Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz der Einbauküche nur teilweise Erhaltungsaufwand
Leitsatz (NV)
Wird in einem selbstgenutzten Zweifamilienhaus die seit 1963 vorhandene Einbauküche im Jahre 1984 durch eine neue ersetzt, bilden nur die Aufwendungen für den Herd, die Spüle nebst Zubehör und Mischbatterie sowie Arbeitsflächenanteile Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anschluß an BFH-Urteil v. 13. März 1990 IX R 104/85, BFHE 160, 29, BStBl II 1990, 514).
Normenkette
EStG §§ 7, 9 Abs. 1 Sätze 1-2, § 12 Nr. 1, § 21; BGB § 94 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines (teilweise) im sozialen Wohnungsbau errichteten Zweifamilienhauses, das sie selbst bewohnen. In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1984 machten sie Aufwendungen von 14 406 DM für den Ersatz der 1963 eingefügten Einbauküche in der vom Kläger zu 1 bewohnten Wohnung als Erhaltungsaufwand geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte davon 4 772 DM für den Herd, die Spüle nebst Zubehör und Mischbatterie sowie Arbeitsflächenteile als Werbungskosten an. Der Einspruch hatte insoweit keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage, mit der die Kläger außer den Aufwendungen für den Kühlschrank und die Geschirrspülmaschine (1 472 DM und 1 593 DM) die vom FA nicht anerkannten Kosten der übrigen Teile der Einbauküche als Werbungskosten geltend machten, stattgegeben. Das FG führt im wesentlichen aus, bei der Küchengrundausstattung handele es sich um zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sachen i. S. des § 94 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Welche Aufwendungen im einzelnen hierzu und damit als wesentliche Bestandteile zu den Herstellungskosten und bei Erneuerung zu Erhaltungsaufwand gehörten, richte sich nach der Verkehrsanschauung (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 1973 VIII R 171/71, BFHE 112, 241, BStBl II 1974, 474). Die Kosten für den Ersatz der wirtschaftlich verbrauchten Grundausstattung der Küche seien demgemäß Erhaltungsaufwand.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision des FA zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Rechtsfehlerhaft hat das FG die Grundausstattung der Einbauküche als unselbständige Gebäudebestandteile beurteilt. Wie der Senat mit Urteil vom 13. März 1990 IX R 104/85 BFHE 160, 29, BStBl II 1990, 514 entschieden hat, sind - wie schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH - nur die Spüle und - entsprechend der regionalen Verkehrsauffassung - der Kochherd unselbständige Gebäudebestandteile. Alle übrigen Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände der Küche dienen nicht der Nutzung des Gebäudes als solchem, sondern der Haushaltsführung. Die Aufwendungen für diese Gegenstände gehören mangels einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit dem Gebäude weder zu den Herstellungskosten noch - im Falle des Ersatzes - zu den Erhaltungskosten des Gebäudes. Sie sind bei dem das Gebäude selbstnutzenden Eigentümer gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbare Kosten der Lebensführung. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen im übrigen auf seine genannte Entscheidung.
Da das FA die Aufwendungen des Klägers zu 1 für den Herd, die Spüle nebst Zubehör und Mischbatterie sowie Arbeitsflächenteile als Erhaltungsaufwendungen bereits anerkannt hat, war die Klage abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 63050 |
BFH/NV 1991, 148 |