Entscheidungsstichwort (Thema)
Flächenvergleichsrechnung nach früheren landesrechtlichen Grunderwerbsteuerbefreiungen
Leitsatz (NV)
1. Bei der nach früheren landesrechtlichen Grunderwerbsteuerbefreiungen bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus vorgesehenen Berechnung des Verhältnisses der steuerbegünstigten zu den nicht begünstigten Flächen bleiben sogenannte Zubehörräume i. S. des § 42 Abs. 4 Nr. 1 der II. BVO (Kellerräume, Garagen) gleichermaßen bei der Berechnung der Wohn-(Wohnraum-) flächen und der übrigen Nutzflächen (Flächen der gewerblichen Räume, Geschäftsräume) außer Ansatz. Es ist lediglich die (reine) Grundfläche des steuerbegünstigten Wohnraums (Wohnfläche) mit der (reinen) Grundfläche des nicht steuerbegünstigten übrigen Nutzraums (Nutzfläche) des Gebäudes zu vergleichen. Dies gilt auch für das frühere schleswig-holsteinische GrESBWG.
2. Soweit nach § 5 Satz 2 GrESBWG bei der Vergleichsrechnung auch steuerbegünstigte Nebenräume einzubeziehen sind, handelt es sich nur um solche Räume, die nicht als Schlaf- oder Wohnraum oder Küche anzusehen sind, sich aber innerhalb der Wohnung, d. h. hinter dem Wohnungsabschluß befinden. Namentlich gehören hierzu Flure, Dielen, Speisekammern, Badezimmer, Toiletten, Besenkammern und sonstige innerhalb der Wohnung liegende Abstellkammern.
Normenkette
GrEStG 1940 § 1 Abs. 1 Nr. 1 (= GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1); schleswig-holsteinisches GrESBWG § 3 Abs. 1, § 5; II. BV § 42 Abs. 3-4
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Fundstellen
Haufe-Index 420252 |
BFH/NV 1995, 543 |
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