Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Körperschaftsteuer Handelsrecht Gesellschaftsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Der Senat tritt den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 255/53 U vom 28. Januar 1954 (Slg. Bd. 58 S. 516, BStBl. III S. 109) bei, daß vorbereitende Betriebsausgaben im allgemeinen als laufende Unkosten zu behandeln sind. Eine Aktivierung kommt nur in Betracht, wenn ihnen ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut gegenübersteht.
2. Zur Aktivierung des Geschäfts- und Firmenwertes in der DM- Eröffnungsbilanz.
Normenkette
EStG §§ 4-6; DMBG § 5 Abs. 1; DMBG § 27; AktG § 133 Nr. 4
Tatbestand
Die beschwerdeführende KG betreibt den Groß- und Einzelhandel mit Getreide, Sämereien, Futter- und Düngemitteln. Sie wurde am 1. Januar 1948 gegründet und reichte erstmalig für die Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni 1948 eine Gewinnfeststellungserklärung ein. Hierbei gab sie einen Umsatz von 16 703 RM und einen Verlust von 6 598 RM an. Eine kaufmännische Buchführung besteht erst ab 21. Juni 1948. Auf der Aktivseite der DM-Eröffnungsbilanz hat die KG einen Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 13 930,45 DM eingestellt. Er wird damit begründet, daß es sich hierbei um die Reisekosten ihres Komplementärs für die Zeit vom November 1945 bis März 1948 handele. Der Gesellschafter habe in Ostpreußen ein gleichartiges Unternehmen gehabt, das als Folge des Kriegsausganges verloren gegangen sei. Das Finanzamt und das Finanzgericht erkannten den Rechnungsabgrenzungsposten nicht an. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Ein Käufer des Unternehmens wäre bei einer Kalkulation des Kaufpreises kaum bereit gewesen, die geltend gemachten Reisekosten zu vergüten. Es sei auch nicht ersichtlich, welchen den Wert des Betriebsvermögens erhöhenden Vermögensgegenstand die vorbereitenden Reisen des Gesellschafters geschaffen haben sollten. Es könne sich höchstens um einen Firmenwert handeln, der aber als originär erworben kein bewertbarer Vermögensgegenstand im Sinne des § 5 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes (DMBG) sein könne (Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 6. Auflage S. 206). Auch das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 255/53 U vom 28. Januar 1954, Slg. Bd. 58 S. 516, Bundessteuerblatt III S. 109, erkenne die vorbereitenden Betriebsausgaben (Organisationsaufwendungen) nicht als aktivierungsfähig an. Im übrigen sei auch der Zusammenhang der Reisen mit dem Betriebe nur sehr lose. Bei einem Teil der Reisen handle es sich um Reisen, die der allgemeinen Orientierung, dem Aufbau einer Malzextraktfabrik, dem Aufbau einer Reparaturwerkstatt für elektrische Geräte, der Liquidierung von Guthaben in der sowjetischen Zone und dergleichen gedient hätten. Es bestehe bei dem großen Teil der Reisen kein Zusammenhang mit dem jetzigen Betrieb. Es seien somit auch die Voraussetzungen der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 4/35 vom 29. Januar 1936 (Reichssteuerblatt 1936 S. 588) nicht gegeben. Des weiteren könnten die Aufwendungen gegebenenfalls bei der Ergebnisfeststellung I/1948 von Bedeutung sein, nicht aber für die Zeit nach der Währungsumstellung.
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) behauptet den inneren Zusammenhang zwischen den Reisen und dem Unternehmen. Es handle sich um Vorausgaben, die nicht Aufwand der Jahre 1945 bis I/1948 gewesen seien. Die Ausgaben müßten angemessen auf die Nutzungszeit des Unternehmens verteilt werden.
Entscheidungsgründe
Der Rb. muß der Erfolg versagt werden.
Der Senat tritt den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 255/53 U vom 28. Januar 1954 bei. Nur in besonders gelagerten Fällen können Ausgaben vor Beginn der geschäftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft als aktivierungsfähig angesehen werden. Nach § 133 Ziff. 4 des Aktiengesetzes (AktG) dürfen Aufwendungen für die Gründung und die Kapitalbeschaffung in der Bilanz nicht als Aktivposten angesetzt werden. Des weiteren darf nach § 133 Ziff. 5 AktG nur ein derivativ erworbener Geschäftswert aktiviert werden. Diese Grundsätze werden durch das DMBG nicht berührt. Als Ausdruck der ordnungsmäßigen Buchführung müssen sie auch auf andere Handelsgesellschaften entsprechend angewendet werden. Der Firmenwert kann jedenfalls dort, wo er bei Erwerb eines Unternehmens nicht besonders bezahlt worden ist, nicht in der DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesen werden. Aufwendungen allgemeiner Natur eines Kaufmannes, die möglicherweise mittelbar zu einem Geschäftswert führen können, aber nicht Teil eines Kaufpreises sind, fallen nicht unter § 133 Ziff. 5 Satz 2 AktG. Der umstrittene Bilanzposten kann somit nicht mit der Begründung angesetzt werden, daß es sich um einen Geschäftswert handele. Im übrigen steht im vorliegenden Fall nicht fest, daß ein Geschäftswert gegeben ist.
Daß es sich nicht um einen Rechnungsabgrenzungsposten im Sinne des DMBG handelt, hat das Finanzgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt.
Die Rb. wird deshalb als unbegründet zurückgewiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 408200 |
BStBl III 1955, 221 |
BFHE 1956, 61 |
BFHE 61, 61 |
DB 1955, 710 |