Leitsatz (amtlich)
Ein erfolgsabhängiges Verwalterentgelt, das auf nicht steuerbare Wertsteigerungen des verwalteten Vermögens entfällt, kann auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn aus den im Wert gestiegenen Anlagegegenständen zugleich Einnahmen nach § 20 EStG erzielt wurden.
Orientierungssatz
1. Gebühren, die bei der Anschaffung eines Wertpapiers anfallen, sind nicht abziehbar. Sie gehören wie die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts als sog. Anschaffungsnebenkosten nicht zu den abziehbaren Werbungskosten. Entsprechendes gilt für die Kosten, die bei der Veräußerung oder Einlösung eines Wertpapiers anfallen (vgl. BFH-Rechtsprechung).
2. Neben den Finanzierungsaufwendungen für den Spekulationsgegenstand gehören bei Spekulationsgeschäften zu den nach § 23 Abs. 4 Satz 1 EStG berücksichtigungsfähigen Werbungskosten nur diejenigen Aufwendungen, die durch die Veräußerung veranlaßt sind (vgl. BFH-Rechtsprechung).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, §§ 20, 23 Abs. 4 S. 1
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beauftragte mit Vertrag vom 1.September 1974 ihren Sohn, Rechtsanwalt A, mit der Verwaltung eines Teils ihres Vermögens. Das verwaltete Vermögen setzte sich Anfang und Ende 1975 wie folgt zusammen:
1.Januar 1975 31.Dezember 1975
DM v.H. DM v.H.
Wertpapiere und
Festgeld 5 023 295 90 7 024 793 93,5
Beteiligung an
Grundstücken 564 282 10 308 843 4,1
Beteiligung an
Gewerbebetrieben - - 66 000 0,8
Edelmetalle - - 118 474 1,6
---------------------------------------------
5 587 577 100 7 518 110 100
Die Einkünfte aus den Beteiligungen an Grundstücken und Gewerbebetrieben werden gesondert festgestellt.
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften erklärte die Klägerin für das Jahr 1975 in Höhe von 17 691 DM und für das Jahr 1976 in Höhe von 4 259 DM.
Für die Verwaltung des Vermögens wurde zwischen der Klägerin und ihrem Sohn ein Entgelt vereinbart, das sich zusammensetzt aus a) einer substanzwertbezogenen Gebühr von monatlich 0,05 v.H. des verwalteten Vermögens und b) einer erfolgsabhängigen Provision von jährlich 8 v.H. aller mit dem verwalteten Vermögen erwirtschafteten Erträge und Wertsteigerungen. Die Vergütung wird jeweils mit Vorlage und Genehmigung der nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs zu erstellenden Vermögensübersicht und Erfolgsrechnung fällig. Auf Wunsch sind angemessene Abschläge auf die zu erwartende Vergütung zu leisten.
Im Streitjahr 1976 zahlte die Klägerin für die Vermögensverwaltung folgende Beträge:
Substanzwertbezogene Gebühr
für 1975 33 540 DM
Erfolgsabhängige Provision
für 1975 (8 v.H. v. 1 297 426 DM) 103 794 DM
4 v.H. Zinsen auf 137 334 DM
(33 540 + 103 794) für 9 Monate 4 119 DM
Abschlagszahlung substanzwertbezogene
Gebühr für 1976 15 000 DM
----------
156 453 DM.
Die erfolgsabhängige Provision für 1975 beruht auf folgenden Erträgen:
Zinsen und Dividenden 381 633 DM
Gewinn aus Verkauf und Rückgabe
von Wertpapieren 251 476 DM
Mieterträge 8 907 DM
Wertsteigerungen von Wertpapieren
und Edelmetallen 655 410 DM
------------
1 297 426 DM.
Den von der Klägerin begehrten Werbungskostenabzug in Höhe des Gesamtentgelts von 156 453 DM lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zunächst ab. Auf den Einspruch der Klägerin erkannte es 30 v.H. des Verwaltungsentgelts (46 936 DM) als Werbungskosten an. Diesen Betrag errechnete das FA aus dem Verhältnis von steuerpflichtigen Erträgen (Zinsen, Dividenden, Mieterträge) zu den Gesamterträgen.
Das Finanzgericht (FG) erkannte Werbungskosten von insgesamt 78 996 DM an. Diese entfallen in Höhe von 77 539 DM auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und in Höhe von 1 457 DM auf die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften. Im einzelnen berechnete es die Beträge wie folgt:
1. Werbungskosten nach § 20 des
Einkommensteuergesetzes (EStG)
Substanzgebühr (90 v.H. von
33 540 DM) 30 186 DM
Erfolgsabhängige Provision
(8 v.H. von 381 633 DM) 30 531 DM
Zinsen (4 v.H. von 60 717 DM -
30 186 + 30 531 - für 9 Monate) 1 822 DM
Abschlagszahlung 15 000 DM
----------
77 539 DM
2. Werbungskosten nach § 23 EStG
Substanzgebühr -
Erfolgsabhängige Provision
(8 v.H. von 17 691 DM) 1 415 DM
Zinsen 42 DM
--------
1 457 DM.
