Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann im Falle eines vor der Wiedergutmachungskammer mit Widerrufsvorbehalt abgeschlossenen Rückerstattungsvergleiches die Entziehungsperiode beendet ist.

 

Normenkette

15-AbgabenDV-LA 4/1

 

Tatbestand

Streitig ist, wann im Falle eines Rückerstattungsvergleiches die Entziehungsperiode als beendet anzusehen ist.

Die Wiedergutmachungskammer hatte mit Beschluß vom März 1952 die Rückerstattung des in Berlin-West belegenen Grundstückes an die Bg. angeordnet.

Auf die sofortige Beschwerde des Rückerstattungsverpflichteten hob das Kammergericht diesen Beschluß in vollem Umfange im Juni 1953 auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Wiedergutmachungskammer. Gegen diesen Beschluß wurde ein überprüfungsantrag beim Obersten Rückerstattungsgericht für Berlin gestellt.

Im Juli 1954 schlossen die Beteiligten des Rückerstattungsverfahrens vor der Wiedergutmachungskammer einen Vergleich, in welchem u. a. die Rückerstattung des Grundstücks an die Bg. vereinbart wurde. In dem Vergleich wurde ferner bestimmt, daß die auf dem Grundstück lastende Hypothek zu Lasten der Bg. bestehen bleiben sollte. Die Vergleichsparteien behielten sich den Widerruf des Vergleichs bis zum 20. Juli 1954 vor. Die Widerrufsfrist wurde von ihnen wiederholt und letztmalig zum 30. Juni 1955 verlängert. Von dem Widerruf wurde bis zum Ablauf der zuletzt vereinbarten Widerrufsfrist kein Gebrauch gemacht.

Nach Abschnitt XI des Vergleichs war dessen Wirksamkeit von der devisenrechtlichen Genehmigung bzw. Vorlage von Negativbescheinigungen der Devisenstelle bezüglich dieses und weiterer dort angeführter Rückerstattungsverfahren abhängig gemacht, ferner von sonstigen behördlichen Genehmigungen (Preis- und Wohnsiedlungsgenehmigung).

Mit Schreiben vom 18. Juli 1955 teilte das Oberste Rückerstattungsgericht für Berlin den Bg. mit, daß das Verfahren vor diesem Gericht durch Rücknahme des überprüfungsantrags erledigt sei.

Am 25. August 1955 verfügte der Rechtspfleger der Wiedergutmachungskammer die übersendung der mit einem Vermerk über die Rechtswirksamkeit (Rechtswirksamkeitszeugnis) versehenen Ausfertigungen des Vergleiches vom Juli 1954 an die Beteiligten.

Eine Anfrage des Finanzamts (Bewertungsstelle) vom Februar 1959, wann der "Rückerstattungsbeschluß" vom Juli 1954 rechtskräftig geworden sei, beantwortete die Wiedergutmachungskammer wie folgt:

... "Vorweg sei bemerkt, daß das Verfahren nicht durch einen Beschluß, sondern durch den im Juli 1954 geschlossenen Vergleich beendet wurde.

Das Rechtswirksamkeitszeugnis zum Vergleich vom Juli 1954 wurde am 26. August 1955 erteilt, auf Grund einer ... Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berliner Zentralbank vom 17. August 1955 (IX 114 245/55 - 7310), die besagt, daß der Abschluß und die Durchführung des im Juli 1954 vor der ... Wiedergutmachungskammer geschlossenen Vergleichs durch die Durchführungsbestimmung Nr. 4 zur Verordnung Nr. 500 - Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs - vom 15. Juli 1950 (GVBl. Teil I Nr. 24 vom 11. Mai 1951) gedeckt ist. Eine devisenrechtliche Einzelgenehmigung ist nicht erforderlich".

Im Juni 1955 haben die Bg. das Grundstück an den zum Rechtsstreit Zugezogenen verkauft und aufgelassen. Die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch erfolgte nach dem Vortrag der Bg. im Mai 1956.

Mit vorläufigem berichtigten Bescheid vom April 1959 zog das Finanzamt die Bg. wegen der oben genannten, zu ihren Lasten bestehen gebliebenen Hypothek mit der Maßgabe zur HGA heran, daß die Vierteljahresleistungen ab 1. April 1952 beginnen sollten. Die Abgabe sei vorläufig festgesetzt, weil insbesondere die Prüfung nach dem Zusatzerlaß zur Fünfzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 2. Juni 1955 (15. AbgabenDV-LA) noch nicht abgeschlossen sei. Den gleichen Bescheid stellte das Finanzamt auch dem Erwerber des Grundstückes zu. In einem Zusatz auf der Ausfertigung dieses Bescheides wiederholte das Finanzamt wegen der Vorläufigkeit seinen Hinweis darauf, daß die Prüfung nach dem Zusatzerlaß zur 15. AbgabenDV-LA noch nicht abgeschlossen sei, und bemerkte weiter, daß die Leistungen nach § 4 Abs. 1 der 15. AbgabenDV-LA erst am 1. Oktober 1954 zu beginnen hätten.

