Zulassung --wobei dahingestellt bleibt, ob sie überhaupt rechtlich möglich gewesen wäre-- scheidet im Streitfall der nur buchmäßige Nachweis des Gemeinschaftsursprungs für die ausgeführten geschlachteten Hühner aus. Das gilt für die einzelne Sendung und erst recht für die Gesamtmenge der im Prüfungszeitraum ausgeführten Hühner.

Den damit allein zulässigen warenbezogenen Nachweis des Gemeinschaftsursprungs für die ausgeführten Erzeugnisse konnte die Klägerin, wie das FG für den Senat bindend festgestellt hat (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), nicht erbringen. Auch das angeblich von der Klägerin bei der Lagerung der geschlachteten Hühner angewandte "first in - first out"-Verfahren ist nicht geeignet, einen entsprechenden Nachweis etwa im Wege des Anscheinsbeweises zu führen, weil durch dieses Verfahren allein noch nicht die notwendige Verbindung zu den einzelnen Ausfuhrsendungen hergestellt wird, für deren Inhalt der warenbezogene Nachweis des Gemeinschaftsursprungs als Voraussetzung für die Gewährung der Ausfuhrerstattung zu erbringen war.

b) Selbst wenn zur Vermeidung wirtschaftlicher Härten ein nur buchmäßiger Nachweis des Gemeinschaftsursprungs bezogen auf die ausgeführten Mengen nachträglich anerkannt werden würde, könnte dieser nur in bezug auf jede einzelne Ausfuhrsendung in Betracht kommen, für die die Gewährung der Ausfuhrerstattung beantragt worden ist. Denn nur diese ist jeweils für sich Gegenstand des Ausfuhrerstattungsverfahrens. Nicht dagegen ist es die im Prüfungszeitraum ausgeführte Gesamtmenge der geschlachteten Hühner. Das folgt schon daraus, daß der maßgebende Zeitpunkt für die Anwendung der Erstattungsvorschriften auf die jeweils in einer Ausfuhranmeldung enthaltenen Waren bezogen ist (Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 2779/75 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 bis 4 VO Nr. 3665/87).

Der Rückforderungsbescheid faßt zwar --aus Zweckmäßigkeitsgründen-- alle im Prüfungszeitraum ergangenen, rechtswidrigen und deshalb aufzuhebenden Erstattungsbescheide zusammen und verpflichtet zur Rückzahlung der insoweit zu Unrecht gezahlten Ausfuhrerstattung (§ 10 Abs. 1, 3 MOG). Dennoch ist die einzelne Ausfuhrsendung, auf die sich der jeweilige Ausfuhrerstattungsantrag bezogen hat, unabhängig von der Gesamtmenge der im Prüfungszeitraum ausgeführten Waren zu sehen. Es ist deshalb unerheblich, daß nach den getroffenen Feststellungen im Prüfungszeitraum insgesamt höchstens rd. 80 000 kg nicht erstattungsbegünstigte geschlachtete Hühner ausgeführt worden sein können und deshalb mindestens der Rest der ausgeführten Gesamtmenge an sich erstattungsbegünstigt sein muß. Denn bei diesen Größen handelt es sich nur um rechnerische, auf den gesamten Prüfungszeitraum bezogene Mengen, die nach den getroffenen, bindenden Feststellungen weder körperlich noch buchmäßig bestimmten Ausfuhrvorgängen zugeordnet werden können.

c) Mangels entsprechender Verfahrensrügen kann der Senat nicht prüfen, ob weitere Feststellungen zum Nachweis des Gemeinschaftsursprungs der jeweils mit den einzelnen Sendungen ausgeführten geschlachteten Hühner möglich und/oder geboten gewesen wären.

3. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz zu Recht verneint.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der mit dem Vertrauen auf die Äußerung des Betriebsprüfungsberichts (Tz.18), daß (nur) eine Rückforderung der Ausfuhrerstattung für die aus der ehemaligen DDR stammenden Hühner in Betracht komme, begründete Verzicht des damaligen Geschäftsführers der Klägerin auf weitere Aufklärung des Sachverhalts eine Vermögensdisposition darstellt. Jedenfalls war diese Aussage des Betriebsprüfungsberichts nicht geeignet, schützenswertes Vertrauen zu begründen.

Zunächst liegt in dieser Aussage keine Zusicherung i.S. des § 38 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Aus dem Zusammenhang, in dem sie sich im Betriebsprüfungsbericht befindet, ergibt sich vielmehr eindeutig, daß hieraus nur eine Meinungsäußerung der Betriebsprüfungsstelle, nicht aber eine verbindliche Zusage des für die Gewährung und Rückforderung der Ausfuhrerstattung zuständigen HZA entnommen werden kann. Wie das FG im übrigen zutreffend ausgeführt hat, liegt insoweit auch kein nachhaltiges, schützenswertes Vertrauen begründendes Verhalten des HZA vor (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 1977 VII R 5/74, BFHE 124, 105 bis 109, BStBl II 1978, 274; vom 28. April 1992 I R 87/92, BFH/NV 1993, 573).

4. Der Klägerin ist zuzugeben, daß die Rückforderung des Gesamtbetrages der für die im Prüfungszeitraum ausgeführten Erzeugnisse gewährten Ausfuhrerstattung wirtschaftlich gesehen eine Härte darstellt. Eine Strafsanktion liegt darin jedoch nicht. Die nach § 10 Abs. 1 und 3 MOG zwingend vorgeschriebene Rückforderung der gewährten Ausfuhrerstattung ist lediglich eine Folge dessen, daß die einzelnen Bescheide über die Gewährung der Ausfuhrerstattung wegen des im einzelnen von der Klägerin nicht erbrachten Nachweises des Gemeinschaftsursprungs für die jeweils ausgeführten Waren rechtswidrig sind und sie daher mit der Folge der Rückforderung der gewährten Ausfuhrerstattungsbeträge zurückzunehmen waren.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65233

BFH/NV 1995, 29

BFHE 176, 160

BFHE 1995, 160

HFR 1995, 191-192 (LT)

StE 1995, 133 (K)

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