Entscheidungsstichwort (Thema)
Anläßlich des Eintritts in eine Steuerberatungsgesellschaft vereinbartes Witwengeld
Leitsatz (amtlich)
Tritt ein Steuerberater in eine Steuerberatungspraxis ein und wird vereinbart, daß beim Tode eines der Steuerberater dessen Witwe von dem überlebenden Steuerberater ein Witwengeld erhält, so unterliegt dieses der Erbschaftsteuer (Anschluß an das Urteil vom 17.April 1985 II R 147/82).
Normenkette
ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16
Tatbestand
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Ehemannes (Erblassers), der am 9.Oktober 1961 starb. Der Erblasser war Steuerberater gewesen und hatte am 7.Juli 1960 mit einem anderen Steuerberater einen Gesellschaftsvertrag geschlossen. Zweck der Gesellschaft war die gemeinsame Fortführung der freiberuflichen Praxis des Erblassers im Rahmen des derzeitigen Büros. Für den Fall des Todes eines Gesellschafters war vorgesehen, daß dessen Witwe Anspruch auf eine im einzelnen festgelegte Rente hatte.
Das beklagte Finanzamt (FA) setzte gegen die Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von 14 778 DM fest. Dabei setzte es den Kapitalwert der Rente mit 88 800 DM an (*= 7 400 DM x 12).
Nach erfolglosem Einspruch hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Kapitalwert der Witwenrente von der Besteuerung auszunehmen.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und die Erbschaftsteuer auf 8 662 DM herabgesetzt.
Das FA hat Revision eingelegt, die vom FG zugelassen worden war, und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Seine Revision ist begründet.
Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 17.April 1985 II R 147/82 (BFH/NV 1986, 96) entschieden, daß der Erwerb eines gegen die Partner einer Anwaltsgemeinschaft gerichteten Witwengeldanspruches des überlebenden Ehegatten der Erbschaftsteuer unterliegt. Er sei auch nicht entsprechend § 18 Abs.1 Nr.16 des Erbschaftsteuergesetzes 1959 (ErbStG 1959) von der Erbschaftsteuer befreit. An dieser Auffassung hält der Senat fest.
Auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.November 1988 1 BvR 243/86 (BVerfGE 79, 106, BStBl II 1989, 938) gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Nach der Aufhebung seines Urteils vom 27.November 1985 II R 148/82 (BFHE 145, 443, BStBl II 1986, 265) durch die vorgenannte Entscheidung des BVerfG hat der Senat durch Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 31/89 (BFHE 159, 223), erneut über die Revision des FA entschieden. Für den Regelfall hat er daran festgehalten, daß die vertraglichen Bezüge der Witwe eines persönlich haftenden Gesellschafters der Erbschaftsteuer unterliegen. Sie unterlägen nur dann nicht der Erbschaftsteuer, wenn der Verstorbene persönlich haftende Gesellschafter aufgrund der Würdigung des Gesellschaftsvertrages im Innenverhältnis eine Rechtsstellung hatte, die einem Angestellten oder Bediensteten i.S. des § 18 Abs.1 Nr.16 ErbStG 1959 vergleichbar war.
Für den vorliegenden Fall folgt hieraus, daß die Witwe eines Steuerberaters, der einer Steuerberatergemeinschaft angehörte, nicht der Witwe eines Angestellten oder Bediensteten i.S. des § 18 Abs.1 Nr.16 ErbStG 1959 gleichgestellt werden kann. Alle Mitglieder einer Steuerberatungsgemeinschaft, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist (vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.Juli 1971 VI ZR 94/69, BGHZ 56, 355, 357), üben ihre Tätigkeit freiberuflich (§ 32 Abs.2 des Steuerberatungsgesetzes), d.h. selbständig und eigenverantwortlich aus. Sie können nicht als Angestellte oder wie Angestellte der Steuerberatergemeinschaft behandelt werden. Der Senat ist auch nicht in der Lage, seine Rechtsprechung, wonach vertraglich vereinbarte Hinterbliebenenbezüge für die überlebenden Ehegatten eines Arbeitnehmers der Erbschaftsteuer nicht unterliegen, allgemein auf die überlebenden Ehegatten von selbständig tätigen Gesellschaftern von Personengesellschaften auszudehnen. Der Senat verweist hierzu auf das Urteil vom 13.Dezember 1989 II R 31/89 (BFHE 159, 223).
Fundstellen
Haufe-Index 62786 |
BFH/NV 1990, 27 |
BStBl II 1990, 325 |
BFHE 159, 233 |
BFHE 1990, 233 |
BB 1990, 770 |
BB 1990, 770 (LT) |
DB 1990, 970 (T) |
DStR 1990, 248 (KT) |
HFR 1990, 306 (LT) |
StE 1990, 104 (K) |