Sowohl die Erbengemeinschaft als auch der Grundstückserwerber legten Einspruch ein mit dem Antrage, den Beginn der Leistungspflicht erst mit dem 18. Juli 1955, frühestens aber mit dem 23. Juni 1955 festzusetzen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, erst am 18. Juli 1955 habe das Oberste Rückerstattungsgericht für Berlin mitgeteilt, das Verfahren sei durch die Rücknahme des überprüfungsantrages beendet. Dieser Zeitpunkt sei auch für die Dauer der Entziehungsperiode maßgebend. Mindestens laufe die Entziehungsperiode bis zum 23. Juni 1955; an diesem Tage sei von den Beteiligten des Rückerstattungsverfahrens vereinbart worden, von dem im Vergleich vom Juli 1954 vereinbarten Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.

Das Finanzamt verband beide Einsprüche miteinander und wies sie unter gleichzeitiger Endgültigstellung des HGA-Bescheides als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Finanzamt u. a. aus, maßgebend für die Beendigung der Entziehungsperiode sei der im Juli 1954 abgeschlossene Vergleich; der im Vergleich vereinbarten Widerrufsklausel komme nach der Tz. 16 des Runderlasses des Bundesministers der Finanzen vom 26. Juli 1958 zur 15. AbgabenDV-LA (LA-Kartei § 137 Karte 4; BStBl 1958 I S. 481) keine Bedeutung zu.

In der Berufung beantragten die Bg. unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens, den Beginn der Leistungen auf den 18. Juli 1955 festzusetzen.

Der Bf. hingegen beantragte, den Beginn der Leistungen auf den Tag des Vergleichsabschlusses (Juli 1954) festzusetzen.

Der Grundstückserwerber wurde zum Verfahren zugezogen.

Das Verwaltungsgericht änderte die Einspruchsentscheidung und den ihr zugrunde liegenden Bescheid dahin ab, daß die Leistungen erst ab 1. Juli 1955 beginnen. Im übrigen wies es die Berufung zurück. Nach Ansicht der Vorinstanz sei der Mitteilung des Obersten Rückerstattungsgerichts für Berlin vom 18. Juli 1955 an die Bg. über die Beendigung des Rückerstattungsverfahrens nur deklaratorische Bedeutung beizumessen. Die in Tz. 16 des Runderlasses des Bundesministers der Finanzen vom 26. Juli 1958 (a. a. O.) vertretene Auffassung, der Widerrufsvorbehalt sei ohne rechtliche Bedeutung, sei unrichtig. Der Vergleich vom Juli 1954 sei wegen der in ihm enthaltenen Widerrufsklausel aufschiebend bedingt durch die Nichtausübung des Widerrufs. Der Vergleich sei daher erst am 30. Juni 1955 - dem letzten Tage, bis zu dem der Widerruf hätte erklärt werden können -, wirksam geworden. Bis dahin laufe die Entziehungsperiode.

Mit der Rb. wiederholt der Vorsteher des Finanzamts seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag. Zur Begründung trägt er vor, die im Vergleich vom Juli 1954 enthaltene Widerrufsklausel sei als Vereinbarung einer auflösenden Bedingung anzusehen. Da von dem Widerruf kein Gebrauch gemacht worden sei, habe der Vergleich mit dem Tage seines Abschlusses im Juli 1954 Rechtswirksamkeit erlangt.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen.

Ist das Rückerstattungsgrundstück auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer nach den Rückerstattungsgesetzen wirksamen Vereinbarung in das Eigentum des Rückerstattungsberechtigten übergegangen, so werden nach § 4 Abs. 1 der 15. AbgabenDV-LA Leistungen auf die der Abgabepflicht unterliegenden Schuldnergewinne für die Zeit, in der das Rückerstattungsgrundstück entzogen war, gegen den Berechtigten nicht geltend gemacht. Die Entziehungsperiode endet in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Rückerstattung des Grundstücks rechtskräftig oder die Vereinbarung über dessen Rückerstattung nach den Rückerstattungsgesetzen wirksam geworden ist.

