Entscheidungsstichwort (Thema)
Mittel nach dem Dritten Förderungsweg als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (NV)
Öffentliche Fördermittel (Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen), die ein Bauherr zur Förderung von Mietwohnraum im Rahmen des sog. Dritten Förderungswegs für Belegungs- und Mietpreisbindungen erhält, sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr des Zuflusses zu versteuern.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten im Streitjahr (1996) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung zweier Anwesen A und B, für deren Errichtung sie Fördermittel nach dem Dritten Förderungsweg in Anspruch genommen hatten. Die Darlehen betrugen jeweils 324 700 DM und waren zins- und tilgungsfrei. Die Kläger durften die Wohnungen für die Dauer von zehn Jahren nur zu Wohnzwecken, nur zum zugelassenen Mietpreis und nur an solche Personen überlassen, die ihnen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde aus dem begünstigten Personenkreis benannt wurden.
Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) von den Vorgängen Kenntnis erlangte, kürzte er die Bemessungsgrundlage für die vermieteten Gebäude um die Darlehensbeträge und errechnete neue AfA-Beträge. Hieraus ergaben sich im Streitjahr für das Gebäude A eine Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe 20 555 DM (anstelle von bisher 36 490 DM) und für das Gebäude B AfA von 25 388 DM (statt bisher 41 623 DM). Auf dieser Grundlage erließ das FA einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage wies das Finanzgericht (FG) ab: Die hier vorliegenden Investitionszuschüsse seien von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen, und zwar im Bereich der Überschusseinkünfte auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige verpflichte, die errichteten Gebäude für eine bestimmte Zeit und bestimmten Bedingungen zu vermieten oder einem bestimmten Personenkreis die Nutzung zu gestatten.
Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Kläger, mit der sie geltend machen, die Mittel aus dem Dritten Förderungsweg seien als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Jahr der Zahlung zu erfassen gewesen, weil sie mit der Mietpreisbindung und dem Belegungsrecht im Zusammenhang stünden.
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 1996 insoweit zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 32 470 DM herabgesetzt werden.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Das FA hat am 3. September 2001 einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem es den Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 AO 1977 aufgehoben hat.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet und führt nach § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage. Unzutreffend hat die Vorentscheidung die Herstellungskosten der Gebäude um die Mittel nach dem sog. Dritten Förderungsweg gekürzt. Es handelt sich vielmehr um Einnahmen der Kläger aus Vermietung und Verpachtung.
1. Gegenleistungen für die zeitliche Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Unerheblich ist dabei, ob der Mieter selbst oder ein Dritter die Gegenleistung erbringt. Die Leistung eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen, wie dies z.B. bei einer Mietpreisbindung oder einem Belegungsrecht der Fall ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 26. März 1991 IX R 104/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999; vom 25. Januar 1994 IX R 121/90, BFH/NV 1994, 845, und vom 23. März 1995 IV R 58/94, BFHE 177, 385, BStBl II 1995, 702).
2. Ein solcher unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht zwischen den den Klägern gewährten Fördermitteln nach dem sog. Dritten Förderungsweg und der Gebrauchsüberlassung der Wohnungen. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf sein zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil vom heutigen Tage in der Sache IX R 60/02.
3. Nach diesen Maßstäben kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Das FG hat die von den Klägern vereinnahmten Beträge im Streitjahr über die Minderung des AfA-Volumens erfasst. Indes liegen Einnahmen vor, die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG insgesamt im Kalenderjahr ihres Zuflusses hätten berücksichtigt werden müssen. Hierzu ist das FA im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die als Darlehen qualifizierten Zuschüsse nach dem Dritten Förderungsweg nicht erst mit dem Ablauf des Bindungszeitraums, sondern bereits mit ihrer Auszahlung zufließen. Denn eine Rückforderung des vereinnahmten Betrages kam allein bei vertragswidrigem Verhalten der Kläger in Betracht und hing allein von Umständen ab, die die Kläger beeinflussen konnten (vgl. zur Abgrenzung BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 5/92, BFHE 177, 93, BStBl II 1995, 380).
Nach den mit der Revision nicht angegriffenen und den BFH damit nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG war die Gewährung der Mittel nach dem Dritten Förderungsweg auf der Grundlage der Vereinbarungen aus dem Jahre 1990 mit einer Mietpreisbindung sowie einem Belegungsrecht verbunden. Es handelt sich somit um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die den Klägern jedenfalls nicht im Streitjahr zugeflossen waren.
Demgemäß sind die festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr um insgesamt 32 170 DM (und nicht ―wie beantragt― 32 470 DM) herabzusetzen. Dieser Betrag bildet die Summe der Beträge, um die das FA die AfA-Beträge gekürzt hat. Nach den Feststellungen des FG sind bei dem Anwesen A anstelle einer AfA von bisher 36 490 DM eine solche von 20 555 DM und bei dem Anwesen B anstelle von bisher 41 623 DM ein Betrag von 25 388 DM gewährt worden.
Der nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geänderte Feststellungsbescheid vom 3. September 2001, der nach § 68 FGO statt des Feststellungsbescheides vom 29. Juni 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. September 2000 zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist entsprechend zu ändern. Die Berechnung des festzustellenden Betrages überträgt der Senat nach § 100 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 FGO dem FA.
Fundstellen
Haufe-Index 1084533 |
BFH/NV 2004, 333 |