Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine AfA nach § 7 Abs. 1 EStG und keine Teilwertabschreibung bei Güterkraftverkehrsgenehmigungen
Leitsatz (NV)
1. Von entgeltlich erworbenen Güterkraftverkehrsgenehmigungen sind keine AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 3 EStG vorzunehmen (Anschluß u. a. an BFH-Urteil vom 4. 12. 1991 I R 148/90, BFHE 166, 492, BStBl II 1992, 383).
2. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1988 ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 des Rates vom 21. Juni 1988 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 163/1) kein Anlaß, Güterverkehrsgenehmigungen auf einen niedrigeren Teilwert abzuschreiben (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. 1. 1992 I R 43/91, BFHE 167, 61, BStBl II 1992, 529).
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, § 7 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Speditionsunternehmen. Im Streitjahr (1988) erwarb sie einen anderen Speditionsbetrieb in X, den sie als Zweigbetrieb fortführte. Dabei übernahm sie eine Güterfernverkehrsgenehmigung und zahlte dafür ... DM. Bei der Gewinnermittlung 1988 ging die Klägerin von einer Nutzungsdauer der Genehmigung von 15 Jahren aus und zog einen entsprechenden Betrag als Absetzung für Abnutzung (AfA) gewinnmindernd ab. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nicht. Das FA erhöhte den erklärten Gewinn um ... DM und setzte den Gewinn 1988 durch Bescheid vom 13. Dezember 1989 entsprechend fest. Der Einspruch dagegen wurde mit Einspruchsentscheidung vom 15. März 1990 als unbegründet zurückgewiesen. Das FA war der Auffassung, die erworbene Güterfernverkehrsgenehmigung sei ein nicht der Abnutzung unterliegendes immaterielles Einzelwirtschaftsgut.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. AfA kämen weder nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG in Betracht. Eine Teilwertabschreibung gemäß 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sei jedenfalls im Streitjahr nicht möglich.
Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Zur Begründung wird geltend gemacht, durch die Entkontingentierung verlören die Konzessionen gleichmäßig an Wert und würden spätestens zum 1. Januar 1993 wertlos.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mehrfach entschieden, daß erworbene Güterfernverkehrsgenehmigungen auch nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 9. Juli 1979 (BGBl I 1979, 960) immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter) sind (BFH-Urteile vom 22. März 1989 II R 15/86, BFHE 157, 211, BStBl II 1989, 644; vom 10. August 1989 X R 176-177/87, BFHE 158, 53, BStBl II 1990 15; Senatsurteil vom 10. Mai 1990 IV R 41/89, BFH/NV 1991, 585). Mehrfach entschieden wurde zwischenzeitlich auch, daß AfA auf diese Wirtschaftsgüter auch unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 des Rates vom 21. Juni 1988 (ABlEG 1988 L 163/1) weder nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG noch nach dieser Vorschrift i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG in Betracht kommen (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BFHE 166, 472, BStBl II 1992, 383; vom 22. Januar 1992 I R 43/91, BFHE 167, 61, BStBl II 1992, 529). Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung in den Urteilen in BFHE 166, 472, BStBl II 1992, 383 und in BFHE 167, 61, BStBl II 1992, 529 an und nimmt zur näheren Begründung darauf Bezug.
Damit setzt der Senat sich nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 IV R 30/77 (BFHE 130, 142, BStBl II 1980, 346). Der Senat hat es in diesem Urteil für möglich gehalten, daß die aktivierten Lieferbeziehungen einer Molkerei mit einem Milcheinzugsgebiet nach dem Milch- und Fettgesetz vom 28. Februar 1951 (BGBl I 1951, 135) nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABlEG L 148/68, 13) zu abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geworden sein könnten. Dem lag die Erwägung zugrunde, daß aufgrund der eingetretenen Rechtsänderung, insbesondere dem Wegfall der Anlieferungsverpflichtung der im Einzugsgebiet ansässigen Milcherzeuger, mit einer Beendigung der Kundenbeziehungen zu rechnen war. Demgegenüber ergibt sich aus der Entkontingentierung des Güterverkehrs keine (zusätzliche) zeitliche Begrenzung der erteilten Konzessionen und auch keine Einwirkung auf die bestehenden Kundenbeziehungen.
2. In den Urteilen in BFHE 166, 472, BStBl II 1992, 383 und in BFHE 167, 61, BStBl II 1992, 529 hat der BFH ferner entschieden, daß sich für den Bilanzstichtag 31. Dezember 1987 und auch noch für den Bilanzstichtag 31. Dezember 1988, um den es im Streitfall geht, aus der Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 des Rates vom 21. Juni 1988 auch kein Anlaß ergibt, Güterfernverkehrsgenehmigungen auf einen niedrigeren Teilwert abzuschreiben. Der Senat schließt sich den genannten Urteilen auch insoweit an und nimmt auf deren Begründungen Bezug.
Auch im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Aufwand für den Erwerb der Konzession als Fehlmaßnahme zu werten wäre. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich für das Streitjahr auch keine Wertminderung der Konzession. Damit unterscheidet der Streitfall sich entscheidend vom Fall des Urteils in BFHE 130, 142, BStBl II 1980, 346. Das FG hatte nämlich in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die aktivierten Milcheinzugsgebiete tatsächlich ihren Wert verloren hatten. Vergleichbare Feststellungen hat das FG im Streitfall nicht getroffen; die Klägerin hat dazu auch nichts vorgetragen. Danach war die Revision als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 418948 |
BFH/NV 1993, 525 |