Die Frage, von welchem Zeitpunkt ab der Vergleich als wirksame Vereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 1 der 15. AbgabenDV-LA zu gelten hat, wurde von den Vorinstanzen unterschiedlich beantwortet. Während das Finanzamt diesen Zeitpunkt im Juli 1954, dem Tage des Vergleichsabschlusses vor der Wiedergutmachungskammer, erblickt, hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichts der Tag des endgültigen Ablaufs der Widerrufsfrist, der 30. Juni 1955, als Zeitpunkt des Endes der Entziehungsperiode zu gelten. Auszugehen ist davon, daß die Entziehungsperiode erst dann als beendet anzusehen ist, wenn dem Eintritt der vom Gesetz an die Rückerstattung geknüpften Wirkungen nichts mehr im Wege steht. Dies setzt, wie der erkennende Senat in dem Fall einer Rückerstattungsanordnung bereits ausgesprochen hat (Urteil III 53/60 U vom 27. Oktober 1961, BStBl 1962 III S. 12, Slg. Bd. 74 S. 31) die Rechtskraft der Entscheidung in bezug auf die Rückerstattung des Grundstücks voraus; denn solange noch die Möglichkeit der Anfechtung der Rückerstattungsentscheidung besteht, können nicht die im Gesetz an sie geknüpften Wirkungen endgültig eintreten. Das Entsprechende muß für den Rückerstattungsvergleich gelten. Solange noch die Möglichkeit besteht, daß der Rückerstattungsvergleich unwirksam werden kann, können auch hier nicht die im Gesetz an ihn geknüpften Wirkungen endgültig eintreten. Damit erweist sich die Ansicht des Finanzamts, ohne Rücksicht auf den Widerrufsvorbehalt sei die Wirksamkeit des Vergleiches und damit auch das Ende der Entziehungsperiode bereits im Juli 1954 eingetreten, als rechtsirrig. Soweit in Tz. 16 des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 26. Juli 1958 (a. a. O.), auf die sich das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung bezieht, eine abweichende Ansicht vertreten werden sollte, könnte ihr nicht gefolgt werden. Die Rückerstattungsberechtigten hätten nach Beurkundung des Vergleiches allein schon im Hinblick auf den Vorbehalt des Widerrufs nicht in das Grundbuch eingetragen werden und somit nicht die ihnen zukommende Rechtsposition erlangen können. Hieran vermag die Tatsache, daß ein Widerruf in der Folgezeit nicht ausgesprochen worden ist, nichts zu ändern. Mit Recht hat daher die Vorentscheidung den Ablauf der von den Vergleichsbeteiligten vereinbarten Widerrufsfrist als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vergleiches im Sinne des § 4 Abs. 1 der 15. AbgabenDV-LA angesehen. Sie hat als Zeitpunkt für den Ablauf der Widerrufsfrist und gleichzeitig mit diesem als Ende der Entziehungsperiode den 30. Juni 1955 angesetzt. Abgesehen davon, daß aus den Akten nicht eindeutig zu entnehmen ist, mit welchem Tage die Widerrufsfrist als beendet zu gelten hat, - einerseits hat nämlich der Bevollmächtigte der Bg. in seiner Einspruchsbegründung vorgetragen, auf den Widerruf sei in einem Abkommen bereits am 23. Juni 1955 verzichtet worden, andererseits hat aber der Prozeßbevollmächtigte des Rückerstattungsverpflichteten der Wiedergutmachungskammer am 28. Juni 1955 mitgeteilt, die Widerrufsfrist laufe am 30. Juni 1955 ab, da eine Verlängerung der Widerrufsfrist nicht vereinbart worden sei und auch nicht mehr vereinbart werden solle -, so kann das Ende der Widerrufsfrist schon aus anderen Gründen im Streitfall nicht als identisch mit dem Ende der Entziehungsperiode angesehen werden.