Die substanzwertbezogene Gebühr von 33 540 DM sei zu 90 v.H., mithin in Höhe von 30 186 DM, zu berücksichtigen. Der auf die Grundstücksverwaltung entfallende Teil der Gebühr (10 v.H. nach dem Stand am 1.Januar 1975) könne im vorliegenden Rechtsstreit nicht berücksichtigt werden, da die Einkünfte aus diesen Grundstücken gesondert festgestellt worden seien.
Die erfolgsabhängige Provision sei anders zu beurteilen. Diese werde zum Teil nach den erzielten Erträgen aus dem Verkauf und der Rückgabe von Wertpapieren sowie nach eingetretenen Wertsteigerungen berechnet. Ein Werbungskostenabzug könne insoweit nur gewährt werden, als die Erträge der Einkommensteuer zu unterwerfen seien. Im Jahr 1975 seien dies 381 633 DM (§ 20 EStG) und 17 691 DM (§ 23 EStG) gewesen, so daß 8 v.H. dieser Beträge und zusätzlich die anteiligen Zinsen bei der jeweiligen Einkunftsart als Werbungskosten abgezogen werden könnten.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Von dem Gesamtentgelt des Verwalters (156 453 DM) sei im vorliegenden Rechtsstreit lediglich der auf die Verwaltung der Grundstücke entfallende Teilbetrag (4 188 DM, einschließlich Zinsen) nicht als Werbungskosten abziehbar. Über den vom FG anerkannten Betrag von 78 996 DM seien weitere 73 269 DM --insgesamt also 152 265 DM (156 453 DM ./. 4 188 DM)-- als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
Die vom FG vorgenommene Zuordnung der erfolgsabhängigen Provision widerspricht nach Ansicht der Klägerin den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.Juli 1981 VIII R 154/76 (BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37). Da die Klägerin nach Abzug des aufgewendeten Verwalterentgelts sowie der sonstigen Unkosten durch die laufenden Erträge eine Nettorendite in Höhe von 3,7 v.H. erzielt habe, sei das gesamte Verwalterentgelt --mit Ausnahme des der Grundstücksverwaltung zuzurechnenden Teilbetrags-- durch die Kapitalüberlassung an Dritte veranlaßt und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. Dies führe dazu, daß der erfolgsabhängige Teil des Verwalterentgelts auch insoweit Berücksichtigung finde, als er rechnerisch auf die Veräußerungsgewinne und die nichtsteuerbaren Wertsteigerungen von Wertpapieren und Edelmetallen entfalle. Dabei handle es sich um eine Gebühr für die Substanzmehrung, die nach der Rechtsprechung des BFH mangels zuverlässiger Abgrenzungsmerkmale nicht in einen steuerlich abziehbaren und einen nichtabziehbaren privaten Teil aufgespalten werden dürfe.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des FG-Urteils ihren Aufwand für die Verwaltung ihres Kapitalvermögens in Höhe von 152 265 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 1976 entsprechend festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich das FA auf das FG-Urteil, das es für zutreffend hält.
Das FA hat während des Verfahrens den angefochtenen Bescheid geändert. Die Klägerin hat beantragt, den geänderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen (§ 121 i.V.m. § 68 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das FG hat den Werbungskostenabzug versagt, soweit sich das Verwaltungsentgelt auf folgende Positionen bezieht:
Gewinn aus Verkauf
und Rückgabe von
Wertpapieren 251 476 DM
Wertsteigerungen von
Wertpapieren und
Edelmetallen 655 410 DM
./. des vom FG im Rahmen
der Spekulationsgeschäfte
anerkannten Teilbetrags - 17 691 DM
------------
Zwischensumme 889 195 DM
Provision (8 v.H. von
889 195 DM) 71 135 DM
Zinsen (4 v.H. von
71 135 DM für 9 Monate) 2 134 DM
---------
nicht anerkannte
Werbungskosten 73 269 DM.
Diese Entscheidung ist rechtlich zutreffend.
1. Nach § 9 Abs.1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der Begriff hat für alle Überschußeinkünfte (§ 2 Abs.1 Nr.4 bis 7, Abs.2 Nr.2 EStG) gleichermaßen Gültigkeit. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des BFH alle Aufwendungen, die durch Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlaßt sind. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH-Urteile in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 9.August 1983 VIII R 35/80, BFHE 139, 253, BStBl II 1984, 27).
