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BFH Urteil vom 14.11.1967 - II 27/64

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Leitsatz (amtlich)

Der Grunderwerbsteuer unterliegt das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren auch dann, wenn der Meistbietende gegen den Schuldner des Zwangsversteigerungsverfahrens (Grundstückseigentümer) einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erlangt hatte, nachdem die Zwangsversteigerung des Grundstücks aus seinem Anspruch vorgehenden Rechten angeordnet worden war.

 

Normenkette

GrEStG 1940 § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 4; ZVG § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1 S. 1, §§ 26, 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, §§ 48, 52 Abs. 1 S. 1; BGB § 135 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Ein Hotelgrundstück war 1958 verkauft und übereignet worden. Der Kaufpreis betrug 270 000 DM. für das Grundstück und 30 000 DM für das Inventar. Die Verkäufer hatten sich vorbehalten, vom Kaufvertrag zurückzutreten, falls der Käufer in Zahlungsverzug geriete. Zur Sicherung des Rückauflassungsanspruchs wurden eine Vormerkung und zwei gleichrangige Grundschulden in Höhe von je 150 000 DM im Grundbuch eingetragen.

Im März 1960 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. Dem Verfahren war der Kläger zeitweilig beigetreten.

Die Rechte aus dem Kaufvertrag von 1958, einschließlich des mit der Vorbemerkung gesicherten Rückauflassungsanspruches, traten die Verkäufer im Juni 1960 an den Kläger ab. Dieser zahlte dafür 155 000 DM; die den Verkäufern noch in Höhe von je 100 000 DM zustehenden Grundschulden gingen auf ihn über.

Im Dezember 1960 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrage und forderte Auflassung des Grundstücks, die der Grundstückseigentümver verweigerte.

Bei der Versteigerung des Grundstücks im Februar 1961 blieb der Kläger Meistbietender mit einem Bargebot von 481 000 DM. Das Recht aus dem Meistgebot trat er an die Stadt N ab, der der Zuschlag erteilt wurde.

In dem anschließenden Verteilungsverfahren sind an den Kläger zunächst 230 336,82 DM für die beiden Grundschulden gezahlt worden; weitere 75 236,20 DM wurden ihm für die Auslassungsvormerkung bedingt zugeteilt.

Das Finanzamt (FA) unterwarf das Meistgebot nach § 1 Abs. 11 Nr. 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer und forderte vom Kläger 31 841,70 DM. Als Besteuerungsgrundlage (§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG) nahm es an:

Das Meistgebot

481 000,–

DM

zuzüglich bestehen gebliebener Rechte (Hypothekengewinnabgabe – HGA –)

8 881,87

DM

489 881,87

DM

abzüglich Hotelinventar

35 000,–

DM

454 881,87

DM.

Mit der Sprungberufung beantragte der Kläger, die Grunderwerbsteuer von dem im Kaufvertrage von 1958 vereinbarten Kaufpreis von 270 000 DM zu berechnen und auf 18 900 DM festzusetzen. Seiner Meinung nach unterliegt der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nur das Rechtsgeschäft vom Dezember 1960, in dem er auf Grund seines Rücktritts vom Vertrage einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erworben habe.

Das Finanzgericht (FG) ermäßigte die Grunderwerbsteuer auf 31 133,20 DM und wies die Berufung im übrigen als unbegründet zurück. Die Ermäßigung beruht auf folgender Erwägung: Da das Grundstück zusammen mit dem Hotelinventar erworben worden sei, sei die Steuer nur von dem Teil zu erheben, der auf das Grundstück entfalle. Der Inventarwert könne nicht vom Meistgebot abgesetzt werden; das Meistgebot sei vielmehr anteilig auf Grundstücks- und Inventarwert zu verteilen. Die steuerpflichtige Gegenleistung stehe zum Meistgebot (489 881 DM) wie der Grundstückswert (345 000 DM) zum Grundstückswert zuzüglich Inventarwert (345 000 + 35 000 = 380 000 DM; daraus ergebe sich die Gleichung:

489 881,87 × 345 000 DM

= 444 760 DM.