Nach Abschnitt XI des Rückerstattungsvergleiches war seine Wirksamkeit von der devisenrechtlichen Genehmigung bzw. der Vorlage von Negativbescheinigungen der Devisenstelle bezüglich dieser beiden Rückerstattungsverfahren als auch weiterer vier mit Aktenzeichen angeführter Rückerstattungsverfahren abhängig gemacht worden. Solange das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzungen nicht nachgewiesen war, konnten aus dem Vergleich, auch nachdem er unwiderruflich geworden war, noch nicht die Folgerungen gezogen werden, die erforderlich wären, um den Rückerstattungsberechtigten die ihnen zukommende Eigentümerstellung zu verschaffen. Diese Auffassung wurde auch von der Wiedergutmachungskammer vertreten. Auf die Bitte des Vertreters der Rückerstattungsberechtigten, Ausfertigungen des Vergleiches an die Treuhänder der Amerikanischen, Britischen und Französischen Militärregierung für zwangsübertragene Vermögen zu übersenden, teilte die Wiedergutmachungskammer mit Verfügung vom 27. Juli 1955 mit, daß sie die Ausfertigung nach Rechtswirksamkeit des Vergleiches von Amts wegen übersenden werde. Auf die Anfrage einer anderen Stelle vom 29. Juli 1955, ob der Vergleich rechtskräftig geworden sei, erwiderte die Wiedergutmachungskammer mit Verfügung vom 2. August 1955, der Vergleich vom Juli 1954 sei noch nicht rechtswirksam geworden, da die devisenrechtlichen Genehmigungen bzw. Negativbescheinigungen noch ausständen. Erst nachdem am 22. August 1955 eine diesbezügliche Bescheinigung der Berliner Zentralbank vorgelegt worden war, erteilte die Wiedergutmachungskammer am 26. August 1955 das Rechtswirksamkeitszeugnis und sandte die mit diesem versehenen Ausfertigungen des Vergleiches ab. Nach Ansicht des Senats ist die Entziehungsperiode erst mit diesem Zeitpunkt als beendet anzusehen, denn nunmehr erst konnten die vom Gesetz an den Rückerstattungsvergleich geknüpften Wirkungen endgültig eintreten. Ebenso wie erst der Eintritt der Rechtskraft einer Rückerstattungsentscheidung letztere endgültig vollziehbar macht und damit die Entziehungsperiode beendet, so kann auch ein Rückerstattungsvergleich erst dann als wirksam und die Entziehungsperiode beendend angesehen werden, wenn seiner unmittelbaren und endgültigen Vollziehbarkeit nichts mehr im Wege steht. Erst mit der durch die Wiedergutmachungskammer erfolgten Erteilung der mit dem Rechtswirksamkeitszeugnis versehenen Ausfertigungen des vor ihr abgeschlossenen Rückerstattungsvergleiches war dieser unmittelbar und endgültig vollziehbar geworden. Dies allein ist entscheidend. Von diesem Zeitpunkt ab stand auch der Erlangung der Eigentümererstellung der Rückerstattungsberechtigten durch Eintragung im Grundbuch nichts mehr im Wege. Der Senat trägt daher keine Bedenken, in ähnlich gelagerten Fällen, in denen nach Prüfung der Wirksamkeitsvoraussetzungen eines vor der Wiedergutmachungskammer abgeschlossenen Rückerstattungsvergleiches von dieser ein Rechtswirksamkeitszeugnis erteilt wird, grundsätzlich den Zeitpunkt der Erteilung dieses Zeugnisses als Endzeitpunkt der Entziehungsperiode anzusehen. Andernfalls hätte das Finanzamt die Prüfung der Frage, wann der Vergleich im Sinne der vorstehenden Ausführungen wirksam, d. h. unmittelbar und endgültig vollziehbar geworden ist, von sich aus vorzunehmen. Demgegenüber hat die Erwägung, eine devisenrechtliche Genehmigung und erst recht eine Negativbescheinigung wirke auf den Tag des Vergleichsabschlusses (Juli 1954) zurück und lasse insoweit den Vergleich als von Anfang an wirksam erscheinen, ebenso zurückzutreten wie der Umstand, daß von dem vereinbarten Widerruf des Vergleiches kein Gebrauch gemacht worden ist.

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist nach alledem unbegründet. Gleichwohl mußte die Vorentscheidung aufgehoben werden, weil die Entziehungsperiode nicht bereits am 30. Juni 1955, sondern erst am 26. August 1955 beendet worden ist. Die Sache ist spruchreif. Die Rückerstattungsberechtigten haben die HGA-Leistungen von dem nächsten nach dem Ende der Entziehungsperiode eintretenden Fälligkeitszeitpunkt an zu entrichten (ß 4 Abs. 1 der 15. AbgabenDV-LA), das ist der 1. Oktober 1955. Dieser Zeitpunkt wirkt sich auch zugunsten des Grundstückserwerbers aus, der sein Eigentum von dem Rückerstattungsberechtigten ableitet. Der den Rückerstattungsberechtigten und dem Grundstückserwerber zugestellte vorläufige HGA-Bescheid war daher unter gleichzeitiger Endgültigstellung entsprechend zu ändern. Einer vorherigen Mitteilung an den rechtsbeschwerdeführenden Vorsteher des Finanzamts darüber, daß mit einer Entscheidung zum Nachteil der Verwaltung zu rechnen sei, bedurfte es nicht, da die Verböserung nicht auf neuem tatsächlichen Vorbringen beruht, sondern sich bereits aus der Anwendung von Rechtsvorschriften ergibt (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs I 235/59 U vom 11. Juni 1963, BStBl 1963 III S. 390).

 

Fundstellen

Haufe-Index 411030

BStBl III 1964, 104

BFHE 1964, 262

BFHE 78, 262

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