Der Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten steht nicht entgegen, daß beim Erwerb der Kapitalanlage auch die Hoffnung auf Wertsteigerung eine Rolle spielt. Solange die Erwartung eines Wertzuwachses im Vermögensbereich für die Anschaffung einer Ertrag bringenden Kapitalanlage nur mitursächlich ist, reicht das Vorliegen dieses Beweggrundes im allgemeinen nicht aus, den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart i.S. des § 9 Abs.1 Satz 1 EStG aufzuheben (BFHE 134, 113, 117, BStBl II 1982, 37, 39).
Gebühren, die bei der Anschaffung eines Wertpapiers anfallen, sind nicht abziehbar. Sie gehören wie die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts als sog. Anschaffungsnebenkosten nicht zu den abziehbaren Werbungskosten (BFH-Urteile vom 15.September 1961 VI 224/61 U, BFHE 73, 772, BStBl III 1961, 547; vom 14.Februar 1978 VIII R 9/76, BFHE 125, 153, BStBl II 1978, 455; BFHE 134, 113, 115, BStBl II 1982, 37). Entsprechendes gilt für die Kosten, die bei der Veräußerung oder Einlösung eines Wertpapiers anfallen (BFH-Urteil vom 9.Oktober 1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116, mit weiteren Nachweisen). Die Nichtabziehbarkeit dieser Kosten ist darin begründet, daß Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen oder Wertsteigerungen, die keine Nutzungen enthalten, nicht als Kapitalerträge i.S. des § 20 EStG anzusehen sind. Derartige Aufwendungen können im privaten Bereich bei der Ermittlung eventueller Spekulationsgewinne abziehbar sein.
2. Das FG hat in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze mit Recht abgelehnt, den Teil des Verwalterentgelts zu den Werbungskosten zu rechnen, der auf nichtsteuerbare Einnahmen und Wertsteigerungen des verwalteten Vermögens entfällt.
a) Beauftragt der Steuerpflichtige eine andere Person mit der Verwaltung seines Vermögens, werden Aufwendungen, die für eine Summe oder Gesamtheit von Vermögensgegenständen anfallen, nicht deshalb insgesamt abziehbar, weil aus dem verwalteten Vermögen steuerpflichtige Erträge erzielt werden. Denn jeder einzelne Anlagengegenstand ist gesondert zu sehen (BFH-Urteile vom 26.November 1974 VIII R 266/72, BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331; vom 15.Januar 1980 VIII R 70/78, BFHE 130, 147, BStBl II 1980, 348).
Ob dieser Grundsatz für den Fall eine Ausnahme erfährt, daß an den Verwalter des Vermögens ein einheitliches Entgelt für die dauerhaft erfolgreiche Anlage gezahlt wird, ist im Schrifttum umstritten (vgl. dazu die Übersicht bei v.Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 B 731 ff.). Der Senat braucht hierzu in diesem Rechtsstreit nicht Stellung zu nehmen, da der erfolgsabhängige Teil der Vergütung nach der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Vermögensverwalter nicht die Voraussetzungen eines pauschalen Honorars erfüllt. Es handelt sich vielmehr um ein Entgelt für die bei den einzelnen Anlageformen erwirtschafteten Erträge und tatsächlichen Wertsteigerungen. Nur dann, wenn Wertsteigerungen oder Erträge erzielt wurden, entstand der Anspruch des Vermögensverwalters auf diesen Teil seines Entgelts.
b) Die Notwendigkeit einer getrennten Ermittlung wird im Streitfall nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Klägerin ihren Sohn mit der Verwaltung ihres Vermögens beauftragte. Die rechtliche Ausgestaltung von Vermögensverwaltungsverträgen kann von einem einfachen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) über die zusätzliche Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht (sog. Vollmachtsvertrag) bis zur fiduziarischen Verwaltungstreuhand reichen (Schönle, Bank- und Börsenrecht, 1976, 2.Aufl., S.291 f.; Liebich/Mathews, Treuhand und Treuhänder in Recht und Wirtschaft, 1983, 2.Aufl., S.197 f.). Das FG hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Selbst bei Annahme einer Treuhandabrede wären die verwalteten Vermögensgegenstände --ungeachtet der dinglichen Berechtigung des Treuhänders-- steuerlich dem Treugeber zuzurechnen (§ 39 Abs.2 Nr.1 Satz 2 der Abgabenordnung --AO 1977--; BFH-Urteil vom 9.September 1986 VIII R 318/83, BFH/NV 1987, 158).
c) Die getrennte Ergebnisermittlung hat zur Folge, daß diejenigen Aufwendungen, die nicht im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Erträgen des jeweiligen Vermögensgegenstands stehen, keine Berücksichtigung als Werbungskosten finden können. Davon ist, wie das FG ohne Rechtsfehler entschieden hat, der Teil des erfolgsbezogenen Verwalterentgelts betroffen, der auf Gewinne aus dem Verkauf und der Rückgabe von Wertpapieren entfällt und auf nichtsteuerbare Wertsteigerungen von Wertpapieren und Edelmetallen. Bei den Wertsteigerungen von Edelmetallen kommt hinzu, daß insoweit im Wirtschaftsleben Nutzungsentgelte nicht anfallen.
Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß der auf die Wertsteigerungen entfallende Teil des Verwalterentgelts auch solche Wertpapiere betrifft, aus denen die Klägerin Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt hat. Dadurch kann der erforderliche Zusammenhang zwischen den zu erzielenden Einnahmen und dem Wertsteigerungsentgelt nicht hergestellt werden. Denn die erfolgsabhängige Komponente des Verwalterentgelts ist sowohl nach der vertraglichen Abrede als auch gemessen an ihrem wirtschaftlichen Gehalt ausschließlich durch die Wertveränderung der Vermögenssubstanz, nicht hingegen durch eine Einkunftserzielungsabsicht bewirkt.
d) Mit dieser Beurteilung setzt der Senat sich nicht in Widerspruch zu den Urteilen zum Schuldzinsenabzug vom 21.Juli 1981 VIII R 128/76 (BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36), in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 21.Juli 1981 VIII R 200/78 (BFHE 134, 121, BStBl II 1982, 40). Bei dem erfolgsabhängigen Entgelt handelt es sich, soweit es auf nichtsteuerbare Wertsteigerungen und Erträge entfällt, --im Gegensatz zu Schuldzinsen-- um Aufwendungen, die isoliert, d.h. unabhängig von der Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen für Wertänderungen bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des steuerlichen Privatvermögens anfallen. Da Schwankungen des Substanzwerts bei Vermögensgegenständen, die zur Einkunftserzielung im Bereich der sog. Überschußeinkünfte eingesetzt werden, mit Ausnahme der §§ 17 und 23 EStG, weder zu Einnahmen (§ 8 EStG) noch zu Werbungskosten (§ 9 EStG) führen (BFH-Urteile vom 21.Dezember 1982 VIII R 215/78, BFHE 138, 44, BStBl II 1983, 410, mit weiteren Nachweisen; in BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116; Kruse, Finanz-Rundschau --FR-- 1981, 473 ff., 479), sind auch die für positive Wertänderungen zu entrichtenden Teilbeträge des Verwalterentgelts vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
e) Mit der Versagung des Werbungskostenabzugs weicht der Senat nicht vom Urteil vom 22.Januar 1980 VIII R 47/77 (BFHE 130, 22, BStBl II 1980, 351) ab. Die dort getroffene Feststellung, daß Aufwendungen für die Verwaltungsvollstreckung als Werbungskosten Anerkennung finden, bezog sich auf den Fall, daß dem Testamentsvollstrecker eine einheitlich berechnete Gebühr zusteht und aus dem verwalteten Nachlaß steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Hieraus kann für das anhängige Verfahren nicht geschlossen werden, daß der Teil des isoliert feststellbaren Verwalterentgelts, der ausschließlich nichtsteuerbare Wertsteigerungen des verwalteten Vermögens betrifft, zum Werbungskostenabzug zuzulassen ist.
3. Das FG hat im Zusammenhang mit dem im Jahr 1975 erzielten Spekulationsgewinnen (17 691 DM) für das hierauf entfallende und im Streitjahr 1976 entrichtete erfolgsabhängige Verwalterhonorar einen entsprechenden Werbungskostenabzug anerkannt.
Diese Auffassung ist nicht zweifelsfrei. Nach der Rechtsprechung des BFH gehören neben den Finanzierungsaufwendungen für den Spekulationsgegenstand zu den nach § 23 Abs.4 Satz 1 EStG berücksichtigungsfähigen Werbungskosten nur diejenigen Aufwendungen, die durch die Veräußerung veranlaßt sind (Urteile vom 27.November 1962 VI 10/62 S, BFHE 76, 317, BStBl III 1963, 116; vom 27.Oktober 1977 IV R 60/74, BFHE 123, 553, BStBl II 1978, 100).
Der Senat braucht hierzu nicht näher Stellung zu nehmen. Denn selbst dann, wenn man in Übereinstimmung mit dem FG einen Teil des im Streitjahr geleisteten erfolgsabhängigen Verwalterentgelts als durch die Spekulationsgeschäfte des Jahres 1975 veranlaßt erachtet, kann der Werbungskostenabzug den zugesprochenen Betrag nicht übersteigen.
Fundstellen
Haufe-Index 61956 |
BFH/NV 1988, 2 |
BFHE 154, 456 |
BFHE 1989, 456 |
BB 1989, 478-480 (LT1) |
DB 1989, 23-24 (LT) |
DStR 1989, 38 (KT) |
HFR 1989, 130 (LT) |