380 000 DM

Mit der Revision beantragt der Kläger erneut, die Steuer nach dem Kaufpreis von 270 000 DM auf 18 900 DM festzusetzen. Er meint. Voraussetzung für die Entstehung der Grunderwerbsteuer sei ein Wechsel des Rechtsträgers. Da er durch den Rücktritt vom Kaufvertrage einen Übereignungsanspruch erworben habe, habe das Meistgebot keinen Wechsel der Rechtsträger mehr bewirkt und könne somit nicht zur Grunderwerbsteuer herangezogen werden. Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG sei es, Rechtsvorgänge zur Steuer heranzuziehen, denen kein einen Übereignungsanspruch begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Meistgebot des Klägers unterlag der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG.

Der Kläger bezieht sich darauf, daß nach dem – zu einer Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (§ 180 Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes – ZVG –) unter altem Recht ergangenen – Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) II A 122/27 vom 22. April 1927 (Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 21 S. 148 – RFH 21, 148 –) das Meistgebot des Eigentümers grunderwerbsteuerfrei sein müsse, da in diesem Falle der Rechtsträger nicht wechsle (ebenso Boruttau-Klein, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl. 1965, § 1 Tz. 6; anderer Ansicht Ott, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 3. Aufl. 1927, § 1 Anm. 22 und 4. Aufl. 1936, § 1 Anm. 14). Er ist der Ansicht, das Grundstück müsse ihm wie dem Eigentümer zugerechnet werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), da er auf Grund seines Rücktritts aus abgetretenem Recht bereits vor dem Meistgebot einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erlangt habe (§ 346 Satz 1 BGB).

Ob diesen Ansichten zuzustimmen wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn sie tragen nicht die Folgerung des Klägers, er habe, da er in der Zwangsversteigerung das Grundstück gewissermaßen von sich selbst erworben habe, nicht das Meistgebot (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG), sondern nur den vorangehenden Erwerb des Auflassungsanspruchs (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) zu versteuern. Selbst wenn der Kläger während des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden wäre, wäre die Zwangsversteigerung gegen den Schuldner dieses Verfahrens fortzusetzen gewesen (§ 26 ZVG), da der Rechtsübergang dem Gläubiger gegenüber unwirksam gewesen wäre (§ 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, § 135 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kläger hätte also auch in diesem Falle das Grundstück nur bei zusätzlicher Abfindung der Gläubiger (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 GrEStG) oder auf Grund eines Meistgebotes behalten können, und hätte im zweitgenannten Fall das Grundstück auch im weiteren Sinne nicht „von sich selbst”, sondern – wenn man von dem Gesichtspunkt des originären Erwerbs absieht – von dem zuvor eingetragenen Eigentümer erworben.

Vorauszusetzen ist dabei allerdings, daß den Rechten des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers der Vorrang vor der dem Kläger abgetretenen Vormerkung eingeräumt war (§ 883 Abs. 2 Satz 2 BGB; vgl. § 888 BGB und § 28 ZVG). Das hat das FG nicht ausdrücklich festgestellt; es ist aber ersichtlich davon ausgegangen. Beide Parteien hatten das ausdrücklich vorgetragen; es ergibt sich überdies aus dem Protokoll über den Verteilungstermin. Anders wäre auch der festgestellte Ablauf des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht zu verstehen. Denn wenn die Vormerkung den Rechten des betreibenden Gläubigers vorgegangen wäre, wäre sie – unbeschadet des § 59 Abs. 1 ZVG – in das geringste Gebot aufzunehmen gewesen (§ 44 Abs. 1 § 45 Abs. 1, § 48 ZVG) und von der Zwangsversteigerung unberührt geblieben (§ 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG); demgegenüber ist jedoch festgestelltermaßen auf die Vorbemerkung eine bedingte Zuteilung erfolgt.

Demzufolge ist die Besteuerung aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des § 9 GrEStG lagen nicht vor. Dem Betrage nach hat das FG die Steuer richtig bemessen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG). Die „Gegenleistung” wird insbesondere nicht dadurch im Sinne des § 17 Abs. 3 GrEStG herabgesetzt, daß dem Kläger selbst im Verteilungstermin für die ihm zustehenden Rechte Beträge zugewiesen worden sind.

Da sich demnach die Revision im Ergebnis als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 FGO zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 600708

BFHE 1968, 58

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