Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung von ,,Strohmobiles"

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Tarifierung von ,,Strohmobiles" (Kränze aus geflochtenem Stroh, zum Aufhängen an der Decke).

2. ,,Strohmobiles" (1.) gehören zu Pos. 0604 KN (Pflanzenteile zu Zierzwecken). Sie sind insbesondere keine ,,Weihnachtsartikel" im zolltariftlichen Sinne, weil ihnen der spezifische Bezug zum Weihnachtsfest fehlt.

 

Normenkette

KN Pos. 0604, 4602. 9505

 

Tatbestand

In einer der Klägerin erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) wies die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) sog. Strohmobiles, aus Kränzen aus geflochtenem Stroh mit stilisierten Engelfiguren aus Stroh bestehende Ziergebinde zum Aufhängen an der Decke, als ,,andere" Pflanzenteile zu Zierzwecken, nicht nur getrocknet, der Unterposition 0604 9990 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu. Der Einspruch der Klägerin, mit dem diese eine Einreihung in die Position 4602 - unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellte Waren - oder die Position 9505 KN - Festartikel: Weihnachtsartikel - begehrte, blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage wendet die Klägerin sich gegen die der Tarifierung durch die OFD zugrunde liegende Auffassung, daß Waren vorlägen, die gewöhnlich vom Blumenhandel zu Zierzwecken geliefert würden. Dies ergebe sich letztlich auch nicht aus der von der OFD eingeholten Äußerung des Fachverbandes . . ., sei aber auch nicht entscheidend, zumal auch Kaffeeröstereien diese Gegenstände vertreiben könnten. Von Bedeutung sei vielmehr, daß derartige Strohmobiles - traditionell mit dem Weihnachtsfest verbundene Gegenstände - nur in der Weihnachtszeit verkauft würden. Zu dieser gehöre auch die Adventszeit vom 1. Advent bis zum Weihnachtsfest als eigentliche Weihnachtszeit.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die OFD hat die Waren zutreffend tarifiert. Andere Tarifpositionen als die Position 0604 KN - Blattwerk und andere Pflanzenteile, zu Zierzwecken . . . - scheiden aus. Das gilt insbesondere für die Position 9505.

Zu Kapitel 6 KN gehören Waren, die gewöhnlich vom Blumenhandel zu Zierzwecken geliefert werden (Anm. 1 zu Kapitel 6), darunter auch Kränze und ähnliche Waren, die wie Blattwerk usw., ohne Rücksicht auf Zutaten aus anderen Stoffen, der Position 0604 zuzuordnen sind (Anm. 2 a.a.O.). Die Voraussetzungen für eine entsprechende Einreihung der ,,Strohmobiles" hat die OFD, auch im Hinblick auf die von ihr im Einspruchsverfahren eingeholte Äußerung des zuständigen Fachverbandes, mit Recht als erfüllt angesehen. Die Richtigkeit der Tarifierung ergibt sich auch aus einem Nomenklaturausschuß des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens herausgegebenen Tarifavis, nach dem ein hauptsächlich aus pflanzlichen Materialien bestehender ,,Kranz" - eine mit den Strohmobiles vergleichbare Ware - zu Unterposition 0604 99 gehört (Erläuterungen - Erl - KN - Harmonisiertes System - zu 0605 Rz. 06.0). Tarifavise sind zwar rechtlich nicht verbindlich; sie sind aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wichtige Hilfen bei der zolltariflichen Auslegung (näher Lux in Bail/Schädel/Hutter, Zollrecht, F II l Rz. 184 f). Im Streitfall bestätigt das Avis die mit der Rechtsnorm selbst - dem Zolltarif - in Einklang stehende Tarifauffassung der OFD.

Die auf Anm. 1 zu Kapitel 6 beruhende Zuweisung zu Position 0604 - Zweckposition - schließt eine Einreihung in die (Stoff-)Position 4602 von vornherein aus. Im übrigen würde auch bei Anwendung der Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung der KN die Zweckposition, weil sie eine genauere Warenbezeichnung (zu . . . Zierzwecken) enthält, der vorbezeichneten Stoffposition vorgehen (AV 3 a).

Eine Konkurrenz mit der (Zweck-)Position 9505 kommt nicht in Betracht. Diese erfaßt u. a. Weihnachtsartikel (Unterposition 9505 10), das sind Gegenstände, die nach herkömmlichem Brauch beim Weihnachtsfest verwendet werden (Erl KN zu 9505 - Harmonisiertes System - Rz. 04.0), also z. B. Christbaumschmuck und künstliche Weihnachtsbäume (Wortlaut der entsprechenden Tarifnr. 97.05 des früheren Gemeinsamen Zolltarifs - GZT -). Zu Tarifnr. 97.05 GZT - . . . Weihnachtsartikel - hat der Senat entschieden (Urteil vom 5. August 1981 VII K 3/81, BFHE 134, 72, 74 - ,,Gewürzschmuck" -), daß ,,Weihnachtsartikel" nur Waren sind, die eindeutig und spezifisch einen Bezug zu Weihnachten - Weihnachtsfest - haben. Dasselbe gilt für den gleichlautenden Zolltarifbegriff nach geltendem Recht. Diese - enge - Auslegung ist auch aus dem Grunde geboten, weil sonst im Hinblick auf die unterschiedlichen Gepflogenheiten im (weltweiten) Geltungsbereich der Nomenklatur bei der Tarifierung entsprechender Artikel noch größere Unsicherheiten auftreten würden als sie sich ohnehin ergeben (vgl. insoweit Lux, a.a.O., Rz. 205). Wird der zolltarifliche Begriff aber, wie es hiernach erforderlich ist, streng auf das Weihnachtsfest bezogen, so verbietet es sich, ihn auf Waren anzuwenden, die wie die ,,Strohmobiles" auch, wenn nicht vorwiegend, für die Vorweihnachts-(Advents-)Zeit angeboten werden. Ihnen fehlt der vorauszusetzende spezifische Bezug zum Weihnachtsfest in mindestens gleichem Maße wie ,,Gewürzschmuck", auch zum Aufhängen an Christbäumen geeignet. Ob die ,,Strohmobiles" als Weihnachtsartikel eingeführt und als solche angeboten werden, ist für die Tarifierung unerheblich (Senat, a.a.O.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416755

BFH/NV 1990, 608

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