Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Begünstigung nach § 10e Abs. 2 EStG für Ausbau eines Schwimmbades
Leitsatz (NV)
Der Ausbau eines Raumes zu einem Schwimmbad ist nicht nach § 10e Abs. 2 EStG begünstigt.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Kläger wohnen in einem 1973 gebauten Einfamilienhaus, das die Klägerin am 28. Dezember 1973 unentgeltlich von ihrer Mutter erworben hat. Nach dem 1971 genehmigten Bauplan war im Untergeschoß ein "Schwimmbad zum späteren Ausbau" vorgesehen. Die Vertiefung des Bodens war bereits mit dem Rohbau ausgehoben worden; der Raum blieb zunächst ungenutzt. Im Streitjahr 1987 wurde das Schwimmbecken eingebaut und der Ausbau des Schwimmbadraumes beendet. Für die Herstellungskosten in Höhe von 20 560 DM begehrten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 1987 vergeblich einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) vertrat die Auffassung, Herstellungskosten für ein Schwimmbad seien nicht nach § 10e EStG begünstigt.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führte aus: Die Aufwendungen für den Schwimmbadausbau seien nicht als nachträgliche Herstellungskosten i. S. des § 10e Abs. 3 EStG abziehbar. Begünstigt seien nur nachträgliche Herstellungskosten, die bis zum Ende des Abzugszeitraumes nach § 10e Abs. 1 EStG entständen; daraus erhelle, daß nachträgliche Herstellungskosten für Altobjekte, d. h. für vor dem 1. Januar 1987 abgeschlossene Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge, nicht begünstigt seien. Ausbauten oder Erweiterungen i. S. des § 10e Abs. 2 EStG seien dagegen eigenständige Objekte. Ohne Bedeutung sei deshalb, ob es sich bei dem ausgebauten oder erweiterten Gebäude um ein Altobjekt handele. Nach § 17 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), auf dessen Begriffsbestimmung insoweit ebenso wie bei § 7b EStG zurückgegriffen werden könne, sei ein Wohnungsbau durch Ausbau das Schaffen von Wohnräumen "durch Ausbau des Dachgeschosses oder durch eine unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen, die bisher anderen als Wohnzwecken dienten". Auch Räume, die nur mittelbar Wohnzwecken dienten, wie z. B. Keller- oder Schwimmbadräume, seien Wohnräume in diesem Sinn. Ein Ausbau sei jedoch nur dann begünstigt, wenn hierzu Räume verwendet würden, die bisher nicht, auch nicht mittelbar, Wohnzwecken gedient hätten. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor, denn die Kläger hätten lediglich einen Kellerraum in einen Schwimmbadraum umgebaut und deshalb keinen zusätzlichen Wohnraum geschaffen. Ob der Kellerraum vorher benutzt worden sei oder nicht, sei unerheblich.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung von § 10e Abs. 2 EStG.
Das FG gehe zwar zutreffend davon aus, daß die Aufwendungen nicht als nachträgliche Herstellungskosten i. S. des § 10e Abs. 3 EStG begünstigt seien. Fehlerhaft sei jedoch die Auslegung des § 10e Abs. 2 EStG. Da § 10e EStG anders als § 7b EStG nicht die Einkunftserzielung berühre, dürften auch Schwimmbäder in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Es gebe keinen rechtlichen Grund, ungenutzte Kellerräume stets den Wohnräumen zuzurechnen.
Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer 1987 unter Ansatz eines Abzugsbetrages nach § 10e Abs. 2 EStG in Höhe von 1 028 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Zutreffend hat sich das FG auf den Standpunkt gestellt, daß der Ausbau eines Schwimmbades nicht nach § 10e Abs. 2 EStG begünstigt ist.
1. Für die Begriffe "Ausbauten" und "Erweiterungen" gelten die Begriffsbestimmungen des II. WoBauG (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399).
Wohnungsbau durch Ausbau setzt -- ebenso wie Wohnungsbau durch Erweiterung -- voraus, daß durch die Baumaßnahme Wohnraum geschaffen wird. Der erkennende Senat hat im Urteil in BFHE 177, 399, 402 entschieden, daß unter Wohnraum i. S. des § 17 des II. WoBauG i. V. m. § 10e Abs. 2 EStG nur solche Räume zu verstehen sind, die nach der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BVO) als vollwertige Wohnräume voll in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen sind. Ein Ausbau ist nach § 10e Abs. 2 EStG deshalb nur dann begünstigt, wenn hierdurch zusätzliche Räume geschaffen werden, die nach den §§ 42 und 44 Abs. 1 Nr. 1 der II. BVO voll auf die Wohnfläche anzurechnen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen.
2. Im Streitfall ist durch den Ausbau eines Raumes zu einem Schwimmbad kein Wohnraum i. S. des § 17 des II. WoBauG i. V. m. § 10e Abs. 2 EStG geschaffen worden. Schwimmbäder sind nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 der II. BVO wegen des "verringerten Wohnwertes" nicht voll auf die Wohnfläche anzurechnen und deshalb keine vollwertigen Wohnräume i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 1 der II. BVO.
Fundstellen
Haufe-Index 65802 |
BFH/NV 1996, 543 |